LandesrechtOberösterreichLandesesetzeOö. Hundehaltegesetz 2024

Oö. Hundehaltegesetz 2024

Oö. HHG 2024
In Kraft seit 01. Dezember 2024
Up-to-date

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 1 § 1 Allgemeines

(1) Dieses Landesgesetz bezweckt die Vermeidung von Gefährdungen und unzumutbaren Belästigungen von Menschen und Tieren durch Hunde sowie einen sicheren und verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden.

(2) Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

1. Hundehalterin oder Hundehalter: eine natürliche Person, die im eigenen Namen darüber zu entscheiden hat, wie der Hund zu verwahren oder zu beaufsichtigen ist;

2. Öffentlicher Ort: ein Ort, der für jedermann frei oder unter den gleichen Bedingungen zugänglich ist;

3. Ortsgebiet: die Straßenzüge innerhalb der Hinweiszeichen „Ortstafel“ und „Ortsende“ gemäß § 53 Z 17a und 17b StVO 1960 und Siedlungsgebiete mit mindestens fünf Wohnhäusern; zum Ortsgebiet gehören auch Park- und Sportanlagen;

4. Alltagstauglichkeitsprüfung: Zweck dieser Prüfung ist der Nachweis eines Grundwissens der Hundehalterin oder des Hundehalters über den verantwortungsbewussten Umgang mit dem Hund im Alltag sowie das konfliktfreie Führen des Hundes durch alltägliche Situationen;

5. Verhaltensmedizinische Evaluierung: verhaltensmedizinische Diagnostik zur Erfassung des psychischen und emotionalen Zustands des Hundes sowie eine allgemeinmedizinische, tierärztliche Untersuchung, um ursächlich organische Erkrankungen von primär psychischen abzugrenzen und allfällige Therapieempfehlungen auszusprechen.

(3) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes die Zuständigkeit des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.

(4) Das Land Oberösterreich hat den Gemeinden Informationsmaterialien über die Bestimmungen dieses Landesgesetzes zur Verfügung zu stellen.

§ 2 § 2 Meldepflicht; Oö. Hunderegister; Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, hat dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen zu melden. Die Meldung hat zu enthalten:

1. Name, Geburtsdatum und Hauptwohnsitz der Hundehalterin oder des Hundehalters;

2. Rasse, Farbe, Geschlecht und Alter des Hundes;

3. Name und Hauptwohnsitz jener Person, die den Hund zuletzt gehalten hat.

(2) Der Meldung gemäß Abs. 1 sind anzuschließen:

1. der für das Halten des Hundes erforderliche Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung (§ 4 Abs. 1);

2. der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung gemäß § 3 Abs. 2 besteht;

3. die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank gemäß § 24a Abs. 5 Tierschutzgesetz. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen.

(3) Findet ein Wechsel einer Haftpflichtversicherung gemäß § 3 Abs. 2 statt, hat die Hundehalterin oder der Hundehalter dies binnen vier Wochen unter Vorlage eines Nachweises der neuen Haftpflichtversicherung der Gemeinde bekannt zu geben.

(4) Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat die Beendigung des Haltens eines Hundes unter Angabe des Endigungsgrundes und unter Bekanntgabe der allfälligen neuen Hundehalterin oder des allfälligen neuen Hundehalters oder den Wegzug mit dem Hund aus der bisherigen Hauptwohnsitzgemeinde innerhalb einer Woche der Gemeinde zu melden. Diese hat die Gemeinde des Hauptwohnsitzes der neuen Hundehalterin oder des neuen Hundehalters oder die neue Hauptwohnsitzgemeinde der bisherigen Hundehalterin oder des bisherigen Hundehalters darüber zu informieren.

(5) Die Gemeinden und die Bezirksverwaltungsbehörden sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, zum Zweck der Gewährleistung eines sicheren, geordneten und verantwortungsbewussten Umgangs mit Hunden sowie zum Zweck der Überwachung und Vollziehung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes, die in den Meldungen enthaltenen personenbezogenen Daten gemäß den Abs. 1 bis 4 und die Daten gemäß den §§ 4 bis 8, 10 bis 12 und 21 zu verarbeiten, und mit Ausnahme von § 8 Abs. 1 verpflichtet, diese Daten in das Oö. Hunderegister einzutragen. Die Gemeinden und die Bezirksverwaltungsbehörden sind im Rahmen der Vollziehung dieses Landesgesetzes berechtigt, alle im Oö. Hunderegister eingetragenen Daten einzusehen. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen insbesondere hinsichtlich der in das Oö. Hunderegister einzutragenden Daten erlassen.

(6) Die Gemeinden und die Bezirksverwaltungsbehörden sind zum Zweck der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach diesem Landesgesetz zur Abfrage des Zentralen Melderegisters (ZMR) mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung und zur weiteren Verarbeitung bestimmter personenbezogener Daten (Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Wohnsitz) befugt. Die Berechtigung zur Abfrage des Zentralen Melderegisters umfasst auch Verknüpfungsanfragen nach dem Kriterium Wohnsitz nach § 16a Abs. 3 Meldegesetz 1991. Soweit vorhanden umfasst die Verarbeitung ein verschlüsseltes bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK) nach § 9 E Government-Gesetz.

