K121.974/0019-DSK/2013 – Datenschutzkommission Entscheidung
Text
[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
B E S C H E I D
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Dr. KÖNIG, Mag. ZIMMER und Dr. HEISSENBERGER sowie der Schriftführerin Dr. MONTAGNI in ihrer Sitzung vom 22. November 2013 folgenden Beschluss gefasst:
S p r u c h
Über die Beschwerde des Hermann I*** (Beschwerdeführer) aus H*** vom 27. Mai 2013 gegen die Landespolizeidirektion Vorarlberg (Beschwerdegegnerin) in Bregenz wegen Verletzung im Recht auf Auskunft in Folge unvollständiger und daher Beantwortung des Auskunftsverlangens vom 4. Juli 2012 durch die nach dem 20. März 2013 erteilten ergänzenden Auskünfte sowie über einen am 11. November 2013 verfahrensrechtlichen Antrag wird entschieden:
1. Die B e s c h w e r d e wird a b g e w i e s e n.
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs. 3 Z 1, § 4 Z 12, § 26 Abs. 1 und 4, § 31 Abs. 1, 7 und 8 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 idgF, iVm § 58 Abs. 1 lit f) des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), BGBl. Nr. 129/1958 idgF, und § 63 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF.
B e g r ü n d u n g :
A. Vorbringen der Parteien:
Der Beschwerdeführer behauptet in seiner vom 27. Mai 2013 datierenden und am selben Tag per E-Mail bei der Datenschutzkommission eingelangten Beschwerde eine Verletzung im Recht auf Auskunft dadurch, dass die Beschwerdegegnerin in ihrem Auskunftsschreiben vom 13. Juli 2012 „weder das Finanzamt als Abgabenbehörde noch die Finanzstrafbehörde (wie wohl gemeint ist: als Empfänger von Daten) angeführt“ habe.
Hintergrund der Beschwerde ist ein bei der Datenschutzkommission bereits aus mehrfachen Beschwerdeverfahren umfassend amtsbekannter Sachverhalt betreffend Verwendung von Informationen (personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers) aus dem gegen den Beschwerdeführer und Karin I*** vom Landeskriminalamt als Organisationseinheit der Beschwerdegegnerin bzw. der Vorgängerbehörde Sicherheitsdirektion für Vorarlberg geführten kriminalpolizeilichen Ermittlungsverfahren Zl. B*/**3*5/2010. Die Beantwortung des gegenständlichen Auskunftsverlangens des Beschwerdeführers vom 4. Juli 2012 war bereits einmal Gegenstand eines rechtskräftig abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens vor der Datenschutzkommission (Bescheid vom 20. März 2013, K121.***/000*-DSK/2013). Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer am 8. August 2013 gemäß Art 131 B-VG Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Ein Verfahren ist zu Zl. 2013/1*/00** des Verwaltungsgerichtshofs anhängig.
Die Beschwerdegegnerin brachte mit Stellungnahme vom 10. Juni 2013 vor, dem Beschwerdeführer am selben Tag eine ergänzende Auskunft über die Empfänger des oben bezeichneten Ermittlungsaktes, darunter auch das Finanzamt J***, und die Rechtsgrundlagen dafür, erteilt zu haben.
Dem Beschwerdeführer wurde am 14. Juni 2013 dazu von der Datenschutzkommission Parteiengehör gemäß § 31 Abs. 8 DSG 2000 (vermutete Beseitigung der Beschwer) gewährt.
Der Beschwerdeführer brachte mit Stellungnahme vom 24. Juni 2013 dazu vor, die Beschwer sei nicht beseitigt, da die erhaltene Auskunft weiterhin unvollständig sei. Die Beschwerdegegnerin habe „weder die Finanzstrafbehörde noch das Beschwerdeverfahren bei der Volksanwaltschaft angegeben“ . Er beantrage, das Verfahren fortzusetzen.
