JudikaturDSB

K121.261/0014-DSK/2007 – Datenschutzkommission Entscheidung

Entscheidung
29. Juni 2007

Text

[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]

T E I L B E S C H E I D

Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. KOTSCHY, Mag. HUTTERER, Dr. HEISSENBERGER, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ und Mag. ZIMMER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom 29. Juni 2007 folgenden Beschluss gefasst:

S p r u c h

In der Beschwerdesache des Wilhelm G*** (Beschwerdeführer) aus **** als Inhaber des im Firmenbuch nicht protokollierten Unternehmens mit der Bezeichnung „G***-Hubschrauberflug“ sowie namens der „G***-Hubschrauberflug“ selbst, vom 14. November 2006, geändert mit Stellungnahme vom 22. Jänner 2007, gegen das Landespolizeikommando Steiermark (Beschwerdegegner) in Graz wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, wird hinsichtlich des Faktums „Datenübermittlung durch Übersendung des Sachverhaltsberichts vom 28. Juli 2006 zu GZ: E1/12***/2006 über die gegen den Beschwerdeführer erstattete Verwaltungsstrafanzeige durch die Polizeiinspektion S*** am F***-Berg an das Landeskriminalamt Oberösterreich, Umweltabteilung“ gemäß den §§ 1 Abs. 1 und 2, 6 Abs. 1 Z 3, 7 Abs. 2 und 3, und 31 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 13/2005, iVm § 169 Abs. 1 Z 4 letzter Satz des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957 idF BGBl. I Nr. 88/2006, § 13 Abs. 2 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr 566/1991 idF BGBl. I Nr.151/2004 und § 6 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 10/2004, sowie hinsichtlich des Spruchpunktes 1 iVm § 17 Unternehmensgesetzbuch (UGB), dRGBl. S 219/1897 idF, BGBl. I 2005/120, entschieden:

B e g r ü n d u n g:

A. Verfahrensgang und Vorbringen der Parteien

Der Beschwerdeführer behauptete zunächst, auch namens einer „Firma G***-Hubschrauberflug Wilhelm G***“, eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung dadurch, dass die dem Beschwerdegegner unterstehende Polizeiinspektion S*** am F***-Berg gegen ihn und sein Unternehmen wegen des Verdachts einer Verwaltungsübertretung nach dem Luftfahrtgesetz im Zuge eines am 28. Juli 2006 von der „G***-Hubschrauberflug“ durchgeführten Lastentransports im F***-Berggebiet Daten betreffend die der „G***-Hubschrauberflug“ erteilten Genehmigungen bei der ACG ermittelt habe. Dies und die Übermittlung der entsprechenden Daten als Ermittlungsergebnisse an die ACG habe das Grundrecht auf Geheimhaltung verletzt, da gemäß § 175 LFG der für Verkehr zuständige Bundesminister und keine Polizeidienststelle für die Vollziehung des LFG zuständig sei.

Nach Zurückziehung letzterer Gesetzesauslegung durch Stellungnahme vom 22. Jänner 2007, änderte der Beschwerdeführer seine Beschwerde dahingehend, es seien unzulässigerweise Daten an die ACG und das LKA-OÖ übermittelt worden, weil ersteres nur für rechtskräftige Bestrafungen im LFG vorgesehen sei und das LKA-OÖ für Verwaltungsübertretungen auf steirischem Gebiet örtlich unzuständig sei.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers vom 22. Jänner 2007, das LKA-OÖ habe in dieser Sache unrechtmäßig, da örtlich unzuständig, Daten ermittelt, wurde als neue Beschwerdesache (anderer Beschwerdegegner) von diesem Verfahren getrennt und wird zu Zl. K121.293 der Datenschutzkommission bearbeitet.

In seiner Stellungnahme vom 8. Jänner 2007 brachte der Beschwerdegegner vor, es habe sich um Datenübermittlungen aus der Applikation PAD, gemeldet vom Beschwerdegegner und registriert unter DVR: 0482391, laufende Nr. 004, als Datenanwendung mit der Bezeichnung „Allgemeine Protokolle des Landespolizeikommandos“, sowie der Applikation VSTV, gemeldet vom Beschwerdegegner und registriert unter DVR: 0482391, laufende Nr. 006, als Datenanwendung mit der Bezeichnung „Übermittlung von Verwaltungsstrafanzeigen an die Bezirksverwaltungsbehörden“, gehandelt. Eine entsprechende Strafanzeige sei am 2. August 2006 zu GZ: A1/321**/1/2006 direkt aus dem VSTV von der Polizeiinspektion S*** im Wege elektronischer Datenübertragung an die Bezirkshauptmannschaft Z*** (im Folgenden kurz: BH) als zuständige Verwaltungsstrafbehörde übermittelt worden. Eine weitere Erledigung („Sachverhaltsbericht“) sei schon am 28. Juli 2007 zu GZ: E1/12***/2006 im PAD protokolliert, verfasst und an das LKA-OÖ ergangen. Der Beschwerdegegner legte Kopien (Ausdrucke) der Erledigungen sowie der dazu vorhandenen Beilagen vor. In einer zur Beschwerdesache K121.293 erstatteten Stellungnahme vom 23. April 2007, GZ 456*/987**-LA4/06, wurde weiters vorgebracht, die Rückmeldung des Erhebungsergebnisses an das LKA-OÖ sei „im internen Polizeischriftverkehr“ vorgesehen und entspreche der gültigen Kanzleivorschrift der Bundespolizei.