(7) Die Erfüllung von datenschutzrechtlichen Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden.

(8) Die Landesregierung übt die Funktion der datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiterin aus. Sie hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) wahrzunehmen.

§ 3 § 3 Allgemeine Anforderungen

(1) Hunde dürfen nur von Personen gehalten werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, über die nötige Sachkunde für das Halten von Hunden (§ 4 Abs. 1) verfügen und psychisch, physisch und geistig in der Lage sind, den Verpflichtungen gemäß Abs. 3 nachzukommen. Dies gilt nicht für das Halten von Hunden, die als Assistenzhunde bzw. Therapiebegleithunde gemäß § 39a Bundesbehindertengesetz ausgebildet werden oder wurden.

(2) Für jeden Hund muss eine Haftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme von 725.000 Euro bestehen. Diese Haftpflichtversicherung kann auch im Rahmen einer Haushalts- oder Jagdhaftpflichtversicherung oder einer anderen gleichartigen Versicherung gegeben sein. Die Versicherungsunternehmen haben der Gemeinde auf Anfrage mitzuteilen, ob eine der Gemeinde gemeldete Haftpflichtversicherung aufrecht ist. Die Gemeinde kann - insbesondere bei Vorliegen von Verdachtsmomenten bezüglich einer nicht aufrecht bestehenden Haftpflichtversicherung - von der Hundehalterin oder vom Hundehalter einen Nachweis über das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung verlangen.

(3) Ein Hund ist in einer Weise zu beaufsichtigen, zu verwahren oder zu führen, dass

1. ein Mensch oder ein Tier durch den Hund nicht gefährdet wird, oder

2. ein Mensch oder ein Tier nicht über ein zumutbares Maß hinaus belästigt wird, oder

3. er an einem öffentlichen Ort oder auf einem fremden Grundstück nicht unbeaufsichtigt herumlaufen kann. Dies gilt nicht für Hunde, die für Zwecke der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Jagd, des Hilfs- und Rettungswesens oder als Assistenzhunde bzw. Therapiebegleithunde gemäß § 39a Bundesbehindertengesetz ausgebildet werden oder wurden, in der Ausbildung, im Einsatz und bei Übungen, sofern dadurch die Verwirklichung des Ausbildungs-, Einsatz- oder Übungszwecks ausgeschlossen oder wesentlich erschwert würde.

(4) Die Hundehalterin oder der Hundehalter darf den Hund nur durch Personen beaufsichtigen, verwahren oder führen lassen, die psychisch, physisch und geistig in der Lage sind, den Verpflichtungen gemäß Abs. 3 nachzukommen.

(5) Das Züchten und Abrichten von Hunden zum ausschließlichen oder überwiegenden Zweck der Steigerung ihrer Aggressivität sowie die Abgabe solcher Hunde ist verboten.

§ 4 § 4 Sachkunde; Alltagstauglichkeitsprüfung; Verhaltensmedizinische Evaluierung; Zusatzausbildung

(1) Vor Beginn der Haltung eines Hundes hat die künftige Hundehalterin oder der künftige Hundehalter eine Ausbildung positiv zu absolvieren, bei der auf Grund der Erfahrungen der Wissenschaft davon ausgegangen werden kann, dass sie ausreicht, um einen Hund tierschutzgerecht halten und das allgemeine Gefährdungspotential eines Hundes für Menschen und Tiere abschätzen zu können (Sachkunde). Die Sachkunde ist eine Ausbildung von mindestens sechs Stunden und hat insbesondere folgende Inhalte zu umfassen: Allgemeine Anforderungen an Haltung und Pflege von Hunden; Wesen, Verhalten und rassespezifische Eigenschaften von Hunden; Beratung betreffend Rassewahl, Anschaffung und Kosten von Hunden; Erziehung und Ausbildung von Hunden; Gefahrenquellen und Gefahrenvermeidung im Umgang mit Hunden; rechtliche Rahmenbedingungen der Hundehaltung.

(2) Die Halterin oder der Halter eines auffälligen Hundes hat mit dem Hund eine Ausbildung positiv zu absolvieren, bei der auf Grund der Erfahrungen der Wissenschaft davon ausgegangen werden kann, dass sie ausreicht, um diesen Hund tierschutzgerecht und weitgehend gefahrlos halten zu können (Zusatzausbildung). Diese im § 7 Abs. 6 vorgesehene Ausbildung ist von der Hundehalterin oder dem Hundehalter gemeinsam mit dem betreffenden Hund zu absolvieren. Die Zusatzausbildung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil und hat insbesondere folgende Inhalte zu umfassen: Lernverhalten bei Hunden; die Sprache des Hundes; Stress bei Hunden; die richtige Beschäftigung mit dem Hund; Leinenführigkeit, Sitz- und Freifolgeausbildung unter besonderer Berücksichtigung der Bewältigung von Stresssituationen.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zu Inhalt, Umfang, Prüfungs- und Abschlussmodalitäten der Ausbildungen gemäß Abs. 1 und 2 sowie der Alltagstauglichkeitsprüfung (§ 5 Abs. 2) und der verhaltensmedizinischen Evaluierung (§ 6 Abs. 3 und § 7 Abs. 5) zu erlassen. Sie kann dabei unter Berücksichtigung der jeweiligen Ausbildungsinhalte bestimmte Ausbildungen festlegen, bei deren Absolvierung die gemäß Abs. 1 und 2 erforderliche Ausbildung angenommen bzw. von der gemäß § 5 Abs. 2 erforderlichen Alltagstauglichkeit ausgegangen werden kann. Für Menschen mit Behinderung ist die mögliche Erbringung erforderlicher Wissensnachweise mittels abweichender, der jeweiligen Form der Behinderung angemessener, Prüfungsmethoden vorzusehen.