Die Datenschutzkommission hielt dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Juli 2013 vor das Vorbringen betreffend einen Datenaustausch zwischen der Beschwerdegegnerin und der Volksanwaltschaft sei neu und forderte ihn auf, nähere Angaben (welches Verfahren, Zeitpunkt der Kenntnisnahme von einem Datenaustausch) zu machen.
Der Beschwerdeführer legte daraufhin mit Stellungnahme vom 7. August 2013 die Kopie eines Schreibens der Volksanwaltschaft (GZ VA-BD-J/00**-B/1/2011 vom 28. März 2012, betreffend Beschwerde gegen das Vorgehen der Justizbehörden im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer) vor. Weiters brachte er vor, er könne den Zeitpunkt der Kenntnisnahme nicht angeben. Die Beschwerdegegnerin habe seine Daten, darunter auch sensible Daten, an sämtliche Behörden/Ämter etc. rechtswidrig und schuldhaft weitergeleitet“ und „diesbezüglich auch nicht richtig beauskunftet“ (Fettdruck im Original).Die Weitergabe seiner Daten (und der der Karin I***) an Privatpersonen (Nachbarn) sei überdies Ursache für Mobbing und Stalking, und er bezichtige die Ermittlungsbehörden der Beitragstäterschaft zu diesen Straftaten sowie der Verletzung der Amtsverschwiegenheit.
Die Datenschutzkommission ersuchte daraufhin die Volksanwaltschaft um Stellungnahme.
Mit Schreiben vom 21. August 2013, GZ: VA-BD-J/01**-B/1/2011, teilte die Volksanwaltschaft mit, es habe keinerlei Datenübermittlung der Beschwerdegegnerin an die Volksanwaltschaft gegeben. Das Prüfverfahren sei ausschließlich über das Bundesministerium für Justiz geführt worden, da sich die zu Grunde liegende Beschwerde auf Amtshandlungen der Staatsanwaltschaft J*** und die Frage der Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers bezogen habe.
Nach (beidseitigem) Parteiengehör zu diesen weiteren Verfahrensergebnissen bestätigte die Beschwerdegegnerin mit schreiben vom 29. Oktober 2013 die Angaben der Volksanwaltschaft.
Der Beschwerdeführer brachte am 9. November 2013, ohne Angabe von Gründen, ein Ersuchen um Verlängerung der Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme um zehn weitere Tage ein. Nach Ablehnung dieses Anbringens durch Verfahrensanordnung vom 11. November 2013, DSK-K121.974/0017- DSK/2013, stellte er am 11.November 2013 unter dem Betreff „DSK-K121.974/0017-DSK/2013: Antrag auf Bescheidausstellung“ betreffend Ablehnung der Fristverlängerung den Antrag „hierüber bescheidmäßig zu verfügen.“
B. Beschwerdegegenstand
Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob die Beschwerdegegnerin das Auskunftsverlangen des Beschwerdeführers vom 4. Juli 2012 nach dem Bescheid vom 20. März 2013, GZ: K121.***/000*-DSK/2013, ergänzend gesetzmäßig beantwortet hat.
C. Sachverhaltsfeststellungen
Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt:
Der Beschwerdeführer, gegen den neben dem kriminalpolizeilichen Ermittlungsverfahren Zl. B*/**3*5/2010 auch vom Finanzamt J*** (wegen des Verdachts der Verkürzung der Einkommensteuerpflicht) ermittelt worden ist, richtete am 4. Juli 2012 ein Auskunftsbegehren mit folgendem, hier auszugsweise wiedergegebenen Wortlaut an die Beschwerdegegnerin (damals, bis 1. September 2012, noch die „Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg“):
„Sie führen personenbezogene Datenverarbeitung(en) und Datenanwendungen. Ich ersuche Sie unter Hinweis auf §§ 1, 23, 26, 50 und 50e DSG 2000 sowie alle weiteren anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen um Beantwortung der folgenden Fragen:
Sie werden ersucht, auch alle anfallenden Daten zu beauskunften, die sich in anderen Dateien befinden, jedoch über Schlüssel-, Such- und Referenzbegriffe mit meinen personenbezogenen Daten direkt oder indirekt verknüpft werden können (§ 4 DSG 2000).