Der Verbesserungsauftrag der Datenschutzkommission an den Beschwerdeführer vom 12. Jänner 2007, GZ: K121.261/0002- DSK/2007, das Bestehen einer juristischen Person bzw. die Grundlage der Parteifähigkeit der „G***-Hubschrauberflug“ nachzuweisen, blieb unbeantwortet.

B. Beschwerdegegenstand und Gegenstand dieses Teilbescheides

Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob der Beschwerdegegner als datenschutzrechtlicher Auftraggeber zu DVR: 0482391 den Beschwerdeführer durch Übermittlung von Daten (einer Sachverhaltsdarstellung in Form eines automationsunterstützt verarbeiteten Textdokuments) an das LKA-OÖ bzw. die ACG am 28. Juli 2006 in seinem Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten verletzt hat.

Zur Frage eines Datenflusses vom Beschwerdegegner zur ACG sind noch weitere Ermittlungen vorzunehmen, weil der Beschwerdegegner einen solchen bestreitet und der Beschwerdeführer erst in einer Stellungnahme vom 6. Juni 2007 ein Beweismittel benannt hat, das eine Weitergabe von Daten an die ACG belegen soll. Daher wird über diesen Teil des Beschwerdevorbringens gesondert entschieden werden und in diesem Teilbescheid vorerst gemäß § 59 Abs. 1 letzter Satz AVG nur der spruchreife Teil abgehandelt.

C. Sachverhaltsfeststellungen

Ausgehend vom soeben dargelegten Beschwerde- bzw. Bescheidgegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt:

Die Polizeiinspektion S*** am F***-Berg (im Folgenden auch kurz: PI S***) im Bundesland Steiermark erhielt am 27. Juli 2007 vom LKA-OÖ, Umweltreferat, eine Mitteilung über angeblich geplante Materialtransporte von S*** auf das F***-Bergplateau durch einen Hubschrauber der „G***-Hubschrauberflug“ („Firma G***“), wobei auf das vermutete Fehlen der dafür notwendigen Genehmigungen hingewiesen wurde. Beim LKA OÖ war nämlich telefonisch von einem Mitarbeiter der ACG eine entsprechende Meldung eingegangen. Man kam beim LKA OÖ aber nach kurzer Prüfung zu dem Schluss, dass die geplanten Hubschrauberflüge mit hoher Wahrscheinlichkeit auf der steirischen Seite des F***-Bergs stattfinden würden, und eine dabei begangene Übertretung des Luftfahrtgesetzes daher in die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Z*** fallen würde. Daher wurde die Meldung, wie dargestellt, weitergeleitet .

Tatsächlich führte das Unternehmen des Beschwerdeführers am 28. Juli 2007 zwischen 10:20 und 13:10 Uhr mit einem Hubschrauber drei Transportflüge mit je einer Kabeltrommel von ca. 2,1 Tonnen Masse als Außenlast vom Parkplatz eines Hotels in S*** zur F***-Bergsüdwandhütte durch.

Beamte der PI S*** führten vor, während und nach diesen Flügen Ermittlungen durch, erhoben die Personalien beteiligter Personen (des Beschwerdeführers als verantwortlichem Unternehmer, der Piloten und Flughelfer) und ermittelten durch Befragen der beteiligten Personen, Einsichtnahme in vorliegende Urkunden (Bescheide) sowie durch Anfragen bei der ACG und beim Beschwerdeführer die Sachlage im Hinblick auf das Vorhandensein der zum Einsatz besagten Luftfahrzeugs und zur Durchführung besagter Transporte notwendigen Genehmigungen.

Noch am selben Tag wurde zu GZ: E1/12***/2006 ein als „Sachverhaltsbericht“ bzw. „Sachverhaltsdarstellung“ bezeichneter Bericht an das LKA-OÖ im PAD protokolliert und direkt aus dem PAD elektronisch an das LKA-OÖ übermittelt. Diese Applikation ist, wie vom Beschwerdegegner angegeben, als Datenanwendung „allgemeine Protokolle des Landespolizeikommandos“ auf Grund der Meldung des Beschwerdegegners vom 1. Juli 2007 zu DVR: 0482391 (laufenden Nr. 004) im bei der Datenschutzkommission eingerichteten Datenverarbeitungsregister (DVR) registriert, wobei zum registrierten Empfängerkreis 01 „andere Polizeikommanden und Sicherheitsbehörden“ gehören.