(4) Die Landesregierung hat das Recht, bei den in diesem Landesgesetz vorgesehenen Ausbildungen, Prüfungen und Evaluierungen anwesend zu sein und insbesondere deren Inhalte auf die Übereinstimmung mit der im Abs. 3 genannten Verordnung zu kontrollieren.

(5) Jene Einrichtungen, welche die in diesem Landesgesetz vorgesehenen Ausbildungen, Prüfungen und Evaluierungen organisieren und durchführen, sind ermächtigt, die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten.

§ 5 § 5 Große Hunde

(1) Ein großer Hund ist ein Hund, der ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein physiologisch unauffälliges Gewicht von mindestens 20 kg aufweist.

(2) Wer einen großen Hund hält oder die in den Abs. 3 und 4 vorgesehene Tierarztbestätigung nicht fristgerecht vorlegt, hat zusätzlich zur Sachkunde-Ausbildung gemäß § 4 Abs. 1 mit dem Hund eine Alltagstauglichkeitsprüfung zu absolvieren.

(3) Hat der Hund bei der Meldung gemäß § 2 Abs. 1 das 12. Lebensmonat noch nicht vollendet, ist ab dem vollendeten 12. Lebensmonat des Hundes eine Bestätigung einer Tierärztin oder eines Tierarztes über die Größe und das Gewicht des Hundes einzuholen und der Gemeinde binnen zwei Monaten ab dem vollendeten 12. Lebensmonat des Hundes vorzulegen, sofern dies nicht bereits vorher zweifelsfrei bestätigt werden kann. Die Bestätigung über die positive Absolvierung der Alltagstauglichkeitsprüfung ist der Gemeinde spätestens bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats des Hundes vorzulegen.

(4) Hat der Hund bei der Meldung gemäß § 2 Abs. 1 das 12. Lebensmonat vollendet, ist der Gemeinde eine nicht vor dem vollendeten 12. Lebensmonat des Hundes eingeholte Bestätigung einer Tierärztin oder eines Tierarztes über die Größe und das Gewicht des Hundes binnen zwei Monaten nach der Meldung vorzulegen, sofern dies nicht bereits vorher zweifelsfrei bestätigt werden kann. Hat ein solcher Hund zum Zeitpunkt der Meldung gemäß § 2 Abs. 1 noch nicht das 8. Lebensjahr vollendet, ist die Bestätigung über die positive Absolvierung der Alltagstauglichkeitsprüfung der Gemeinde binnen sechs Monaten nach der Meldung gemäß § 2 Abs. 1 vorzulegen.

(5) Wird der Gemeinde die Bestätigung über die positive Absolvierung der Alltagstauglichkeitsprüfung gemäß Abs. 3 oder 4 nicht fristgerecht vorgelegt, ist bis zu deren Vorlage der Hund an öffentlichen Orten mit Leine und Maulkorb zu führen. Die im § 9 Abs. 3 enthaltenen Bestimmungen betreffend Freilaufflächen gelten sinngemäß.

(6) Bei nicht fristgerecht bestandener Alltagstauglichkeitsprüfung gilt der Hund als auffälliger Hund gemäß § 7 Abs. 1 Z 1.

(7) Für das Halten von großen Hunden in behördlich bewilligten oder gemeldeten Einrichtungen, die Hunde im Sinn des § 30 Abs. 1 Tierschutzgesetz halten, gelten die Abs. 2 bis 6 nicht.

§ 6 § 6 Hunde spezieller Rassen

(1) Hunde der Rassen Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, American Pit Bull Terrier und Tosa Inu und deren Kreuzungen untereinander gelten als potentiell gefährliche Hunde; sie gelten unabhängig von ihrer Widerristhöhe und ihrem Gewicht als große Hunde gemäß § 5.

(2) Bestehen Zweifel, ob der Hund unter die Bestimmung gemäß Abs. 1 fällt, hat die Hundehalterin oder der Hundehalter ein Sachverständigengutachten vorzulegen, aus dem unter Zugrundelegung von Zuordnungskriterien wie Erscheinungsbild, Wesen, Bewegungsablauf hervorzugehen hat, ob der Hund unter die Bestimmung gemäß Abs. 1 fällt. (Anm: LGBl.Nr. 34/2025)

(3) Die Halterin bzw. der Halter eines Hundes einer speziellen Rasse kann bei der Gemeinde eine Befreiung von der Leinen- und Maulkorbpflicht gemäß § 9 Abs. 3 beantragen. Dafür ist ein positiver Befund einer verhaltensmedizinischen Evaluierung, der nicht vor dem vollendeten 12. Lebensmonat des Hundes eingeholt worden ist und nicht älter als drei Monate sein darf, beizubringen. Eine Befreiung ist bescheidmäßig auszusprechen, wenn aus dem Befund der verhaltensmedizinischen Evaluierung ersichtlich ist, dass kein erhöhtes Gefährdungspotential von dem Hund einer speziellen Rasse ausgeht.