Sofern Sie nicht meldepflichtige Standardanwendungen gemäß § 17 Abs 2 Z 6 DSG 2000 betreiben, teilen Sie mir gemäß § 23 DSG 2000 mit, welche Standardanwendungen Sie vornehmen. Gleichzeitig weise ich Sie darauf hin, dass sich dieses Auskunftsbegehren auch auf sämtliche betriebene Standardanwendungen bezieht.
[...]
Dieses Auskunftsverlangen ist der Beschwerdegegnerin unstrittig zugestellt worden.
Mit Schreiben vom 13. Juli 2012, Zl. E*/03*6/2012, übermittelte die Beschwerdegegnerin (Sicherheitsdirektion Vorarlberg) das im Folgenden auszugsweise wiedergegebene Auskunftsschreiben an den Beschwerdeführer:
„Unter Bezugnahme auf Ihren Antrag vom 04.07.2012 auf Auskunftserteilung aus den Datenanwendungen des Elektronischen Kriminalpolizeilichen Informationssystems („EKIS") darf Ihnen gemäß § 26 Datenschutzgesetz (DSG) 2000 hinsichtlich der EKIS Datenanwendungen „Personenfahndung", „Personeninformation (Evidenthaltung von pass und / oder waffenrechtlichen und / oder Gefährder-lnformationen)", „Erkennungsdienstliche Evidenz (EDE)" (samt dem "Erkennungsdienstlichen Workflow (EDWF)") sowie der „DNA-Datenbank" und „Sachenfahndung" mit Stichtag 20.06.2012 Folgendes mitgeteilt werden
"Es werden im Auftrag der Sicherheitsdirektion Vorarlberg keine der Auskunftspflicht unterliegenden Daten verwendet."
Gemäß § 26 Datenschutzgesetz (DSG) 2000 darf Ihnen weiters mitgeteilt werden, dass in der EKIS-Datenanwendung „Kriminalpolizeilicher Aktenindex" mit Stichtag 13.07.2012 folgende Daten zu Ihrer Person im Auftrag der Sicherheitsdirektion Vorarlberg verarbeitet
werden:
Landespolizeikommando für Vorarlberg Landeskriminalamt für
Sicherheitsdirektion FUER VORARLBERG (Datenverarbeitungsnummer: 0002984)
10.08.00*** Ordnungszahl *
148 GEWERBSMAESSIGER BETRUG (SOZIALLEISTUNGSBETRUG) SONSTIGE
TATOERTLICHKEIT; BANKNOTEN EUR
148 GEWERBSMAESSIGER BETRUG (SOZIALLEISTUNGSBETRUG) SONSTIGE
TATOERTLICHKEIT; BANKNOTEN EUR
Tatzeit 01.05.2007 bis 12.10.2010
Tatort: ***polizeiinspektion T***
156 BETRUEGERISCHE KRIDA
Tatzeit 30.09.2004
Tatort: Polizeiinspektion W***
147 SCHWERER BETRUG (DARLEHENS-/KREDITBETRUG) GELDINSTITUT;
GELD
Tatzeit 30.09.2004
Tatort: Polizeiinspektion Q***
Zusatz: ZU ***: AMT
Dastazahlen: Y00000**, Y00000****
Weiters wird Ihnen gemäß § 50 Abs. 1 (iVm § 26) DSG 2000 mitgeteilt, dass hinsichtlich der Datenanwendung "Kriminalpolizeilicher Aktenindex" ein (weiterer) der Pflicht zur
Auskunftserteilung unterliegender Auftraggeber benannt werden kann:
Bezirkshauptmannschaft T***, G***straße *6, **** T***. Insoweit Sie zu diesem Eintrag Auskunft begehren, werden Sie ersucht, sich an die Bezirkshauptmannschaft T*** zu wenden
.
