JudikaturDSB

K121.919/0003-DSK/2013 – Datenschutzkommission Entscheidung

Entscheidung
10. April 2013

Text

[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]

B E S C H E I D

Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Dr. GUNDACKER, Mag. HUTTERER, Mag. MAITZ-STRASSNIG und Mag. HEILEGGER sowie des Schriftführers Dr. SCHMIDL in ihrer Sitzung vom 10. April 2013 folgenden Beschluss gefasst:

S p r u c h

Über die Beschwerde des Achim O*** (Beschwerdeführer) aus K**hausen vom 22. Oktober 2012 gegen die Landespolizeidirektion Vorarlberg (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft in Folge inhaltlich mangelhafter Auskunftserteilung durch Schreiben vom 4. Oktober 2012, Zl: P*/*7*32/2012, wird entschieden:

Rechtsgrundlagen : §§ 1 Abs. 3 Z 1, 16 Abs. 1 und 2, 26 Abs. 1, 3 und 4, 31 Abs. 1 und 7 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF, iVm § 60 Abs. 1 und 2 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991 idgF.

B e g r ü n d u n g:

A. Vorbringen der Parteien

Der Beschwerdeführer behauptet in seiner vom 22. Oktober 2012 datierenden und am selben Tag bei der Datenschutzkommission eingelangten Beschwerde eine Verletzung im Recht auf Auskunft dadurch, dass die in Beantwortung seines Auskunftsbegehrens vom 3. Oktober 2012 erteilte Auskunft (vom 4. Oktober 2012, Zl: P*/*7*32/2012, samt weiterem Schriftwechsel in Kopie vorgelegt) unvollständig sei. Er habe keine „Datenauszüge (österreichweit)“ erhalten. Weiters fehle der Auszug Verwaltungsstrafregister / Verwaltungsstrafevidenz.

Die Beschwerdegegnerin hielt dem rechtlich (auf die Vorlage eigener Beweismittel wurde verzichtet und auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkundenkopien verwiesen) entgegen, dem Auskunftswerber komme nur ein Recht auf eine schriftliche Auskunft zu Daten betreffend die im auftraggeberischen Zuständigkeitsbereich der Beschwerdegegnerin geführten Amtshandlungen zu. Eine Verpflichtung zur „österreichweiten“ Auskunftserteilung (insbesondere zu mit Hilfe von PAD geführten Akten) bestehe nicht. Betreffend die vom Beschwerdeführer erwähnte Verwaltungsstrafevidenz wurde vorgebracht, dass von der Ermächtigung zur Führung einer solchen gemäß § 60 SPG in Vorarlberg nicht Gebrauch gemacht worden sei. Es würden daher auch keine entsprechenden Daten des Beschwerdeführers verarbeitet.

Der Beschwerdeführer hat nach Parteiengehör zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens (GZ: DSK-K121.919/0004-DSK/2012 vom 7. November 2012, Zustellung durch postalische Hinterlegung per 12. November 2012 ausgewiesen) keine weitere Stellungnahme abgegeben.

B. Beschwerdegegenstand

Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob die Beschwerdegegnerin das Auskunftsverlangen des Beschwerdeführers vom 4. Juli 2012 gesetzmäßig beantwortet hat.

C. Sachverhaltsfeststellungen

Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt:

Der Beschwerdeführer richtete am 4. Juli 2012 ein Auskunftsbegehren mit folgendem, hier auszugsweise wiedergegebenem Wortlaut an die Beschwerdegegnerin:

„Sie führen personenbezogene Datenverarbeitung(en) und Datenanwendungen. Ich ersuche Sie unter Hinweis auf §§ 1, 23, 26, 50 und 50e DSG 2000 sowie alle weiteren anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen um Beantwortung der folgenden Fragen:

Sie werden ersucht, auch alle anfallenden Daten zu beauskunften, die sich in anderen Dateien befinden, jedoch über Schlüssel-, Such- und Referenzbegriffe mit meinen personenbezogenen Daten direkt oder indirekt verknüpft werden können (§ 4 DSG 2000).

Sofern Sie nicht meldepflichtige Standardanwendungen gemäß§ 17 Abs 2 Z 6 DSG 2000 betreiben, teilen Sie mir gemäß § 23 DSG 2000 mit welche Standardanwendungen Sie vornehmen.

Gleichzeitig weise ich Sie darauf hin, dass sich dieses Auskunftsbegehren auch auf sämtliche betriebene Standardanwendungen bezieht.

[...]