(4) Bescheide gemäß Abs. 3 sind von jeder Person, die den Hund führt, mitzuführen und auf Verlangen den gemäß den §§ 19 oder 20 zuständigen Organen vorzuweisen.

§ 7 § 7 Auffällige Hunde

(1) Auffällig ist ein Hund, bei dem auf Grund bestimmter Tatsachen von einem erhöhten Gefährdungspotential für Menschen und Tiere ausgegangen werden kann. Als auffällig gilt jedenfalls ein Hund,

1. der die Alltagstauglichkeitsprüfung nicht fristgerecht bestanden hat, oder

2. der auf Grund seines aggressiven Verhaltens, ohne selbst angegriffen oder provoziert worden zu sein, eine Bedrohung für Mensch oder Tier darstellt, beispielsweise durch bedrohliches Anspringen oder Hetzen, oder

3. der einen Menschen verletzt oder ein Tier wiederholt oder schwer verletzt hat, ohne selbst angegriffen worden zu sein,

und bei dem die Feststellung der Auffälligkeit noch nicht gemäß Abs. 7 oder 8 aufgehoben wurde.

(2) Werden der Gemeinde konkrete Umstände gemäß Abs. 1 bekannt, die darauf schließen lassen, dass ein Hund auffällig ist, hat sie mit Bescheid die Auffälligkeit des Hundes festzustellen und auf die Rechtsfolgen gemäß Abs. 5 und 6 sowie § 9 Abs. 3 hinzuweisen.

(3) Kommt es bei einer noch nicht gemäß Abs. 7 oder 8 aufgehobenen Feststellung der Auffälligkeit des Hundes zu einem Wechsel der Hundehalterin oder des Hundehalters bzw. zu einer Änderung des Hauptwohnsitzes der Hundehalterin oder des Hundehalters, hat die zuständige Gemeinde zu prüfen, ob ein Feststellungsbescheid gemäß Abs. 2 zu erlassen ist.

(4) Beschwerden gegen den Bescheid gemäß Abs. 2 haben hinsichtlich der Leinen- und Maulkorbpflicht gemäß § 9 Abs. 3 keine aufschiebende Wirkung.

(5) Die Halterin oder der Halter eines auffälligen Hundes hat der Gemeinde spätestens drei Monate nach rechtskräftiger Feststellung der Auffälligkeit einen nach dieser Feststellung erstellten Befund einer verhaltensmedizinischen Evaluierung des Hundes vorzulegen. Wenn aus dem Befund der verhaltensmedizinischen Evaluierung ersichtlich ist, dass ein erhöhtes Gefährdungspotential von dem Hund ausgeht, ist eine Wiedervorstellung bescheidmäßig vorzuschreiben.

(6) Die Halterin oder der Halter eines auffälligen Hundes hat der Gemeinde spätestens sechs Monate nach rechtskräftiger Feststellung der Auffälligkeit einen Nachweis über die positive Absolvierung einer Zusatzausbildung (§ 4 Abs. 2) vorzulegen. In begründeten Fällen kann der Zeitraum verlängert werden, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter die Ausbildung bereits begonnen hat und glaubhaft macht, dass sie nicht innerhalb der Sechsmonatsfrist beendet werden konnte.

(7) Nach Vorlage eines positiven Befundes einer verhaltensmedizinischen Evaluierung, der nach rechtskräftiger Feststellung der Auffälligkeit eingeholt wurde, sowie eines Nachweises der Zusatzausbildung gemäß Abs. 6, kann die Hundehalterin bzw. der Hundehalter bei einer Auffälligkeit gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 bei der Gemeinde einen Antrag auf Aufhebung der Auffälligkeit stellen. Diesem ist stattzugeben, wenn aus dem Befund der verhaltensmedizinischen Evaluierung ersichtlich ist, dass kein erhöhtes Gefährdungspotential von dem Hund ausgeht. (Anm: LGBl.Nr. 34/2025)

(8) Bei einer Auffälligkeit gemäß Abs. 1 Z 3 kann frühestens ein Jahr nach Vorlage des Nachweises der Zusatzausbildung gemäß Abs. 6 ein Antrag auf Aufhebung der Auffälligkeit gestellt werden. Die Gemeinde hat diesem nach Vorlage eines positiven Befundes einer verhaltensmedizinischen Evaluierung, der nicht älter als drei Monate sein darf, stattzugeben, wenn aus dem Befund der verhaltensmedizinischen Evaluierung ersichtlich ist, dass kein erhöhtes Gefährdungspotential von dem Hund ausgeht. Handelt es sich bei der die Auffälligkeit auslösenden Verletzung gemäß Abs. 1 Z 3 um eine schwere oder tödliche Verletzung eines Menschen, kann die Auffälligkeit nicht aufgehoben werden. (Anm: LGBl.Nr. 34/2025)