Rechtsgrundlage für das Verwenden von Daten in der Datenanwendung „Kriminalpolizeilicher Aktenindex (KPA)" sind die Bestimmungen des § 57 Abs. 1 Z 6 iVm § 58 Abs. 1 Z 6 Sicherheitspolizeigesetz (SPG).
Zweck der Datenanwendung „Kriminalpolizeilicher Aktenindex (KPA)" ist die Evidenthaltung sämtlicher - aufgrund von Vorsatzhandlungen - an die Behörden der Strafjustiz erstatteten Anzeigen der Sicherheitsbehörden und - dienststellen.
Mit der Verarbeitung Ihrer Daten ist der Dienstleister Bundesministerium für Inneres (Adresse: A-1014 Wien, Herrengasse 7, Postfach 100) betraut.
Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 Datenschutzgesetz (DSG) 2000 wird Ihnen weiters mitgeteilt, dass die zu Ihrer Person gespeicherten oa. Daten gemäß § 57 Abs. 3 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) iVm dem Polizeikooperationsgesetz an folgende Empfängerkreise übermittelt werden können:
Soweit Sie Auskunft aus der EKIS- Datenanwendung „Strafregister" begehren, darf Ihnen mitgeteilt werden, dass kein Auskunftsrecht iSd. § 26 DSG 2000 besteht, da gemäß § 26 Abs. 9 DSG 2000 für Auskünfte aus dem Strafregister die besonderen (Auskunfts ) Bestimmungen des § 10 Strafregistergesetz 1968 (über "Strafregisterbescheinigungen") gelten.
Gem. § 26 DSG 2000 wird Ihnen darüber hinaus mitgeteilt, dass im Aktenverwaltungssystem „PAD" der Sicherheitsdirektion Vorarlberg bzw den der Sicherheitsdirektion behördenmäßig zugeordneten Organisationseinheiten des Landespolizeikommandos Vorarlberg (Landeskriminalamt, Organisations- und Einsatzabteilung, Verkehrsabteilung) Ihre personenbezogenen Daten (nebst diesem Auskunftsersuchen mit oben angeführter GZ) wie folgt protokolliert sind:
Datenauskunft aus PAD der Organisationseinheiten, die der Sicherheitsdirektion zuzurechnen sind:
Beauskunftete Person: I*** HERMANN C***, geb. am **.**.19**
Familienname I***
Geburtsname B***
Vorname HERMANN C***
Geschlecht MÄNNLICH
Geburtsdatum **.**.19**
Geburtsort T***
Elternvornamen
Staatsangehörigkeit Osterreich
Familienstand Ledig
Wohnort (Hauptwohnsitz) xxxx
(Hauptwohnsitz)
Beruf Buchhalter, derzeit ohne Beschäftigung
Telefon 06** 1*4*6*89
Dienststelle Landespolizeikommando Vorarlberg,
Landeskriminalamt
Geschäftszahl B*/**3*5/2010
Ordnungszahl OZ1
Schlagwort/Delikt Gewerbsmäßiger Betrug
Rolle Beschuldigter
Tatort 6*** T***, M***straße, öffentliches Amt
Tatzeit 01.05.2007-12.10.2010
Staatsanwaltschaft J*** 13.01.2011
07.04.2011: Ersuchen um Zeugenladung
10. u. 11.08.2011: Abschlussbericht vorgelegt Bezirkshauptmannschaft T***
13.10.2010: Erhebungsersuchen an BH, Amt der LReg
und AMS Amt der Vlbg. Landesregierung 04.04.2011:
Schadenserhebung
Bezirksgericht T*** 04.04.2011: Schadenserhebung
AMS T*** 04.04.2011: Schadenserhebung
Sicherheitsdirektion Vorarlberg 07.04.2011: Ers. um Ladung zur ED-Behandlung
Ordnungszahl OZ2
Schlagwort/Delikt Anordnung der Durchsuchung von Orten und Gegenständen und der Sicherstellung
Rolle Prot
Staatsanwaltschaft J*** 13.10.2010 - Vollzugsmeldung
