JudikaturDSB

K120.883/0002-DSK/2004 – Datenschutzkommission Entscheidung

Entscheidung
12. März 2004

Text

[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein.]

B E S C H E I D

Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. MAIER und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. KOTSCHY, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Dr. STAUDIGL und Mag. ZIMMER sowie der Schriftführerin Mag. FERCHENBAUER in ihrer Sitzung vom 12. März 2004 folgenden Beschluss gefasst:

S p r u c h

Über die Beschwerde des B (Beschwerdeführer) in T, vertreten durch C, Rechtsanwalt in T, vom 19. August 2003 gegen das Landesgendarmeriekommando für Niederösterreich (belangter Auftraggeber) wegen Verletzung im Recht auf Löschung von Protokolldaten wird gemäß § 31 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr 165/1999 idF BGBl I Nr 136/2001, wie folgt entschieden:

1. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und dem belangten Auftraggeber aufgetragen, binnen zwei Wochen

a) die Karteikarte mit den personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers in der Indexkartei des Gendarmeriepostens J, welche auf die im Juni 2000 gegen den Beschwerdeführer geführten Ermittlungen hinweist, sowie

b) die Eintragungen betreffend die im Juni 2000 geführten Ermittlungen zu GZ. P aaa/00, P bbb/Kr/00 und P ccc/00 im Protokollbuch des Gendarmeriepostens J

dahin gehend zu ergänzen, dass gemäß § 90 Abs. 1 StPO die vom Gendarmerieposten J an die Staatsanwaltschaft U erstattete Strafanzeige zurückgelegt und die beim Landesgericht U zur Zahl 13 Vr ddd/00 eingeleiteten gerichtlichen Vorerhebungen gegen den Beschwerdeführer eingestellt wurden.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs 3, 27 Abs 1und 3 sowie 58 DSG 2000; §§ 10 und 13 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl Nr 566/1991 idF BGBl I Nr 104/2002.

B e g r ü n d u n g:

In seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass gegen ihn vom Gendarmerieposten J im Juni 2000 Ermittlungen geführt worden seien, die zu einer Strafanzeige und zur Einleitung eines Strafverfahrens beim Landesgericht U geführt hätten. Dieses sei im August 2000 eingestellt worden, weil sich die Unschuld des Beschwerdeführers herausgestellt habe. Er erachtet sich in seinem Recht auf Löschung dadurch verletzt, dass der belangte Auftraggeber die Löschung der in seinem Auftrag am Gendarmerieposten J nicht automationsunterstützt verarbeiteten Daten verweigert habe.

Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird angenommen:

Gegen den Beschwerdeführer wurden von Beamten des Gendarmeriepostens J im Juni 2000 Ermittlungen wegen des Verdachts der Begehung von Straftaten nach den § 105 Abs. 1 sowie § 12 iVm § 289 StGB durchgeführt, die in einer Anzeige an die Staatsanwaltschaft U mündeten. Die Ermittlungsergebnisse wurden am Gendarmerieposten verschiedenen Akten (P aaa/00, P bbb/Kr/00 und P ccc/Kr/00) zugeordnet, die in das Protokoll (fortlaufendes Verzeichnis der Geschäftsfälle unter Anführung des Betreffs, der auch den Namen einer von der Amtshandlung betroffenen Person umfasst, allfälliger Bezugszahlen und –stellen sowie der Erledigung des Geschäftsfalles) eingetragen wurden. In der Indexkartei des Gendarmeriepostens (alphabetisch geordnete Kartei der Personen, auf welche sich ein Geschäftsfall bezog) wurde eine Karteikarte mit dem Namen des Beschwerdeführers angelegt und darauf die obigen Aktenzahlen sowie der Betreff vermerkt. Von der Staatsanwaltschaft wurde sodann die Einvernahme des Beschwerdeführers durch die zuständige Untersuchungsrichterin beantragt, welche am 7. Juli 2000 stattfand. Am 14. August 2000 legte die Staatsanwaltschaft die Anzeige gegen den Beschwerdeführer zurück und teilte der Untersuchungsrichterin unter Bezugnahme auf § 90 Abs. 1 StPO mit, dass kein Grund zur weiteren Verfolgung des Beschwerdeführers gefunden werde.

Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf den Beschwerdebehauptungen sowie der Einsichtnahme in den Akt 13 Vr ddd/00 des Landesgerichts U.

Am 28. Juli 2003 richtete der Beschwerdeführer daraufhin ein Löschungsbegehren hinsichtlich sämtlicher zu seiner Person verarbeiteter Daten an den belangten Auftraggeber. Dieses wurde mit Schreiben des belangten Auftraggebers vom 31. Juli 2003 unter Bezugnahme auf die §§ 13, 14 und § 36 der Kanzleiordnung der Bundesgendarmerie abgelehnt.

Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf den unbestritten gebliebenen Beschwerdeausführungen.

In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

§ 1 Abs. 3 Z 2 DSG 2000 lautet (auszugsweise):

'(3) Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, d.h. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen

[...]

2. das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.'

§ 27 Abs. 1 und 3 DSG 2000 lauten:

'§ 27. (1) Jeder Auftraggeber hat unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten richtigzustellen oder zu löschen, und zwar

1. aus eigenem, sobald ihm die Unrichtigkeit von Daten oder die Unzulässigkeit ihrer Verarbeitung bekannt geworden ist, oder

2. auf begründeten Antrag des Betroffenen.

Der Pflicht zur Richtigstellung nach Z 1 unterliegen nur solche Daten, deren Richtigkeit für den Zweck der Datenanwendung von Bedeutung ist. [....] Sobald Daten für den Zweck der Datenanwendung nicht mehr benötigt werden, gelten sie als unzulässig verarbeitete Daten und sind zu löschen, es sei denn, daß ihre Archivierung rechtlich zulässig ist und daß der Zugang zu diesen Daten besonders geschützt ist. Die Weiterverwendung von Daten für einen anderen Zweck ist nur zulässig, wenn eine Übermittlung der Daten für diesen Zweck zulässig ist; [...].

(3) Eine Richtigstellung oder Löschung von Daten ist ausgeschlossen, soweit der Dokumentationszweck einer Datenanwendung nachträgliche Änderungen nicht zuläßt. Die erforderlichen Richtigstellungen sind diesfalls durch entsprechende zusätzliche Anmerkungen zu bewirken.'

§ 58 DSG 2000 lautet:

'§ 58. Soweit manuell, d.h. ohne Automationsunterstützung geführte Dateien für Zwecke solcher Angelegenheiten bestehen, in denen die Zuständigkeit zur Gesetzgebung Bundessache ist, gelten sie als Datenanwendungen im Sinne des § 4 Z 7. § 17 gilt mit der Maßgabe, daß die Meldepflicht nur für solche Dateien besteht, deren Inhalt gemäß § 18 Abs. 2 der Vorabkontrolle unterliegt.'

§ 10 SPG lautet:

'Landesgendarmeriekommanden, Bezirksgendarmeriekommanden

§ 10. (1) In Angelegenheiten des Sachaufwandes, in Personalangelegenheiten sowie in den übrigen die Organisation und Führung betreffenden Angelegenheiten unterstehen die Landesgendarmeriekommanden unmittelbar dem Bundesminister für Inneres (Gendarmeriezentralkommando).

(2) Die Angelegenheiten des inneren Dienstes der Landes- und Bezirksgendarmeriekommanden werden von diesen selbst besorgt. Ihnen obliegt die Organisation des Streifendienstes innerhalb des Landes oder des Bezirkes. Soweit sie für den inneren Dienst automationsunterstützt Daten verarbeiten, sind sie Auftraggeber (§ 3 Z 3 des Datenschutzgesetzes).'

Gemäß § 13 SPG ist die formale Behandlung der von den Sicherheitsdirektionen, den Bundespolizeidirektionen und der Bundesgendarmerie zu besorgenden Geschäfte vom Bundesminister für Inneres jeweils in einer einheitlichen Kanzleiordnung festzulegen; hiebei ist auch zu bestimmen, in welchem Umfang diese formale Behandlung automationsunterstützt erfolgen darf.