(9) Der Halterin oder dem Halter eines auffälligen Hundes ist es untersagt, den Hund an eine neue Halterin oder einen neuen Halter bzw. an eine behördlich bewilligte oder gemeldete Einrichtung, die Hunde im Sinn des § 30 Abs. 1 Tierschutzgesetz hält, abzugeben, bevor die Halterin oder der Halter der Gemeinde den Namen und die Adresse der neuen Halterin oder des neuen Halters bzw. der behördlich bewilligten oder gemeldeten Einrichtung, die Hunde im Sinn des § 30 Abs. 1 Tierschutzgesetz hält, schriftlich bekannt gegeben hat. Hat die neue Halterin oder der neue Halter ihren oder seinen Hauptwohnsitz in einer anderen Gemeinde als die bisherige Halterin oder der bisherige Halter, hat die Gemeinde der bisherigen Halterin oder des bisherigen Halters die Gemeinde des Hauptwohnsitzes der neuen Hundehalterin oder des neuen Hundehalters umgehend darüber zu informieren.

(10) Für das Halten von auffälligen Hunden in behördlich bewilligten oder gemeldeten Einrichtungen, die Hunde im Sinn des § 30 Abs. 1 Tierschutzgesetz halten, gilt Abs. 6 nicht.

§ 8 § 8 Verlässlichkeit

(1) Eine Halterin oder ein Halter eines Hundes einer speziellen Rasse gemäß § 6 oder eines auffälligen Hundes gemäß § 7 darf keine der nachfolgend aufgezählten rechtskräftigen Verurteilungen bzw. Bestrafungen, die noch nicht getilgt sind, bzw. kein aufrechtes Tierhalteverbot aufweisen:

1. eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer grob fahrlässig oder mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder sonst wegen einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit, gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, gegen den öffentlichen Frieden, gegen die Staatsgewalt oder wegen Hochverrats und anderer Angriffe gegen den Staat, wegen einer gemeingefährlichen strafbaren Handlung oder wegen Tierquälerei;

2. eine rechtskräftige Verurteilung nach dem Verbotsgesetz 1947, nach dem Waffengesetz 1996 oder nach den §§ 28 oder 28a Suchtmittelgesetz;

3. eine wiederholte rechtskräftige Bestrafung nach Art. III Abs. 1 Z 4 EGVG, nach den §§ 5 oder 6 Tierschutzgesetz oder nach dem Waffengesetz 1996;

4. eine wiederholte rechtskräftige Bestrafung wegen eines Verstoßes gegen Bestimmungen dieses Landesgesetzes oder vergleichbarer Gesetze;

5. ein rechtskräftiges Verbot der Tierhaltung gemäß § 39 Tierschutzgesetz.

(2) Zur Überprüfung des Abs. 1 hat die Gemeinde eine Auskunft aus dem Strafregister gemäß § 9 Strafregistergesetz 1968 einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Die Strafregisterauskunft ist nach ihrer Überprüfung unverzüglich zu löschen.

§ 9 § 9 Führen von Hunden an öffentlichen Orten

(1) Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

(2) In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

(3) Hunde spezieller Rassen gemäß § 6 ab dem vollendeten 12. Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid gemäß § 6 Abs. 3 vorliegt, und auffällige Hunde gemäß § 7 müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen (Abs. 5 Z 1), an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht.

(4) Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, die dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

(5) Der Gemeinderat kann durch Verordnung anordnen,

1. auf welchen dafür geeigneten öffentlichen unbebauten Flächen innerhalb des Ortsgebiets die Leinen- oder Maulkorbpflicht (Abs. 1) nicht gilt; diese Flächen sind als solche zu kennzeichnen (Freilauffläche),

2. dass Hunde an bestimmten öffentlichen Orten innerhalb des Ortsgebiets an der Leine und mit Maulkorb geführt werden müssen oder nicht mitgeführt werden dürfen,

3. dass Hunde an bestimmten öffentlichen Orten außerhalb des Ortsgebiets an der Leine und mit Maulkorb oder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden müssen oder nicht mitgeführt werden dürfen.

Der Gemeinderat darf dabei die Leinen- und Maulkorbpflicht gemäß Abs. 3 nicht abändern.

(6) Abs. 1 bis 5 sind nicht anzuwenden auf das Führen von

1. Hunden, die für Zwecke der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Jagd und des Hilfs- und Rettungswesens ausgebildet werden oder wurden, in der Ausbildung, im Einsatz und bei Übungen, sofern durch die Einhaltung der Anordnungen gemäß Abs. 1 bis 5 die Verwirklichung des Ausbildungs-, Einsatz- oder Übungszwecks ausgeschlossen oder wesentlich erschwert würde,

2. sich in Ausbildung befindlichen oder ausgebildeten Assistenzhunden bzw. Therapiebegleithunden gemäß § 39a Bundesbehindertengesetz und

3. nicht auffälligen Hunden im Rahmen von Hundevorführungen, Hundeschauen udgl.