Dieses Auskunftsverlangen ist der Beschwerdegegnerin unstrittig zugestellt worden.

Am 4. Oktober 2012 erteilte die Beschwerdegegnerin zu GZ: P*/*7*32/2012 dem Beschwerdeführer eine umfassende datenschutzrechtliche Auskunft:

Diese umfasste zunächst Daten aus dem EKIS (elektronisches kriminalpolizeiliches Informationssystem und zentrale Informationssammlung der Sicherheitsbehörden), darunter KPA-Daten und Daten der erkennungsdienstlichen Evidenz. Gegen die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Auskünfte ist nichts vorgebracht worden.

Eine Auskunft über die Daten des (gerichtlichen) Strafregisters wurde unter Hinweis auf die Bestimmung des § 26 Abs. 9 DSG 2000 abgelehnt.

Sodann geht die Beschwerdegegnerin noch auf die Datenanwendung PAD näher ein:

„Gem. § 26 DSG 2000 wird Ihnen darüber hinaus mitgeteilt, dass im Aktenverwaltungssystem "PAD" der Landespolizeidirektion Vorarlberg Ihre personenbezogenen Daten wie folgt verarbeitet werden (Anmerkung: Format des Originals nicht wiedergegeben):

Person: (Partei)

Nationale: O*** Achim, Kellner **** in K**hausen,

am **.**.197* in B***/Türkei geb., Stbg:

Österreich, verheiratet

Anschrift: **** K**hausen, Q***gasse *23/*8

(Hauptwohnsitz) **** K**hausen, Z***weg 3*/3*/*0 (frühere

Wohnadresse)

**** I***dorf, H***gasse *3

**** E***dorf, W***weiler *31

Telefon: 06**/*9*234* (Wertkartenhandy)

Dokumente: Führerschein national, BH V***,

**.**.199*, *40**21, Gruppe B,

Führerschein national, BH V***,

**.**.200*, *8**2*37,*8**2*37, B,

ID-Card/Personalausweis, BH V***,

15.07.2005, *6*6*541

Folgende Aktenstücke werden in PAD zu diesen personenbezogenen

Daten verarbeitet:

Ablagevermerk: P*

Laufende Nummer: *3*45

Ordnungszahl: 1

Jahr: 2012

Gruppe: Vorarlberg Büro Rechtsangelegenheiten

Schlagwort: Datenschutzkommission

Schlagwort Info: DSG; Auskunftsverlangen.

Ablagevermerk: D*

Laufende Nummer: 2*5*

Ordnungszahl: 131

Jahr: 2008

Gruppe: Vorarlberg LKA (Landeskriminalamt) EB

(Ermittlungsbereich) 5

Schlagwort: Aufforderung

Schlagwort Info:Beschuldigtenvernehmung + Nachtragsbericht

Personenrolle: Beschuldigter

Ablagevermerk: B*

Laufende Nummer: *9*21

Ordnungszahl: 1

Jahr: 2011

Gruppe: Vorarlberg LKA (Landeskriminalamt) EB

(Ermittlungsbereich) 8

Schlagwort: Brandstiftung Schlagwort Info: Sägewerk K***

Personenrolle: Zeuge

Ablagevermerk: B*

Laufende Nummer: *9*21

Ordnungszahl: 7

Jahr: 2011

Gruppe: Vorarlberg LKA (Landeskriminalamt) EB

(Ermittlungsbereich) 8

Schlagwort: Dienstleistung für andere Dienststellen

Schlagwort Info: 0*64/*2, *76/*1, Sägewerk, Palettenmacherei K***

Personenrolle: Zeuge

Ablagevermerk: B*

Laufende Nummer: *9*21

Ordnungszahl: 12

Jahr: 2011

Gruppe: Vorarlberg LKA (Landeskriminalamt) EB

(Ermittlungsbereich) 8

Schlagwort: Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen

Schlagwort Info: Stallgebäude- Handkasse; Zum Akt B*/*9*21/11 an das LKA Vlbg abgetreten

Personenrolle: Zeuge

Ablagevermerk: B*

Laufende Nummer: *9*21

Ordnungszahl: 13

Jahr: 2011

Gruppe: Vorarlberg LKA (Landeskriminalamt) EB

(Ermittlungsbereich) 8

Schlagwort: Versuch, Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen

Schlagwort Info:

