JudikaturDSB

K121.234/0002-DSK/2009 – Datenschutzkommission Entscheidung

Entscheidung
21. Januar 2009

Text

[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]

B E S C H E I D

Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Mag. HEILEGGER, Dr. BLAHA, Dr. KOTSCHY, Dr. HEISSENBERGER und Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ sowie der Schriftführerin Mag. FRITZ in ihrer Sitzung vom 21. Januar 2009 folgenden Beschluss gefasst:

S p r u c h

Über die Beschwerde des Josef V*** (Beschwerdeführer) aus N***, vertreten durch Dr. Paul L***, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 22-24/4/9, vom 17. Juni 2006 gegen 1. die Sicherheitsdirektion für Niederösterreich (Erstbeschwerdegegnerin) und 2. die Bezirkshauptmannschaft Baden (Zweitbeschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Löschung in Folge trotz zweier Löschungsbegehren jeweils vom 16. Februar 2006 weiter erfolgender automationsunterstützter Verarbeitung von Daten betreffend die Ermittlungsverfahren zu

1. Zl. 98.***/01 (der Kriminalabteilung beim ehemaligen Landesgendarmeriekommando Niederösterreich, nunmehr Landespolizeikommando, Landeskriminalamt) und 2. Zl. E1/12**/2001 (auch 12**/2001 des ehemaligen Gendarmeriepostens N***, nunmehr der do. Polizeiinspektion) wird nach Aufhebung des Bescheids der Datenschutzkommission vom 14. Februar 2007, GZ: K121.234/0005-DSK/2007, durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 16. Juni 2008, B 494/07-16, neuerlich entschieden:

Rechtsgrundlagen: § 27 Abs 1 und 4 und § 31 Abs.2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idgF.

B e g r ü n d u n g:

A. Vorbringen der Parteien

Der Beschwerdeführer behauptet eine Verletzung im Recht auf Löschung dadurch, dass die beiden Beschwerdegegnerinnen seinen jeweils am 16. Februar 2006 an sie gerichteten Anträgen auf Löschung von Daten im Zusammenhang mit Ermittlungen gegen ihn wegen § 209 StGB im Jahr 2001 durch die Kriminalabteilung des damaligen Landesgendarmeriekommandos für Niederösterreich (LGK) und den damaligen Gendarmerieposten N*** nicht nachgekommen seien. Die Beschwerde ist ausdrücklich auf die Löschung automationsunterstützt verarbeiteter Daten im Zusammenhang mit den zwei im Spruch bezeichneten Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts von Straftaten nach dem früheren § 209 StGB beschränkt. Für die Daten, so ausdrücklich die Beschwerdebehauptung (Beschwerde vom 17. Juli 2006, Seite 2), seien hinsichtlich des ehemaligen Landesgendarmerie-, nunmehr des Landespolizeikommandos, die Sicherheitsdirektion, hinsichtlich des Gendarmeriepostens, nunmehr der Polizeiinspektion, die Bezirkshauptmannschaft verantwortlich.

Die Erstbeschwerdegegnerin brachte in ihrer Stellungnahme vom 25. Juli 2006, GZ: II-1*2/06, vor, entsprechende Datensätze aus den Jahren 1998 bis 2001 gäbe es sowohl beim Landeskriminalamt (früher: Landesgendarmeriekommando - Kriminalabteilung, Applikation AMKO - automatisierte Kanzleiordnung) als auch bei der Polizeiinspektion N*** (früher Gendarmerieposten N***, Applikation PAD - Protokolle, Anzeigen, Daten, früher auch AVNT - Aktenverwaltung unter Windows NT). Entsprechende Ausdrucke wurden vorgelegt. In keiner diese Applikationen würden Daten verarbeitet, die einen Hinweis auf § 209 StGB enthielten.