Für diesen Zweck wurden folgende Daten des Beschwerdeführers im PAD verarbeitet:

Personen-Rolle: Partei

Familienname: G***

Vorname: Wilhelm

Geschlecht: männlich

Geburtsdaten: **.**.19**

Geb.Ort/Bezirk: N***

Staatsangehörigkeit: Österreich

PLZ/Ort: **** Groß-J***

Bezirk: V***

Bundesland: Niederösterreich

Staat: Österreich

Straße: ****

Nr./Hausnummer: **

Außerdem wurde in der PAD-Rubrik „Versandziele“ „Versand an:

LKA Oberösterreich“ gespeichert.

Das dazu gehörige Textdokument enthält eine Sachverhaltsdarstellung, die Daten weiterer Personen (insbesondere der beiden Piloten Bob U*** und Pjotr T*** sowie der Flughelfer X*** und Y*** sowie des Auftraggebers des Lastentransports, Dieter E***) sowie die Ankündigung, dass gegen den Beschwerdeführer auf Grund telefonischer Rücksprache mit der ACG sowie der BH Z*** Anzeige wegen des Verdachts einer Verwaltungsübertretung nach dem Luftfahrtgesetz erstattet wird.

Diese Verwaltungsstrafanzeige wurde am 2. August 2006 mit Hilfe der Applikation VSTV an die BH Z*** erstattet. Diese Übermittlung ist nach der mit Stellungnahme vom 22. Jänner 2007 erfolgten Änderung (Einschränkung) nicht mehr Gegenstand dieser Beschwerde, weshalb nähere Feststellungen dazu unterbleiben konnten.

Beweiswürdigung : Diese Feststellungen beruhen auf dem öffentlich einsehbaren Meldungen im DVR und den vom Beschwerdegegner mit der Stellungnahme vom 8. Jänner 2007 vorgelegten Ausdrucken und Kopien aus den Akten und den Applikationen PAD und VSTV sowie auf der Stellungnahme selbst, weiters auf der zu GZ P E1/17***/2007-LKA erstatteten Stellungnahme des LKA-OÖ vom 25. April 2007.

D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

1. anzuwendende Rechtsvorschriften

Die Verfassungsbestimmung § 1 Abs. 1 und 2 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Grundrecht auf Datenschutz“:

§ 1 . (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.“

§ 6 Abs. 1 Z 3 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Verwendung von Daten, Grundsätze“:

§ 6 . (1) Daten dürfen nur

§ 7 Abs. 2 und 3 DSG 2000 lautet unter Überschrift „Zulässigkeit der Verwendung von Daten“:

§ 7 . (1) [...]

(2) Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn

(3) Die Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt voraus, daß die dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und daß die Grundsätze des § 6 eingehalten werden.“

§ 8 Abs. 4 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nichtsensibler Daten“:

[Anmerkung Bearbeiter: offenkundiges Redaktionsversehen, das folgende Zitat einer Rechtsvorschrift bezieht sich auf eine Bestimmung des Luftfahrtgesetzes – LFG]

§ 169 . (1) [...]

4. [...] Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Bezirksverwaltungsbehörde durch Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, zu unterstützen.“

§ 13 Abs. 2 SPG lautet unter der Überschrift „Kanzleiordnung“:

§ 13 . (1) [...]

(2) Der Bundesminister für Inneres, die Sicherheitsdirektionen, Bundespolizeidirektionen und Polizeikommanden sind ermächtigt, sich bei der Wahrnehmung gesetzlich übertragener Aufgaben für die Dokumentation von Amtshandlungen und die Verwaltung von Dienststücken der automationsunterstützten Datenverarbeitung zu bedienen. Zu diesen Zwecken dürfen sie Daten über natürliche und juristische Personen sowie Sachen verwenden, auf die sich der zu protokollierende Vorgang bezieht, wie insbesondere Datum, Zeit und Ort, Fahrzeugdaten, Betreff und Aktenzeichen samt Bearbeitungs- und Ablagevermerken sowie Namen, Rolle des Betroffenen, Geschlecht, frühere Namen, Aliasdaten, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnanschrift und andere zur Erreichbarkeit des Menschen dienende Daten. Soweit es erforderlich ist, dürfen auch sensible Daten (§ 4 Z 2 DSG 2000) sowie Daten im Sinne des § 8 Abs. 4 DSG 2000 verwendet werden. Die Auswählbarkeit von Daten aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nur nach dem Namen und nach sensiblen Daten darf nicht vorgesehen sein, vielmehr ist für die Auswahl ein auf den protokollierten Sachverhalt bezogenes weiteres Datum anzugeben.“

Die §§ 25 sowie 27 Abs. 1 und 2 VStG lauten:

§ 25 . (1) Verwaltungsübertretungen sind mit Ausnahme des Falles des § 56 von Amts wegen zu verfolgen.