Hütte ****

Personenrolle: Zeuge

Ablagevermerk: E*

Laufende Nummer: 3*7*8

Ordnungszahl: 1

Jahr: 2011

Gruppe: Vorarlberg LKA (Landeskriminalamt EB

(Ermittlungsbereich) 7

Schlagwort: TA-erkennungsdienstliche Behandlung

Schlagwort Info: ED Behandlung für Eb. 05

Personenrolle: Beschuldigter

Ablagevermerk: E*

Laufende Nummer: *09*1

Ordnungszahl: 1

Jahr: 2011

Gruppe: Vorarlberg LKA (Landeskriminalamt) EB

(Ermittlungsbereich) 8

Schlagwort: Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen

Schlagwort Info: Stallgebäude-Handkasse; Zum Akt B*/*9*21/11 an das LKA Vlbg abgetreten

Personenrolle: Zeuge

Ablagevermerk: E*

Laufende Nummer: *09*1

Ordnungszahl: 2

Jahr: 2011

Gruppe: Vorarlberg LKA (Landeskriminalamt) EB

(Ermittlungsbereich) 8

Schlagwort: Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen

Schlagwort Info: Hütte ****

Personenrolle: Zeuge

Ablagevermerk: D*

Laufende Nummer: 2*5*

Ordnungszahl: 115

Jahr: 2008

Gruppe: Vorarlberg LKA (Landeskriminalamt) EB

(Ermittlungsbereich) 5

Schlagwort: Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder

verfälschter besonders geschützter Urkunden

Personenrolle: Beschuldigter

Herkunft der Daten: diese Daten wurden in Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben durch die Landespolizeidirektion Vorarlberg protokolliert.

Rechtsgrundlage für das Verwenden von Daten in der Datenanwendung PAD (Protokollieren­Anzeigen-Daten) ist die Dokumentation von Amtshandlungen, die Verwaltung von Schriftstücken und die Auffindung von Aktenstücken.

Rechtsgrundlage: § 13 SPG. Bei der Datenanwendung PAD handelt es sich um ein System, das der Aktenverwaltung (insbesondere der Protokollierung von Geschäftsstücken) aber auch der automationsunterstützen Dokumentation dient (DSK K121.632/0008-DSK/2010). Gem § 13 Abs 2 SPG ist unter anderem die Landespolizeidirektion ermächtigt, sich bei der Wahrnehmung gesetzlich übertragener Aufgaben für die Dokumentation von Amtshandlungen und die Verwaltung von Dienststücken der automationsunterstützten Datenverarbeitung zu bedienen. Zu diesem Zweck dürfen demonstrativ aufgezählte Daten verwendet werden.

Der VfGH hat in seinem Erkenntnis vom 16.12.2009, Zahl B 298/09, ausgesprochen, dass die elektronische Datensammlung im EDV System PAD sich auf die Bestimmung des § 13 Abs. 2 SPG stützen kann. In Anbetracht der Möglichkeit des Hervorkommens von Gründen, die Anlass für eine Wiedereröffnung des Verfahrens bieten, aber auch angesichts der näheren Erörterung denkbarer nachträglicher Kontrollvorgänge, kann den öffentlichen Interessen an Auffindbarkeit der Ermittlungsakten höheres Gewicht als dem Löschungsinteresse des Beschwerdeführers beigemessen werden, selbst wenn das Verfahren eingestellt worden ist. Nach § 6 Abs. 1 Z 5 DSG dürfen Daten nur solange in personenbezogener Form aufbewahrt werden, als dies für die Erreichung der Zwecke, für die sie ermittelt wurden, erforderlich ist. Eine längere Aufbewahrungsdauer kann sich aus besonderen gesetzlichen, insbesondere archivrechtlichen Vorschriften ergeben. § 75 StPO regelt als Spezialbestimmung zu den allgemeinen Vorschriften des DSG die Frage der höchstzulässigen Löschungsfristen von automationsunterstützt für Zwecke kriminalpolizeilicher Ermittlungsverfahren verarbeiteten Daten (vgl. Erkenntnis der DSK vom 24.11.2010, GZ. K121.632/0008-DSK/2010).