Der Beschwerdeführer hat auf den Vorhalt dieser Stellungnahme betont, gegen ihn sei 1998 wegen § 207 StGB Anzeige erstattet und er im Jahr darauf auch verurteilt worden. Die entsprechenden Daten seien nicht Gegenstand seiner Beschwerde. Das Landeskriminalamt müsse aber auch über einen Akt mit der Zl. 98.***/ 01 verfügen, der Ermittlungen betreffe, die ausschließlich wegen eines Verdachts nach § 209 StGB geführt wurden. Das gleiche gelte für Daten zum Verfahren Zl. E1/12**/2001 des Gendarmeriepostens N***. Entsprechendes ergäbe sich auch aus den Feststellungen der Datenschutzkommission im Bescheid vom 20. Mai 2005, GZ: K120.983/0009-DSK/2005. Die Beschwerde werde daher aufrechterhalten.

Der die Beschwerde abweisende Erstbescheid der Datenschutzkommission vom 14. Februar 2007, GZ: K121.234/0005- DSK/2007, wurde vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit Erkenntnis vom 16. Juni 2008, B 494/07-16, wegen Verletzung des Beschwerdeführers im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz aufgehoben. Dies mit der Begründung, die Datenschutzkommission habe einen grundlegenden Rechtsirrtum dadurch begangen, dass sie § 13 Abs. 2 SPG nicht verfassungskonform interpretiert und das Landespolizeikommando an Stelle der zuständigen Sicherheitsbehörden als datenschutzrechtlichen Auftraggeber behandelt habe (mit dem Ergebnis der Abweisung der Beschwerde).

Im fortgesetzten Ermittlungsverfahren haben Erst- und Zweitbeschwerdegegnerin (als die den ermittelnden und aktenführenden Polizeidienststellen jeweils vorgesetzten Sicherheitsbehörden) die Löschung der in Beschwerde gezogenen Daten nachgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat im Parteiengehör zu den Ergebnissen des fortgesetzten Ermittlungsverfahrens keine Stellungnahme abgegeben.

B. Beschwerdegegenstand

Auf Grund des Beschwerdevorbringens ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob Erst- und Zweitbeschwerdegegnerin durch nicht erfolgte Löschung von im Zusammenhang mit Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer wegen § 209 StGB im Jahr 2001 automationsunterstützt verarbeiteten Daten, diesen im Recht auf Löschung verletzt haben.

C. Sachverhaltsfeststellungen

Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt:

Der Beschwerdeführer richtete am 16. Februar 2006 an die Beschwerdegegnerinnen jeweils einen Antrag auf Löschung sämtlicher auf ihn bezogener Daten , insbesondere im Protokollbuch, in der Indexkartei, in AVNT und in PAD sowie in Erhebungsakten, im Zusammenhang mit Ermittlungen nach § 209 StGB im Jahr 2001. Im Antrag an die Erstbeschwerdegegnerin wurde auf Ermittlungen des seinerzeitigen Landesgendarmeriekommandos für Niederösterreich unter der GZ P-98.***/01-**, in jenem an die Zweitbeschwerdegegnerin auf jene des seinerzeitigen Gendarmeriepostens N*** unter Zitierung der GZlen P-98.***/01-** und E1/12**/2001, verwiesen.

Die Erstbeschwerdegegnerin reagierte darauf mit Schreiben vom 24. Februar 2006, GZ II-1*2/06, in welchem sie dem Beschwerdeführer mitteilte, es seien eine Reihe von der Auskunftspflicht unterliegenden Daten gefunden worden, über die nun Auskunft erteilt werde. Die Erstbeschwerdegegnerin ging dabei offenkundig irrtümlich davon aus, der Beschwerdeführer habe ein Auskunftsbegehren gestellt. Auf das Löschungsbegehren wurde nicht eingegangen. Am 22. März 2006 wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben zur selben GZ mitgeteilt, dass in der Protokollierungsdatei AMKO des LKA für NÖ keine Daten im Zusammenhang mit § 209 StGB gefunden worden seien und auch in sämtlichen anderen Applikationen die Überprüfung negativ verlaufen sei. Damit wurde de facto dargetan, dass einer Löschung der vom Beschwerdeführer genannten Daten im Bereich der Sicherheitsdirektion für NÖ nicht entsprochen werden kann.