Ordnungszahl OZ4
Schlagwort/Delikt IT-Geräteauswertung
Rolle Beschuldigter
Ordnungszahl OZ5
Schlagwort/Delikt Meldegesetz: Verwaltungsübertretung
Rolle Beschuldigter
BH J*** 20.10.2010
Ordnungszahl OZ12
Schlagwort/Delikt Aktenübermittlung - Einsprüche gegen die
durchgeführte Hausdurchsuchung
Rolle Beschuldigte
Staatsanwaltschaft J*** 29.11.2010- Eingang 13.12.2010 -
Stellungnahme
Ordnungszahl 023
Schlagwort/Delikt Betrügerische Krida
Rolle Beschuldigter
Tatort 6*** W***, E***gasse *5b
Tatzeit 30.09.2004
Staatsanwaltschaft J*** 10.08.2011 - Abschlußbericht
Ordnungszahl 024
Schlagwort/Delikt Schwerer Betrug
Rolle Beschuldigter
Tatort 6*** Q***, L***straße
Tatzeit 30.09.2004
Staatsanwaltschaft J*** 10.08.2011 – Abschlußbericht
Herkunft der Daten: diese Daten wurden in Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben durch die Sicherheitsdirektion protokolliert.
Rechtsgrundlage für das Verwenden von Daten in der Datenanwendung PAD (Protokollieren Anzeigen Daten) ist die Dokumentation von Amtshandlungen, die Verwaltung von Schriftstücken und die Auffindung von Aktenstücken.
Rechtsgrundlage: § 13 SPG.“
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf den Feststellungen im beiden Parteien zugestellten Bescheid der Datenschutzkommission vom 20. März 2013, GZ: K121.***/000*-DSK/2013. Im Übrigen sind die betreffend den Beschwerdeführer geführten Verfahren aus einigen von ihm angestrengten datenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren amtsbekannt.
Am 24. September 2012 erhob der Beschwerdeführer wegen dieses Auskunftsschreibens erstmals Beschwerde an die Datenschutzkommission (Verfahren Zl. K121.***) wegen Verletzung seines Rechts auf Auskunft.
Nach einem entsprechenden Ermittlungsverfahren hat die Datenschutzkommission mit Bescheid vom 30. [Anmerkung Bearbeiter: richtig 20.] März 2013, GZ: K121.***/000*-DSK/2013 der Beschwerde teilweise Folge gegeben und rechtskräftig festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Auskunft über eigene Daten verletzt hat, dass sie keine Auskunft über die Übermittlung von den Beschwerdeführer betreffenden Daten aus der Dokumentation des Ermittlungsverfahrens Zl. B*/**3*5/2010 im Rahmen des Systems PAD erteilt hat. Im Übrigen wurde die Beschwerde summarisch abgewiesen.
Beweiswürdigung: wie zuletzt.
Am 27. Mai 2013 erhob der Beschwerdeführer neuerlich Beschwerde an die Datenschutzkommission und behauptete eine Verletzung im Recht auf Auskunft dadurch, dass die Beschwerdegegnerin in ihrem Auskunftsschreiben vom 13. Juli 2012 weder das Finanzamt als Abgabenbehörde noch die Finanzstrafbehörde als Empfänger von Daten angeführt habe.
Mit Schreiben vom 10. Juni 2013, GZ: P1/***3*8*/*1/12-B1, erteilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ergänzend die folgende Auskunft:
„ln Entsprechung des § 31 Abs. 8 DSG wird die Beauskunftung über Übermittlungsempfänger zum ho Schreiben vom 13.07.2012 nunmehr durch nachträgliche Reaktion durchgeführt.