Bezug nehmend auf PAD wird Ihnen mitgeteilt, dass sich die Anfrage im Pad zu Ihren Daten auf den Zeitraum vom 01.01.2006 bis 04.10.2012 beschränkt hat, da gem. § 13 Abs. 2 SPG die Auswählbarkeit von Daten aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nur nach dem Namen und nach sensiblen Daten nicht vorgesehen sein darf, vielmehr ist für die Auswahl ein auf den protokollierten Sachverhalt bezogenes weiteres Datum anzugeben. Gemäß § 26 Abs. 3 Datenschutzgesetz DSG 2000 hat der Betroffene am Auskunftsverfahren über Befragung in dem ihm zumutbaren Ausmaß mitzuwirken, um ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Aufwand beim Auftraggeber zu vermeiden. In diesem Zusammenhang werden Sie ersucht, gemäß § 26 Abs. 3 Datenschutzgesetz DSG 2000 am Auskunftsverfahren mitzuwirken, und entsprechende Sachverhalte zu schildern bzw. entsprechende Nachweise dahingehend zu erbringen, dass Sie Betroffener von Datenanwendungen der Landespolizeidirektion Vorarlberg (ehemals Sicherheitsdirektion und Landespolizeikommando) vor diesem Datum (also vor dem 01.01.2006) gewesen sein hätten können.“

Beweiswürdigung : Diese Feststellungen beruhen auf den zitierten, vom Beschwerdeführer als Beilage zu seiner Beschwerde vom 22. Oktober 2012 in Kopie vorgelegten Urkunden. Ein entgegenstehendes Sachverhaltsvorbringen oder weitere Beweismittel wurden von der Beschwerdegegnerin nicht gemacht oder vorgelegt. Die vorgelegten Urkundenkopien geben ein klares und unbedenkliches Bild vom verfahrensrelevanten Sachverhalt. Es konnte daher ohne weiteres Ermittlungsverfahren auf Grundlage der vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel entschieden werden.

D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus :

1. anzuwendende Rechtsvorschriften

Die Verfassungsbestimmung § 1 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 lautet samt Überschrift:

Grundrecht auf Datenschutz

§ 1 . (1) [...] (2) [...]

(3) Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen

1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;“

§ 16 DSG 2000 lautet samt (Abschnitts-) Überschrift:

4. Abschnitt

Publizität der Datenanwendungen

Datenverarbeitungsregister

§ 16 . (1) Die Datenschutzkommission hat ein Register der Auftraggeber mit den von ihnen betriebenen Datenanwendungen zum Zweck der Information der Betroffenen zu führen.

(2) Jedermann kann in das Register Einsicht nehmen. In den Registrierungsakt einschließlich darin allenfalls enthaltener Genehmigungsbescheide ist Einsicht zu gewähren, wenn der Einsichtswerber glaubhaft macht, daß er Betroffener ist, und soweit nicht überwiegende schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Auftraggebers oder anderer Personen entgegenstehen.

(3) Der Bundeskanzler hat die näheren Bestimmungen über die Führung des Registers durch Verordnung zu erlassen. Dabei ist auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Registers, die Übersichtlichkeit und Aussagekraft der Eintragungen und die Einfachheit der Einsichtnahme Bedacht zu nehmen.“

§ 26 Abs. 1, 3, 4 und 7 DSG 2000 lautet samt Überschrift:

Auskunftsrecht

§ 26 . (1) Ein Auftraggeber hat jeder Person oder Personengemeinschaft, die dies schriftlich verlangt und ihre Identität in geeigneter Form nachweist, Auskunft über die zu dieser Person oder Personengemeinschaft verarbeiteten Daten zu geben. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen eines Betroffenen sind auch Namen und Adressen von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Wenn zur Person des Auskunftswerbers keine Daten vorhanden sind, genügt die Bekanntgabe dieses Umstandes (Negativauskunft). Mit Zustimmung des Auskunftswerbers kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.

(2) [...]

(3) Der Auskunftswerber hat am Auskunftsverfahren über Befragung in dem ihm zumutbaren Ausmaß mitzuwirken, um ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Aufwand beim Auftraggeber zu vermeiden.

(4) Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Auskunftswerber am Verfahren nicht gemäß Abs. 3 mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.“

§ 31 Abs. 1, 3, 4, und 7 DSG 2000 lautet samt Überschrift:

Beschwerde an die Datenschutzkommission

§ 31 . (1) Die Datenschutzkommission erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach § 26 oder nach § 50 Abs. 1 dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach § 49 Abs. 3 verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.

(2) [...]

(3) Die Beschwerde hat zu enthalten:

(4) Einer Beschwerde nach Abs. 1 sind außerdem das zu Grunde liegende Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Einer Beschwerde nach Abs. 2 sind außerdem der zu Grunde liegende Antrag auf Richtigstellung oder Löschung und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen.

(5) [...] (6) [...]