Die Zweitbeschwerdegegnerin hatte den Beschwerdeführer zuvor bereits am 22. Februar 2006 informiert, dass der an die Zweitbeschwerdegegnerin gerichtete Löschungsantrag von der Erstbeschwerdegegnerin mitbehandelt werde.

Gegen den Beschwerdeführer waren von verschiedenen Gendarmeriedienststellen in Niederösterreich Ermittlungen wegen des Verdachts der Begehung von Straftaten nach § 209 StGB geführt worden, die letztlich am 7. August 2001 zur Erstattung einer Anzeige an die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt durch das Landesgendarmeriekommando für Niederösterreich (Kriminalabteilung) geführt hatten.

Beweiswürdigung : Diese Feststellungen beruhen auf dem unbestrittenen Beschwerdevorbringen.

Über diese Ermittlungen wurden von der Sicherheitsdirektion Niederösterreich bis zum 8. September 2008 durch das Landeskriminalamt Niederösterreich beim Landespolizeikommando Niederösterreich in der Datenanwendung "PROTOKOLLIERUNG VON AKTEN DES LGK FÜR NÖ (AUTOMATISIERTE KANZLEIORDNUNG)", kurz AMKO, die folgenden Daten betreffend das Jahr 2001 und den Akt Zl. 98*** ("Gegenst") verarbeitet:

Es bestand zur Grundzahl 98***/98 eine Eintragung in der AMKO. In der Rubrik "Betreff" schienen die Eintragungen "Sitte Unzucht V*** Josef 12**19** ZN (= zum Nachteil von, es folgten der Name und das Geburtsdatum eines männlichen Geschädigten)" sowie aus dem Jahr 2001

"20062001 GP A***/M P 719/01 Aktenübersendung" auf, in der Rubrik "zur Einsicht" die Eintragungen:

"am 07.08.2001 an CAP 401 Baden B/C

am an BGK C*** U

am an GP A***/M

am 08.08.2001 an Anzeigenkopie

am an BG C***/U

am an GP A***/M

Ablagedatum..........: 17.09.1998"

Diese Daten wurden durch das Landespolizeikommando auf Weisung der Erstbeschwerdegegnerin am 8. September 2008 gelöscht und die Löschung dem Beschwerdeführer schriftlich zur Kenntnis gebracht.

Beweiswürdigung : Diese Feststellungen beruhen auf den Sachverhaltsfeststellungen im Bescheid der Datenschutzkommission vom 20. Mai 2005, GZ K120.983/0009- DSK/2005, auf die sich der Beschwerdeführer selbst bezogen hat, sowie auf dem von der Erstbeschwerdegegnerin mit der Stellungnahme vom 25. Juli 2006 vorgelegten AMKO-Speicherauszug mit dem Tagesdatum 25.07.2006. Auf das Verfahren Zl. K120.983, in dem der Beschwerdeführer in der selben Rolle als Partei aufgetreten ist, und dessen Ermittlungsergebnisse ihm daher bekannt sind, hat er selber wiederholt Bezug genommen. Die Feststellung betreffend die Löschung des AMKO-Datensatzes stützt sich auf die glaubwürdige Stellungnahme des Landeskriminalamts Niederösterreich vom 8. September 2008, GZ: E1/321**/2008, angeschlossen der Stellungnahme der Erstbeschwerdegegnerin vom 9. September 2008, GZ: E1/***76/2008 und II-1*2/06. Der glaubwürdigen Stellungnahme der Erstbeschwerdegegnerin und des ihr unterstehenden Landespolizeikommandos des Wachkörpers Bundespolizei, denen der Beschwerdeführer, der sich im fortgesetzten Ermittlungsverfahren nicht geäußert hat, nicht entgegengetreten ist, konnte ohne weitere Überprüfung gefolgt werden, da eine Irreführung der Datenschutzkommission und des Beschwerdeführers ein grobes Fehlverhalten knapp an oder jenseits der Grenze des strafbaren Missbrauchs der Amtsgewalt wäre, von dem ohne entsprechende Behauptungen oder sachverhaltsmäßigen Anhaltspunkte im Ermittlungsverfahren nicht ausgegangen werden muss.