Inhalte des angesprochenen Ermittlungsaktes des Landeskriminalamtes Vorarlberg, B*/**3*5/2010, wurden an folgende Übermittlungsempfänger übersendet:
Übermittlungsempfänger Rechtsgrundlage
Bezirksgericht T*** § 2 (Amtswegigkeit), § 3 (Objektivität und Wahrheitsforschung), § 76 (Amts- und Rechtshilfe) § 66 Abs. 1 Z 2 und § 4 StPO iVm §§ 7 Abs. 2 und 8 Abs. 4 Z 1 DSG
Bezirkshauptmannschaft T*** § 66 Abs. 1 Z 2 und § 4 StPO iVm §§ 7 Abs. 2 und 8 Abs. 4 Z 1 DSG
Amt der Vorarlberger Landesregierung § 66 Abs. 1 Z 2 und § 4 StPO iVm §§ 7 Abs. 2 und 8 Abs. 4 Z 1 DSG
Arbeitsmarktservice J*** § 66 Abs. 1 Z 2 und § 4 StPO iVm §§ 7 Abs. 2 und 8 Abs. 4 Z 1 DSG
Staatsanwaltschaft J*** § 78 StPO (Anzeigepflicht)
Finanzamt J*** § 360 Abs. 1 ASVG und § 158 Abs. 3 BAO iVm § 7 Abs. 2 und 8 Abs. 4 DSG
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen gründen sich auf die Akten dieses Beschwerdeverfahrens, insbesondere auf die Beilage zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 10. Juni 2013, GZ: P1/***3*8*/*1/12-B1 (ergänzendes Auskunftsschreiben vom selben Tag). Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer dieses Auskunftsschreiben erhalten hat.
Eine direkte Übermittlung von PAD-Daten (mit Hilfe des Aktenverwaltungs- und Verfahrensdokumentationssystems „PAD“ der Bundespolizei verarbeitete Daten) zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Zl. B*/**3*5/2010 von der Beschwerdegegnerin an die Volksanwaltschaft hat nicht stattgefunden.
Beweiswürdigung: Diese Feststellung stützt sich auf die Mitteilung der Volksanwaltschaft vom 21. August 2013, GZ: VA-BD-J/01**-B/1/2011. Die Beschwerdegegnerin hat das Vorbringen der Volksanwaltschaft bestätigt. Der Beschwerdeführer hat lediglich eine Kopie des Schreibens der Volksanwaltschaft vom 28. März 2012, GZ: VA-BD-J/00**-B/1/2011 , vorgelegt, in dem auf eine Beschwerde gegen die Justizbehörden (insbesondere die Staatsanwaltschaft J***) eingegangen wird. Aus dem Inhalt dieses Schreibens geht hervor, dass im Zuge der Bearbeitung dieser Beschwerde ein Daten- und Informationsaustausch zwischen der Volksanwaltschaft und dem Bundesministerium für Justiz stattgefunden hat. Im Gegensatz zum Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich aus diesem Schreiben aber kein zwingender Schluss, dass eine Datenübermittlung von der Beschwerdegegnerin an die Volksanwaltschaft stattgefunden hat. Es war daher den Angaben der Volksanwaltschaft Glauben zu schenken.
D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
1. anzuwendende Rechtsvorschriften
Die Verfassungsbestimmung § 1 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 lautet samt Überschrift:
„Grundrecht auf Datenschutz
§ 1. (1) [...] (2) [...]
(3) Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. Ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen
a. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie
übermittelt werden;“
§ 26 Abs. 1, 3 und 4 DSG 2000 lautet samt Überschrift:
„Auskunftsrecht
§ 26. (1) Ein Auftraggeber hat jeder Person oder Personengemeinschaft, die dies schriftlich verlangt und ihre Identität in geeigneter Form nachweist, Auskunft über die zu dieser Person oder Personengemeinschaft verarbeiteten Daten zu geben. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen eines Betroffenen sind auch Namen und Adressen von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Wenn zur Person des Auskunftswerbers keine Daten vorhanden sind, genügt die Bekanntgabe dieses Umstandes (Negativauskunft). Mit Zustimmung des Auskunftswerbers kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.