Die Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetz, BGBl Nr 566/1991 idF BGBl I Nr 104/2001 (SPG), über das Verwenden personenbezogener Daten im Rahmen der Sicherheitspolizei (4. Teil SPG, §§ 51 bis 80 SPG) sind im vorliegenden Fall nicht anzuwenden, da es sich bei den beschwerdegegenständlichen Dateien um solche für Zwecke der formalen (kanzleimäßigen) Behandlung der von der Bundesgendarmerie zu besorgenden Geschäfte (Kanzlei- und Büroorganisation, Aktenführung) handelt, die in § 13 SPG bzw. den dort vorgesehenen Ausführungsbestimmungen geregelt sind.

Es finden daher nur die Bestimmungen des DSG 2000 Anwendung. Nach der vorliegenden Beschwerde sowie dem festgestellten Sachverhalt lassen sich unterscheiden:

Zu 1.) Papierakten:

Die Datenschutzkommission vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, 'dass ein behördenüblicher Papierakt weder eine automationsunterstützt geführte Datenanwendung noch eine manuelle Datei bildet, es daher keinen Anspruch auf Löschung von Daten aus einem solchen Akt, etwa durch Entfernen und Vernichten von einzelnen Blättern oder durch Unkenntlichmachung von einzelnen Schriftpassagen gibt'. Dies wurde zuletzt in den Bescheiden K120.828/002-DSK/2003 und K120.846/007-DSK/2003, jeweils vom 2. September 2003, abrufbar unter www.ris.bka.gv.at, (mit weiteren Nachweisen) ausgesprochen. In diesen Entscheidungen hat die Datenschutzkommission auch bereits ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer angeführte Rechtsprechung des EGMR nichts an ihrer ständigen Rechtsprechung ändert, handelt es sich doch im einen Fall Amann gegen Schweiz (Urteil vom 16. Februar 2000, Nr. 27798/95) um eine 'Indexkartei' der Schweizer Bundespolizeibehörde und keinen Papierakt und im anderen Fall EMRK Rotaru gegen Rumänien (Urteil vom 4. Mai 2000, Nr. 28341/95) um über Jahrzehnte aufbewahrte Informationen des rumänischen Geheimdienstes 'Securitate' aus der Ära der kommunistischen Diktatur (Verstoß gegen Art. 8 MRK). Es ergibt sich also weder aus § 1 Abs. 3 Z 2 noch aus § 27 Abs. 1 DSG 2000 ein Recht auf 'Löschung' eines Papieraktes, sodass die Beschwerde hinsichtlich der Papierakten abzuweisen war.

Zu 2.) Steckzettel und Protokolleintragung:

Die Datenschutzkommission hat bereits in ihrem, ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden, Bescheid vom 1. Juli 2003, GZ. K120.754/006-DSK/2003, (ebenfalls im RIS abrufbar) ausführlich begründet, dass sich aus den §§ 10 und 13 SPG und der darauf beruhenden Kanzleiordnung der Bundesgendarmerie die Zugehörigkeit der Dokumentation im Protokoll und die Führung der Steckzettelkartei zum inneren Dienst der Bundesgendarmerie und damit die - vom belangten Auftraggeber auch ausdrücklich in Anspruch genommene - Auftraggebereigenschaft des Landsgendarmeriekommandos für diese manuellen Dateien ergibt. Weiters wurde ausgeführt, dass aus § 58 DSG 2000 die Anwendbarkeit des § 27 DSG 2000 auf diese Dateien folgt. In Fortführung dieser Überlegungen 2003 hat die Datenschutzkommission in den unter Pkt. 1. zitierten Bescheiden vom 2. September 2003 weiters ausführlich - hinsichtlich inhaltlich entsprechender Bestimmungen in der Kanzleiordnung der Bundespolizeidirektion Wien - dargelegt, dass sowohl die Eintragung im Protokollbuch als auch die Führung der Indexkartei lediglich einen behördeninternen Dokumentationszweck, und zwar die reine aktenmäßige Protokollierung eines unwidersprochen stattgefundenen Verwaltungshandelns, nämlich eines Ermittlungsverfahrens, erfüllen. Sie dienen nicht zur inhaltlichen Verwendung der Daten, sondern lediglich zur Dokumentation bzw. zur Wiederauffindung der entsprechenden Papierakten. Für eine Verwendung der Daten für andere Zwecke reicht dementsprechend § 13 SPG nicht aus, eine solche wäre nur möglich wenn die Daten für eine andere der Behörde übertragene Aufgabe, etwa Ermittlungen im Dienst der Strafrechtspflege, notwendig sind und eine Interessenabwägung gemäß § 7 Abs. 3 DSG 2000 durchgeführt wurde.