(7) Die Leine muss der Körpergröße und dem Körpergewicht des Hundes entsprechend fest sein; sie darf höchstens 1,5 Meter lang sein. Der Maulkorb muss so beschaffen sein, dass der Hund seinen Fang darin öffnen und frei atmen, jedoch weder beißen noch den Maulkorb vom Kopf abstreifen kann. Die Maulkorbpflicht gilt nicht für Hunde, die in einer Transportbox getragen werden, sowie für Hunde, für die auf Grund einer Erkrankung der Atemwege durch chronische und irreversible Atembeschwerden bei Vorliegen eines veterinärmedizinischen Attests das Tragen eines Maulkorbs nicht zumutbar ist. Dieses Attest ist stets mitzuführen und den gemäß den §§ 19 oder 20 zuständigen Organen auf Verlangen vorzuweisen.

(8) Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten.

(9) Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung gemäß § 4 Abs. 1 positiv absolviert haben und verlässlich (§ 8) sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

2. Abschnitt Behördliche Maßnahmen

§ 10 § 10 Behördliche Anordnungen

(1) Werden einer Gemeinde konkrete Umstände bekannt, wonach Menschen oder Tiere durch einen bzw. mehrere Hunde gefährdet oder über das örtlich zumutbare Maß hinaus belästigt werden, hat die Gemeinde mit Bescheid Anordnungen, wie zB eine Leinen- und Maulkorbpflicht an öffentlichen Orten, eine Beschränkung der Anzahl der gehaltenen Hunde oder Vorgaben betreffend die Beschaffenheit des Zaunes zu treffen, wenn und soweit dies zur Vermeidung von Gefährdungen oder über das örtlich zumutbare Maß hinausgehenden Belästigungen von Menschen oder Tieren durch einen bzw. mehrere Hunde erforderlich ist. Diese Anordnungen können unabhängig vom Vorliegen der Haltereigenschaft gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 auch Personen gegenüber ausgesprochen werden, die den Hund bzw. die Hunde tatsächlich beaufsichtigen, verwahren oder führen.

(2) Bezieht sich die Gefährdung oder die über das örtlich zumutbare Maß hinausgehende Belästigung gemäß Abs. 1 auf einen bestimmten Ort, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dessen Lage.

(3) Wird ein Bescheid gemäß Abs. 1 von einer Gemeinde erlassen, in der die Hundehalterin oder der Hundehalter nicht ihren oder seinen Hauptwohnsitz hat, hat die bescheiderlassende Gemeinde die Hauptwohnsitzgemeinde darüber zu informieren.

§ 11 § 11 Untersagung der Hundehaltung an bestimmten Orten

(1) Kann einer Gefährdung oder einer über das örtlich zumutbare Maß hinausgehenden Belästigung von Menschen oder Tieren durch einen bzw. mehrere Hunde nicht mit anderen Maßnahmen nach diesem Gesetz wirksam begegnet werden, hat die Gemeinde die Hundehaltung in Gebäuden oder Wohnungen einschließlich deren Nebenräume (zB Keller- und Dachbodenräume) oder auf anderen bestimmten Grundflächen (zB Betriebsgelände) mit Bescheid zu untersagen. Eine Untersagung kann unabhängig vom Vorliegen der Haltereigenschaft gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 auch Personen gegenüber ausgesprochen werden, die den Hund tatsächlich beaufsichtigen, verwahren oder führen.

(2) Die Gemeinde hat in einem Bescheid gemäß Abs. 1 eine angemessene Frist zur Verbringung des Hundes bzw. der Hunde festzulegen.

(3) Wird ein Bescheid gemäß Abs. 1 von einer Gemeinde erlassen, in der die Hundehalterin oder der Hundehalter nicht ihren oder seinen Hauptwohnsitz hat, hat die bescheiderlassende Gemeinde die Hauptwohnsitzgemeinde darüber zu informieren.

§ 12 § 12 Untersagung der Hundehaltung für bestimmte Halterinnen und Halter oder sonstige Personen

(1) Die Gemeinde hat die Hundehaltung mit Bescheid zu untersagen, wenn

1. die Hundehalterin oder der Hundehalter binnen einer angemessenen, längstens jedoch vierwöchigen Frist nach Meldung gemäß § 2 Abs. 1 oder nach Aufforderung gemäß § 3 Abs. 2 letzter Satz den Nachweis nicht erbringt, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung gemäß § 3 Abs. 2 besteht, oder

2. sich herausstellt, dass für den gehaltenen Hund bzw. die gehaltenen Hunde kein Versicherungsschutz gemäß § 3 Abs. 2 besteht, oder

3. die Hundehalterin oder der Hundehalter bereits zweimal rechtskräftig gemäß § 21 Abs. 2 Z 2 bestraft wurde, oder

4. die Hundehalterin oder der Hundehalter bereits zweimal rechtskräftig gemäß § 21 Abs. 1 Z 8 bestraft wurde, oder

5. bei der Halterin oder dem Halter eines Hundes einer speziellen Rasse oder eines auffälligen Hundes die Verlässlichkeit gemäß § 8 nicht vorliegt, oder

6. die Halterin oder der Halter eines auffälligen Hundes den Befund oder den Nachweis gemäß § 7 Abs. 5 oder 6 nicht fristgerecht erbringt, oder

7. die behördlichen Anordnungen gemäß § 10 nicht ausreichen, um die Gefährdung oder unzumutbare Belästigung zu beseitigen, oder

8. eine Person - unabhängig davon, ob sie oder er die nötige Sachkunde, Alltagstauglichkeitsprüfung oder Zusatzausbildung besitzt - nicht in der Lage ist, einen Hund oder Hunde so zu halten, dass Gefährdungen oder unzumutbare Belästigungen von Menschen oder Tieren abgewendet werden.