(7) Soweit sich eine Beschwerde nach Abs. 1 oder 2 als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben und die Rechtsverletzung festzustellen. Ist eine festgestellte Verletzung im Recht auf Auskunft (Abs. 1) einem Auftraggeber des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem auf Antrag zusätzlich die – allenfalls erneute – Reaktion auf das Auskunftsbegehren nach § 26 Abs. 4, 5 oder 10 in jenem Umfang aufzutragen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.“

§ 13 Abs. 2 SPG lautet samt Überschrift:

Kanzleiordnung

§ 13 . (1) [...]

(2) Der Bundesminister für Inneres und die Landespolizeidirektionen sind ermächtigt, sich bei der Wahrnehmung gesetzlich übertragener Aufgaben für die Dokumentation von Amtshandlungen und die Verwaltung von Dienststücken der automationsunterstützten Datenverarbeitung zu bedienen. Zu diesen Zwecken dürfen sie Daten über natürliche und juristische Personen sowie Sachen verwenden, auf die sich der zu protokollierende Vorgang bezieht, wie insbesondere Datum, Zeit und Ort, Fahrzeugdaten, Betreff und Aktenzeichen samt Bearbeitungs- und Ablagevermerken sowie Namen, Rolle des Betroffenen, Geschlecht, frühere Namen, Aliasdaten, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnanschrift und andere zur Erreichbarkeit des Menschen dienende Daten. Soweit es erforderlich ist, dürfen auch sensible Daten (§ 4 Z 2 DSG 2000) sowie Daten im Sinne des § 8 Abs. 4 DSG 2000 verwendet werden. Die Auswählbarkeit von Daten aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nur nach dem Namen und nach sensiblen Daten darf nicht vorgesehen sein, vielmehr ist für die Auswahl ein auf den protokollierten Sachverhalt bezogenes weiteres Datum anzugeben.“

§ 60 SPG lautet samt Überschrift:

Verwaltungsstrafevidenz

§ 60 . (1) Die Landespolizeidirektionen haben für Zwecke der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und der öffentlichen Ordnung eine Evidenz der wegen Übertretungen nach den §§ 81 bis 84 verhängten Strafen zu führen und hiefür die ihnen gemäß Abs. 2 übermittelten personenbezogenen Daten zu verarbeiten.

(2) Bezirksverwaltungsbehörden und Landespolizeidirektionen, die in erster Instanz ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachtes einer Übertretung nach den §§ 81 bis 84 geführt haben, sind im Falle einer rechtskräftigen Bestrafung ermächtigt, folgende Daten zu ermitteln und diese für eine Verarbeitung gemäß Abs. 1 zu übermitteln:

Namen, Geschlecht, frühere Namen, Geburtsdatum sowie Geburtsort und Wohnanschrift des Bestraften; Aktenzeichen, Übertretungsnorm, Strafart und Strafausmaß, entscheidende Behörde, Datum der Strafverfügung oder des Straferkenntnisses sowie Datum des Eintrittes der Rechtskraft.

(3) Personenbezogene Daten, die gemäß Abs. 1 verarbeitet werden, sind fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft zu löschen.“

2. rechtliche Schlussfolgerungen

Die Beschwerde hat sich teilweise als berechtigt erwiesen.

a) PAD, kein Anspruch auf „Datenauszüge“

Kern der Beschwerde ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, keine „Datenauszüge (österreichweit)“ aus dem PAD erhalten zu haben.

Das Gesetz definiert diesen Begriff allerdings nicht und räumt auch keinen entsprechenden Anspruch ein. Unzutreffend ist jedenfalls die Ansicht, dass im Zuge einer Auskunftserteilung ein „Original-Ausdruck“ in einer bestimmten Form oder in einem bestimmten Daten- oder Druckformat an den Auskunftswerber übermittelt werden muss. Das Gesetz legt in § 26 Abs. 1 und 4 DSG 2000 nur die Schriftform fest (mit der dem datenschutzrechtlichen Auftraggeber eingeräumten Möglichkeit, ein Auskunftsbegehren auch durch Gewährung von Einsicht zu erfüllen).

Das Recht, als Partei in einen von einer Sicherheitsbehörde geführten Verwaltungsakt (der Begriff steht hier für die schriftliche Dokumentation eines Verwaltungsverfahrens) Einsicht zu nehmen bzw. eine Aktenkopie zu erhalten (§ 17 AVG, §§ 51 bis 54 StPO), ist nicht mit dem datenschutzrechtlichen Auskunftsrecht gleichzusetzen.