(2) [...]
(3) Der Auskunftswerber hat am Auskunftsverfahren über Befragung in dem ihm zumutbaren Ausmaß mitzuwirken, um ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Aufwand beim Auftraggeber zu vermeiden.
(4) Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Auskunftswerber am Verfahren nicht gemäß Abs. 3 mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.“
§ 31 Abs. 1, 7 und 8 DSG 2000 lautet samt Überschrift:
„Beschwerde an die Datenschutzkommission
§ 31. (1) Die Datenschutzkommission erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach § 26 oder nach § 50 Abs. 1 dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach § 49 Abs. 3 verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.
(2) [...] (6) [...]
(7) Soweit sich eine Beschwerde nach Abs. 1 oder 2 als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben und die Rechtsverletzung festzustellen. Ist eine festgestellte Verletzung im Recht auf Antrag zus Auskunft (Abs. 1) einem Auftraggeber des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem auf Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.
(8) Ein Beschwerdegegner, gegen den wegen Verletzung in Rechten nach den §§ 26 bis 28 Beschwerde erhoben wurde, kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzkommission durch Reaktionen gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 26 Abs. 4 oder § 27 Abs. 4 die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen. Erscheint der Datenschutzkommission durch derartige Reaktionen des Beschwerdegegners die der Datenschutzkommission durch derartige Reaktionen des Beschwerdegegners die Beschwerde als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzkommission das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (§ 13 Abs. 8 AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen.“
§ 58 Abs. 1 lit f) FinStrG lautet samt Überschrift:
„A. Zuständigkeit.
§ 58. (1) Zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens sind als Finanzstrafbehörden erster Instanz zuständig:
a) [...] e) [...]
f) bei allen übrigen Finanzvergehen die zur Erhebung der beeinträchtigten Abgaben oder zur Handhabung der verletzten Abgabenvorschriften zuständigen Finanzämter; eine Änderung der Zuständigkeit des Finanzamtes zur Erhebung der Abgaben bewirkt keine Änderung der Zuständigkeit zur Weiterführung des anhängigen Finanzstrafverfahrens;“
2. rechtliche Schlussfolgerungen
a) Umfang der Verwaltungssache, „Ne bis in idem! “- Grundsatz
Um nicht in die Rechtskraft des Bescheids der Datenschutzkommission vom 30. [Anmerkung Bearbeiter: richtig 20.] März 2013, GZ: K121.***/000*-DSK/2013, einzugreifen, beschränkt sich dieses Verfahren auf die Prüfung der Gesetzmäßigkeit der am 10. Juni 2013, somit nach Abschluss des ersten datenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahrens, erteilten ergänzenden Auskunft. Erst durch diese Ergänzung liegt eine neue Verwaltungssache vor, über die neuerlich durch Bescheid entschieden werden kann.
b) Vorbringen betreffend Datenübermittlung an die Volksanwaltschaft
Um eine Auskunftspflicht zu begründen, muss es „allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen“ geben, über die gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 DSG 2000 Auskunft erteilt werden kann.
Ein Datenaustausch muss dabei ein direkter , unter der Verantwortung des auskunftspflichtigen datenschutzrechtlichen Auftraggebers durchgeführter gewesen sein. Die mögliche Weiterübermittlung solcher Daten durch den Empfänger, nunmehr selbst Auftraggeber, liegt außerhalb der Auskunftspflicht des ursprünglichen Auftraggebers.
Vor dem Hintergrund des Beschwerdesachverhalts ist es durchaus möglich, dass die Volksanwaltschaft im Wege einer „Übermittlungskette“ von der Beschwerdegegnerin über Dritte Informationen über das Ermittlungsverfahrens Zl. B*/**3*5/2010 erhalten hat, die gleichzeitig den Beschwerdeführer betreffende Daten sind.