Somit steht der Dokumentationszweck dieser Daten gemäß § 27 Abs. 3 DSG 2000 erster Satz einer Löschung entgegen. Es liegen jedoch auch im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 27 Abs. 3 DSG 2000 zweiter Satz für eine Richtigstellung durch zusätzliche Anmerkungen vor. Somit war der Beschwerde insoweit Folge zu geben, dass der belangte Auftraggeber im Protokoll und in der Indexkartei die im Spruch bezeichneten Anmerkungen vorzunehmen hat. Das darüber hinaus gehende Begehren auf (vollständige) Löschung war abzuweisen.

Mit Erkenntnis vom 26. Jänner 2006, Zl. B 574/04-10, hat der VfGH die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Art. 144 Abs.1 B-VG abgewiesen

Aus den Entscheidungsgründen des VfGH:

Nach ausführlicher Wiedergabe des Bescheidinhalts, des Beschwerdevorbringens und der Argumente der Datenschutzkommission in ihrer Gegenschrift führt der VfGH Folgendes aus:

„2. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen.

2.1. Bedenken gegen die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften werden in der Beschwerde nicht vorgebracht und sind beim Verfassungsgerichtshof aus Anlass dieser Beschwerde auch hinsichtlich der vom Verfassungsgerichtshof anzuwendenden Bestimmungen nicht entstanden.

2.2. Der Beschwerdeführer hat sein Löschungsbegehren hinsichtlich der beim Gendarmerieposten J [Anmerkung Bearbeiter: im Original ausgeschrieben] manuell gespeicherten Daten an das Landesgendarmeriekommando Niederösterreich gerichtet. Die Datenschutzkommission hat mit Spruchpunkt 1. des bekämpften Bescheides zwar für die Karteikarte des Beschwerdeführers in der Indexkartei des Gendarmeriepostens und hinsichtlich der den Beschwerdeführer betreffenden Eintragungen im Protokollbuch die Ergänzungen angeordnet, dass die Strafanzeige zurückgelegt und die Vorerhebungen gegen den Beschwerdeführer eingestellt wurden. Im Übrigen wurde — so der allein angefochtene Spruchpunkt 2. — die Beschwerde abgewiesen und damit keine Löschung angeordnet

2.3. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem über Beschwerde desselben Beschwerdeführers ergangenen Erkenntnis B 1158/03 vom 30. November 2005 - auf das verwiesen wird — erkannt hat, kann die in Protokollbuch und Indexkartei erfolgte Eintragung einer Person, auf die sich die polizeiliche Arbeit bezieht, nicht dem inneren Dienst zugerechnet werden. Auftraggeber war damit im vorliegenden Fall nicht eine ehemalige Gendarmeriedienststelle sondern die Bezirkshauptmannschaft F*** [Anmerkung Bearbeiter: im Original ausgeschrieben] als Sicherheitsbehörde.

2.4. Dadurch, dass die Datenschutzkommission der Löschungsbeschwerde gegen das unzuständige Landesgendarmeriekommando Niederösterreich nicht stattgegeben hat, hat sie den Beschwerdeführer, dem gegenüber dem Landesgendarmeriekommando ein Löschungsanspruch nicht zustand, in keinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt.

Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.

Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, dass er in seinen Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.“

[Begründung für Verzicht auf öffentlich-mündliche Verhandlung und Kostenpunkt hier nicht wiedergegeben]

[Anmerkung Bearbeiter: Das Erkenntnis des VwGH vom 28. November 2006, Zl. 2004/06/0073-10 (siehe oben), mit dem die Beschwerde ebenfalls abgewiesen worden ist, wurde für die Entscheidungsdokumentation der DSK nicht mehr erfasst, kann aber in der RIS-Entscheidungsdokumentation des VwGH abgerufen werden.]

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