(2) Die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände sind in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.

[...]

§ 27 . (1) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.

(2) Ist danach die Zuständigkeit mehrerer Behörden begründet oder ist es ungewiß, in welchem Sprengel die Übertretung begangen worden ist, so ist die Behörde zuständig, die zuerst eine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen hat.

[...]

§ 28 . Die Behörde, die zuerst von einer Verwaltungsübertretung Kenntnis erlangt, ist zur Verfolgung zuständig, solange nicht ein Umstand hervorgekommen ist, der nach § 27 Abs. 1 die Zuständigkeit einer anderen Behörde begründet.“

§ 6 Abs. 1 AVG lautet:

§ 6 . (1) Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.“

2. rechtliche Schlussfolgerungen

a) Unzulässigkeit einer Beschwerde unter der Bezeichnung einer nicht protokollierten Firma

Der Beschwerdeführer trat, auch noch in seiner Stellungnahme vom 22. Jänner 2007, unter der Bezeichnung (laut Stampiglie zur Unterschrift) „G***-Hubschrauberflug Wilhelm G***“ auf und machte geltend, Wilhelm G*** und die „Firma G***- Hubschrauberflug Wilhelm G***“ seien in ihren Rechten verletzt worden.

Ein im Firmenbuch eingetragener Einzelunternehmer dieses Namens – eine Firma gemäß § 17 Abs. 1 UGB – scheint nicht auf. Deshalb musste die Beschwerde insoweit zurückgewiesen werden.

b) Unzulässigkeit der Datenübermittlung an das LKA-OÖ

Im Beschwerdefall steht fest, dass die Initiative zur Überprüfung der Zulässigkeit des Hubschraubertransports, den das Unternehmen des Beschwerdeführers am 28. Juli 2007 durchgeführt hat, vom LKA-OÖ ausgegangen ist. Allerdings erkannte dieses, dass die bei ihm eingegangene Meldung eine Angelegenheit betraf, die mit höchster Wahrscheinlichkeit nicht in seine Zuständigkeit fallen würde. Ein Einschreiten von Sicherheitsorganen gegen eine mögliche – weil am 27. Juli 2007 weder ausgeführte noch versuchte – Übertretung des Luftfahrtgesetzes hätte sich gemäß § 27 Abs. 1 VStG nach dem Tatort zu richten, fiele also bei Begehung im Gemeindegebiet von S*** am F***-Berg in die Zuständigkeit der im Amtssprengel der Bezirkshauptmannschaft Z*** eingerichteten Polizeidienststellen. Im Zeitpunkt der beschwerdegegenständlichen Übermittlung war jedenfalls klar, dass das LKA OÖ nicht örtlich zuständig war.

Im vorliegenden Fall hat bloß eine Weiterleitung eines Anbringens an die zuständige Stelle stattgefunden; für die berechtigten Zwecke des LKA-OÖ (z.B. Dokumentation der Tatsache, dass das Anbringen bei der für zuständig erachteten Stelle eingelangt und in Bearbeitung genommen worden ist) wäre es daher vollkommen ausreichend gewesen, wenn der Beschwerdegegner dem LKA-OÖ kurz bestätigt hätte, die Meldung erhalten und entsprechende Amtshandlungen veranlasst zu haben. Eine solche Vorgangsweise hätte dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des § 1 Abs. 2 DSG 2000 und dem Wesentlichkeitsgrundsatz des § 6 Abs. 1 Z 3 DSG 2000 entsprochen.

Was das Argument des Beschwerdegegners betrifft, eine weitergehende Rückmeldung sei in internen Vorschriften der Polizei vorgesehen, so ist dem zu entgegnen, dass interne Vorschriften wie Erlässe und Dienstanweisungen zwar die Pflichten der einem weisungsberechtigten Organ unterstehenden Mitarbeiter festlegen, aber keine Änderung der generellabstrakten Rechtslage, insbesondere der dem einzelnen Betroffenen eingeräumten Rechte bewirken können (vgl. dazu schon den Bescheid der DSK vom 23. Oktober 1998, GZ: 120.566/15-DSK/98, RIS). Insbesondere können sie keine Tatbestände neu schaffen, die einen Eingriff in das Recht auf Geheimhaltung rechtfertigen, da die Verfassungsbestimmung § 1 Abs. 2 DSG 2000 ausdrücklich von „auf Grund von Gesetzen“ zulässigen Eingriffen spricht, wozu behördeninterne Normen der genannten Art aber keinesfalls zählen.

Es war daher die Rechtsverletzung wie im Spruchpunkt 2. festzustellen.

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