(2) Kommt es nach Erlassung eines noch nicht gemäß Abs. 3 aufgehobenen Untersagungsbescheids gemäß Abs. 1 zu einer Änderung des Hauptwohnsitzes der Hundehalterin oder des Hundehalters bzw. einer Person im Sinn von Abs. 1 Z 8, hat die zuständige Gemeinde die Erlassung eines Untersagungsbescheids gemäß Abs. 1 zu prüfen.

(3) Die Dauer und der Umfang der Untersagung der Hundehaltung gemäß Abs. 1 sind entsprechend den Erfordernissen der Abwehr einer Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung anderer Personen oder Tiere festzulegen. Insbesondere kann die Untersagung der Hundehaltung auch auf große Hunde oder Hunde spezieller Rassen eingeschränkt werden. Mit der Untersagung der Hundehaltung gemäß Abs. 1 können auch jene Bedingungen festgelegt werden, bei deren Erfüllung die betroffene Person den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen für die Hundehaltung entspricht; bei Erfüllung dieser Bedingungen ist der Bescheid von der Gemeinde auf Antrag aufzuheben. Die Untersagung der Hundehaltung gemäß Abs. 1 ist von der Gemeinde, die diese Untersagung bescheidmäßig erlassen hat, auf Antrag aufzuheben, wenn der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist.

(4) Personen, denen die Hundehaltung gemäß Abs. 1 untersagt worden ist, haben den unter die Untersagung fallenden Hund bzw. die unter die Untersagung fallenden Hunde außerhalb ihres Einflussbereichs zu verbringen. Wird der Hund in einer behördlich bewilligten oder gemeldeten Einrichtung, die Hunde im Sinn des § 30 Abs. 1 Tierschutzgesetz hält, abgegeben, muss die bisherige Halterin oder der bisherige Halter den Grund der Abgabe gemäß Abs. 1 bekanntgeben. Die Gemeinde hat in einem Bescheid gemäß Abs. 1 eine angemessene Frist zur Verbringung des Hundes bzw. der Hunde festzulegen. § 2 Abs. 4 und § 7 Abs. 9 gelten sinngemäß.

(5) Personen, denen die Haltung eines Hundes bzw. von Hunden gemäß Abs. 1 Z 3 bis 8 untersagt wurde, dürfen diesen Hund bzw. diese Hunde sowie - je nach Umfang des Untersagungsbescheids - auch andere Hunde nicht mehr beaufsichtigen, verwahren oder führen.

§ 13 § 13 Abnahme von Hunden

(1) Wird ein Mensch durch einen Hund getötet, hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Hund unverzüglich abzunehmen.

(2) Wird ein Mensch durch einen Hund schwer verletzt, kann die Bezirksverwaltungsbehörde den Hund unverzüglich abnehmen, um eine Gefährdung oder eine unzumutbare Belästigung anderer Personen zu verhindern.

(3) Bei Gefahr im Verzug sowie nach ungenütztem Ablauf der Frist gemäß § 11 Abs. 2 oder § 12 Abs. 4 hat die Gemeinde den Untersagungsbescheid unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zur Durchführung der Abnahme des Hundes zu übermitteln.

(4) Die Abnahme des Hundes gemäß Abs. 1 bis 3 durch die Bezirksverwaltungsbehörde hat erforderlichenfalls unter Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 19) zu erfolgen. Zu diesem Zweck sind diese Organe auch unter Anwendung behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt berechtigt, Liegenschaften, Räume und Transportmittel im notwendigen Umfang zu betreten und Behältnisse zu öffnen, wenn dies zur Abnahme des Hundes erforderlich ist.

(5) Bei besonderer Gefährlichkeit des abgenommenen Hundes ist die schmerzlose Tötung des Hundes durch die Bezirksverwaltungsbehörde bescheidmäßig vorzuschreiben. Wird ein Mensch durch den Biss eines Hundes getötet, ist die besondere Gefährlichkeit des Hundes, der gebissen hat, als gegeben anzunehmen.