Das Datenschutzgesetz verleiht ebenso wenig [...] kein subjektives, vor der Datenschutzkommission geltend zu machendes Recht auf Akteneinsicht (Bescheid der Datenschutzkommission vom 4. Juni 2002, GZ: K120.810/005- DSK/2002, RIS).

Die Beschwerdegegnerin hat gegenüber dem Beschwerdeführer auch begründet, warum keine „Datenauszüge“ vorgelegt werden müssen.

Hinsichtlich der durch die Auskunftserteilung in Schriftform und nicht in Form eines oder mehrerer vom Beschwerdeführer auch nicht näher definierter „Datenauszüge“ , hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer daher nicht im Recht auf Auskunft verletzt.

Das elektronische System „PAD“ ist ein Aktenprotokollierungssystem (Aktenindex), das in der neueren Version „PAD 2.0“ zusätzlich mit einem elektronischen Aktenbearbeitungs- und Aktenaufbewahrungssystem verbunden ist (Bescheid der Datenschutzkommission vom 21. Jänner 2009, GZ: K121.407/0001-DSK/2009, RIS).

Rechtsgrundlage für PAD ist § 13 Abs. 2 SPG.

Eine auftraggeberische Verantwortung der Beschwerdegegnerin und damit eine Auskunftspflicht für Daten, die von Polizeiorganen und -dienststellen außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs (laut § 7 SPG das Bundesland Vorarlberg) im PAD verarbeitet werden, besteht nicht.

Hinsichtlich näherer Auskunftserteilung über die Daten zu aktenmäßig im PAD dokumentierten Verfahren hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer im Auskunftsschreiben vom 4. Oktober 2012 zu Recht aufgefordert, im Rahmen seiner Mitwirkungsobliegenheit gemäß § 26 Abs. 3 DSG 2000 nähere Angaben zu in Frage kommenden Verfahren zu machen. Es liegt weder ein Vorbringen (eine Tatsachenbehauptung), noch ein Beweis dafür vor, dass der Beschwerdeführer dem je nachgekommen wäre.

Die Beschwerdegegnerin hat eine über die erteilte Auskunft hinausgehende Auskunftserteilung aus PAD daher zu Recht abgelehnt.

b) Auskunftserteilung betreffend Verwaltungsstrafevidenz

Hier hat der Beschwerdeführer einen Mangel in der erteilten Auskunft aufgezeigt.

Zwar ist es richtig, dass von einer allgemeinen Evidenz der Verwaltungsstrafen (gegründet u.a. auf die allgemeine Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde in Verwaltungsstrafsache gemäß § 26 Abs. 1 VStG) die Ermächtigung zur Führung einer besonderen Verwaltungsstrafevidenz gemäß § 60 SPG zu unterscheiden ist. Letztere betrifft nur Daten zu Strafen wegen der Verwaltungsübertretungen nach §§ 81 bis 84 SPG und ist gemäß § 60 Abs. 1 SPG von der Landespolizeidirektion (früher: der Sicherheitsdirektion) zu führen.

Die Beschwerdegegnerin hat nun im Verfahren vor der Datenschutzkommission eingewendet, dass eine entsprechende Datenanwendung für das Bundesland Vorarlberg nie eingerichtet worden sei, daher auch keine Daten des Beschwerdeführers verarbeitet würden.

Daraus ist für die Beschwerdegegnerin aber nichts zu gewinnen, da sie in der erteilten Auskunft auf die ausdrückliche Frage nach Daten der „Verwaltungsstrafevidenz“ bzw. nach einem „Verwaltungsstrafregisterauszug“ überhaupt nicht eingegangen ist. Da eine entsprechende Datenanwendung im Gesetz (§ 60 Abs. 1 SPG) auch ausdrücklich vorgesehen ist, war die entsprechende Frage weder unlogisch noch unbegründet, selbst wenn die Tatsachen von den gesetzlichen Vorgaben abweichen sollten.

Damit hat die Beschwerdegegnerin die ihr ausdrücklich auferlegte Pflicht gemäß § 26 Abs. 1 Satz 5 DSG 2000 missachtet und den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Auskunft über eigene Daten verletzt.

c) Zusammenfassung

Die Beschwerde hat sich, was die Auskunftserteilung betreffend „Verwaltungsstrafevidenz“ betrifft, als berechtigt erwiesen und ihr war insoweit Folge zu geben und es waren gemäß § 31 Abs. 7 DSG 2000 die spruchgemäßen Feststellungen zu treffen. Im Übrigen hat sich die Beschwerde jedoch als unbegründet erwiesen und war daher abzuweisen.

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