Bei der Polizeiinspektion (früher: Gendarmerieposten) N*** waren in der elektronischen Datenanwendung PAD (früher in AVNT) Name, Geschlecht, Geburtsdatum und Adresse des Beschwerdeführers gespeichert. Zu diesem Personendatensatz waren drei im Zusammenhang mit den Beschwerdevorwürfen relevante Aktenzahlen gespeichert, nämlich die laufenden Nummern 12**, 1**2 und 9**8 jeweils aus dem Jahr 2001.

Bei der Zahl 12**/2001 war das Schlagwort "Sachverhaltsmitteilung" eingetragen. Es fanden sich nochmals die vorgenannten Personendaten des Beschwerdeführers (mit dem "Personen-Status" "Partei") sowie ein Verweis auf die Personendaten von [.] (ebenfalls als "Partei" bezeichnet). In der Rubrik "Versand" war "KA f NÖ" (Kriminalabteilung für Niederösterreich) eingetragen.

Die Zahl 1**2/2001 enthielt als Schlagwort "Dienstleistung für andere Dienststelle", als Absendestelle war die KA f NÖ, als Versandempfänger der Gendarmerieposten selbst eingetragen. Als Bezugsperson war ausschließlich der Beschwerdeführer wiederum mit dem Personen-Status "Partei" vermerkt.

Zur Zahl 9**8/2001 schließlich war das Schlagwort "ED-Behandlungen" (für erkennungsdienstliche Behandlungen) vermerkt. Als Absendestelle wurde "ED", als Versandempfänger "DASTA f NÖ" (Datenstation für Niederösterreich) angegeben. Der Beschwerdeführer war wiederum als einzige Bezugsperson, diesmal jedoch mit dem Personen-Status "Verdächtiger", eingetragen.

Bei allen Aktenzahlen fanden sich Bearbeiter, eine Beschreibung des posteninternen Aktenlaufes, das Datum von Bearbeitungsvorgängen sowie der Ablagevermerk ("AVM") "E1" für den Ablageordner "Allgemeines". Akteninhalte wurden, jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt, in PAD nicht verarbeitet, diese fanden sich vielmehr ausschließlich in den entsprechenden Papierakten der Polizeiinspektion (bzw. des seinerzeitigen Gendarmeriepostens).

Die PAD-Daten zu GZ/Zl. (E1)/12**/2001 wurden auf Weisung der Zweitbeschwerdegegnerin vor dem 6. Oktober 2008 gelöscht und die Löschung dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Oktober 2008 schriftlich zur Kenntnis gebracht. Auch der entsprechende Papierakt (Kopienakt) wurde aus dem Aktenbestand ausgeschieden und skartiert (physisch zerstört)

Beweiswürdigung : Diese Feststellungen gründen sich auf die Ermittlungsergebnisse der Datenschutzkommission in der Sache Zl. K120.983, namentlich die Sachverhaltsfeststellungen im Bescheid vom 20. Mai 2005, GZ: K120.983/0009-DSK/2005. Weiters auf die Stellungnahme der Zweitbeschwerdegegnerin vom 6. Oktober 2008, GZ: BNS3-A-**45/0001, sowie das als Beilage angeschlossene Schreiben an den Beschwerdeführer (z.Hd. seines rechtsfreundlichen Vertreters). Der glaubwürdigen Stellungnahme der Zweitbeschwerdegegnerin, welcher der Beschwerdeführer, der sich im fortgesetzten Ermittlungsverfahren nicht geäußert hat, nicht entgegengetreten ist, konnte ohne weitere Überprüfung gefolgt werden, da eine Irreführung der Datenschutzkommission und des Beschwerdeführers ein grobes Fehlverhalten knapp an oder jenseits der Grenze des strafbaren Missbrauchs der Amtsgewalt wäre, von dem ohne entsprechende Behauptungen oder sachverhaltsmäßigen Anhaltspunkte im Ermittlungsverfahren nicht ausgegangen werden muss.