Entscheidend ist jedoch, dass die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens keinen Nachweis eines direkten Übermittlungsvorgangs zwischen der Beschwerdegegnerin und der Volksanwaltschaft erbracht haben.
Die Beschwerde war daher diesbezüglich unbegründet.
c) Auskunftspflicht betreffend Übermittlungen an die Finanzstrafbehörde
Der Beschwerdeführer rügt, dass ihm auch in der ergänzenden Auskunft vom 10. Juni 2013 nur das Finanzamt, aber nicht die „Finanzstrafbehörde“ als Empfänger von PAD-Daten bekanntgegeben worden sei.
Der Beschwerdeführer ist hier im Irrtum, wenn er versucht, im Beschwerdefall scharf zwischen „Abgabenbehörde“ und „Finanzstrafbehörde“ zu unterscheiden. Aus § 58 Abs. 1 lit f) FinStrG ergibt sich nämlich eine auf Fragen des Einkommensteuerrechts, somit auch im abgabenrechtlichen Fall des Beschwerdeführers, anwendbare Bündelung der Kompetenzen in Fragen der Abgabenbemessung und der strafbehördlichen Zuständigkeit. Das Finanzamt J*** war und ist hier also auch Finanzstrafbehörde. Für welche Zwecke die Daten beim Empfänger einer Übermittlung verwendet werden (also etwa auch, ob sie durch eine interne Änderung des Verwendungszwecks gemäß § 4 Z 12 3. Fall DSG 2000 – „Verwendung der Daten für ein anderes Aufgabengebiet des Auftraggebers“ – übermittelt werden), unterliegt, wie sinngemäß bereits unter 2. b) ausgeführt, nicht der Auskunftspflicht des übermittelnden Auftraggebers.
Die Beschwerde hat sich daher auch in diesem Punkt als unbegründet erwiesen und war somit in der Sache spruchgemäß zur Gänze abzuweisen. (Spruchpunkt 1.).
d) kein subjektives Recht auf Wiederholung von Verfahrensanordnungen durch Bescheid
Die am 11. November 2013 zur GZ: DSK-K121.974/0017-DSK/2013 ergangene Ablehnung (Nichtgewährung) der vom Beschwerdeführer begehrten Fristverlängerung um zehn Tage war eine Verfahrensanordnung (früher auch: verfahrensleitende Verfügung) gemäß § 63 Abs. 2 AVG, die nicht in Bescheidform ergangen ist. Gemäß der zitierten Bestimmung sind solche Erledigungen einer Verwaltungsbehörde nicht selbständig anfechtbar sondern können nur im Zuge von Rechtsmitteln gegen den das Verfahren in der Sache erledigenden Bescheid bekämpft werden. Die entsprechende Verfahrensanordnung war auch kein Mandatsbescheid des geschäftsführenden Mitglieds, gegen den einer Partei das Rechtsmittel der Vorstellung an das Kollegium der Datenschutzkommission zustehen könnte (vgl. §§ 22 Abs. 3, 30 Abs. 6a, 31a Abs. 3 und 40 Abs. 1 DSG 2000 iVm § 57 Abs. 2
AVG).
Der Bf kann durch die lediglich Verfahrensanordnungen nach § 63 Abs. 2 AVG darstellenden Abweisungen seiner Fristverlängerungsanträge allein nicht in selbständigen Rechten verletzt sein (VwGH Erkenntnis vom 19. Dezember 2012, 2012/10/0061, mit Hinweis auf den Beschluss vom 19. November 2009 2009/07/0161).
Aus dem Gesetz und der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur ist der Schluss zu ziehen, dass auf die Erledigung eines Fristverlängerungsantrags durch Bescheid kein subjektives Recht besteht.
Da der Beschwerdeführer aber ausdrücklich begehrt hat, über seinen Antrag „bescheidmäßig zu verfügen“ , war der Antrag daher als unzulässig zurückzuweisen. (Spruchpunkt 2.).