D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus :

1. anzuwendende Rechtsvorschriften

§ 27 Abs 1 bis 4 DSG 2000 lautet unter der Überschrift "Recht auf Richtigstellung und Löschung":

" § 27 . (1) Jeder Auftraggeber hat unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten richtigzustellen oder zu löschen, und zwar

(2) Der Beweis der Richtigkeit der Daten obliegt - sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist - dem Auftraggeber, soweit die Daten nicht ausschließlich auf Grund von Angaben des Betroffenen ermittelt wurden.

(3) Eine Richtigstellung oder Löschung von Daten ist ausgeschlossen, soweit der Dokumentationszweck einer Datenanwendung nachträgliche Änderungen nicht zuläßt. Die erforderlichen Richtigstellungen sind diesfalls durch entsprechende zusätzliche Anmerkungen zu bewirken.

(4) Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen eines Antrags auf Richtigstellung oder Löschung ist dem Antrag zu entsprechen und dem Betroffenen davon Mitteilung zu machen oder schriftlich zu begründen, warum die verlangte Löschung oder Richtigstellung nicht vorgenommen wird."

2. rechtliche Schlussfolgerungen

Durchführung der Löschung der PAD-Daten

Wie die Datenschutzkommission in ständiger Spruchpraxis festhält, kann ein Beschwerdeführer auch durch die Nachholung einer Löschung bzw. Löschungsmitteilung während des laufenden datenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahrens klaglos gestellt werden. Diese Gesetzesauslegung wurde auch vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt:

"Wenn der Gesetzgeber in § 31 Abs. 2 DSG 2000 von behaupteten Verletzungen u.a. des Rechtes auf Löschung von Daten spricht, weist diese Formulierung daraufhin, dass der Gesetzgeber damit aktuelle Verletzungen meint und nicht Verletzungen, die sich in der Vergangenheit abgespielt haben und der begehrte Zustand, u.a. die Löschung der in Frage stehenden Daten, mittlerweile eingetreten ist. Im Zusammenhalt mit dem verfassungsgesetzlich verankerten Recht auf Löschung in § 1 Abs.3 Z. 2 DSG 2000 und der in § 27 Abs. 1 DSG 2000 vorgesehenen Verpflichtung jedes Auftraggebers, unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten richtig zu stellen oder zu löschen, ergibt sich auch nach den Regelungen des DSG 2000, dass eine Beschwerde gemäß § 31 Abs. 2 DSG 2000 wegen Verletzung des Rechtes auf Löschung nach den Intentionen des Gesetzgebers ausschließlich zum Ziel hat, dem Beschwerdeführer erforderlichenfalls durch eine Entscheidung der Datenschutzkommission und ihre "Vollstreckung" (siehe dazu § 40 Abs. 4 DSG 2000) zur Durchsetzung des Rechtes auf Löschung zu verhelfen" (Erkenntnis des VwGH vom 28. März 2006, Zl. 2004/06/0125).

Durch eine Feststellung der Datenschutzkommission über die Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit einer Verspätung der Löschung würde keine Änderung der Rechtslage mehr eintreten, da der rechtmäßige Zustand durch die während des Beschwerdeverfahrens nachgeholte Löschung (samt Löschungsmitteilung) von den Beschwerdegegnerinnen bereits hergestellt worden ist. § 40 Abs. 4 DSG 2000 könnte damit keine rechtschutzrelevante Wirkung mehr entfalten.

Beide Beschwerdegegnerinnen haben laut Ergebnissen des fortgesetzten Ermittlungsverfahrens die umstrittenen Daten gelöscht. Damit wurde der rechtmäßige Zustand hergestellt, ohne dass es der Bindungswirkung eines Bescheids der Datenschutzkommission bedürfte. Eine gesetzmäßige Löschungsmitteilung an den Beschwerdeführer wurde seitens beider Beschwerdegegnerinnen ebenfalls nachgewiesen. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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