§ 14 § 14 Unterbringung und Kostentragung von abgenommenen Hunden

(1) Abgenommene Hunde gemäß § 13 sind auf Kosten und Gefahr der Hundehalterin oder des Hundehalters bei geeigneten Personen, Institutionen oder Vereinigungen bzw. in behördlich bewilligten oder gemeldeten Einrichtungen, die Hunde im Sinn des § 30 Abs. 1 Tierschutzgesetz halten, unter Angabe der gesetzlichen Grundlage für die Abnahme unterzubringen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat nach Rechtskraft eines Bescheids gemäß den §§ 11 oder 12 das Eigentum an dem abgenommenen Hund mit Bescheid zu entziehen. Im Fall des rechtskräftigen Entzugs des Eigentums trägt die bisherige Hundehalterin oder der bisherige Hundehalter bzw. die bisherige Eigentümerin oder der bisherige Eigentümer die Kosten für Unterbringung bis zur erfolgreichen Vermittlung des Hundes, längstens jedoch ein Jahr ab rechtskräftigem Entzug des Eigentums.

3. Abschnitt Hundeabgabe

§ 15 § 15 Abgabenverpflichtung

(1) Auf Grund des § 8 Abs. 5 und 6 Finanz-Verfassungsgesetz 1948 und des § 17 Abs. 3 Z 2 Finanzausgleichsgesetz 2024 werden die Gemeinden ermächtigt, eine Abgabe für das Halten von Hunden zu erheben.

(2) Der Hundeabgabe unterliegt nicht das Halten von

1. Diensthunden öffentlicher Wachen sowie von Hunden, welche zur Erfüllung sonstiger öffentlicher Aufgaben notwendig sind,

2. ausgebildeten Assistenzhunden gemäß § 39a BBG,

3. Hunden durch konzessionierte Bewachungsunternehmen und

4. Hunden in behördlich bewilligten Tierheimen.

§ 16 § 16 Höhe der Abgabe

(1) Die Hundeabgabe wird für das Haushaltsjahr eingehoben und vom Gemeinderat festgesetzt.

(2) Das Ausmaß der Hundeabgabe für Wachhunde und Hunde, die zur Ausübung eines Berufs oder Erwerbs notwendig sind, darf höchstens 30 Euro betragen. Diensthunde der Berufsjäger gelten als Hunde, die zur Ausübung eines Berufs oder Erwerbs notwendig sind, soweit sie nicht unter § 15 Abs. 2 fallen. Wachhunde sind Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen und sonstigen Betrieben gehalten werden und hiefür geeignet sind.

§ 17 § 17 Entrichtung der Abgabe

(1) Abgabenschuldner ist die Hundehalterin oder der Hundehalter.

(2) Die Hundeabgabe ist erstmals binnen zwei Wochen nach der Meldung gemäß § 2 Abs. 1 und in der Folge jährlich bis zum 31. März zu entrichten. Bis zu diesem Termin besteht auch die Möglichkeit, den nachträglichen Eintritt eines Befreiungsgrundes (§ 15 Abs. 2) oder der Voraussetzungen nach § 16 Abs. 2 durch Anzeige an die Gemeinde geltend zu machen.

(3) Die Hundeabgabe ist für jeden Hund im vollen Jahresbetrag zu entrichten. Dies gilt auch dann, wenn die Haltereigenschaft nicht das ganze Haushaltsjahr über besteht. Der Gemeinderat kann durch Verordnung eine Aliquotierung des Jahresbetrags festlegen.

(4) Die Abgabenpflicht vermindert sich um jene Beträge, die auf Grund dieses Landesgesetzes im jeweiligen Haushaltsjahr

1. von wem auch immer für denselben Hund oder

2. von derselben Halterin oder demselben Halter für einen anderen, mittlerweile verstorbenen oder weitergegebenen Hund in einer oberösterreichischen Gemeinde entrichtet wurden.

4. Abschnitt Vollzug

§ 18 § 18 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.

§ 19 § 19 Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung dieses Landesgesetzes mitzuwirken durch

1. Vorbeugemaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,

2. Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,

3. Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.

(2) Die Mitwirkung gemäß Abs. 1 durch Organe der Bundespolizei ist eingeschränkt auf die Mitwirkung an der Vollziehung des

1. § 13 Abs. 4,

2. § 21 Abs. 2 Z 4 iVm. § 9 Abs. 1 oder 2; § 21 Abs. 2 Z 7 iVm. § 9 Abs. 8; § 21 Abs. 3 Z 2 iVm. § 9 Abs. 3; § 21 Abs. 3 Z 3 iVm. § 9 Abs. 9,

3. § 21 Abs. 3 Z 5 iVm. § 11 Abs. 1 oder § 12 Abs. 1,

4. § 21 Abs. 3 Z 6 iVm. § 12 Abs. 5.

(Anm: LGBl.Nr. 34/2025)

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Landesgesetz zuständigen Behörden und deren Organen über Ersuchen zur Sicherung der Vollziehung dieses Landesgesetzes im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.

(4) Die Bundespolizei ist ermächtigt, den für den Vollzug dieses Landesgesetzes zuständigen Behörden nach der Strafprozeßordnung 1975, insbesondere auch durch Ermittlungsmaßnahmen nach dem 4. bis 6. Abschnitt des 8. Hauptstücks, ermittelte personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit eine Weiterverarbeitung dieser Daten durch die Behörden erforderlich ist. Die Ermächtigung umfasst auch die Übermittlung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung.

§ 20 § 20 Kontrolle der Einhaltung

(1) Die Kontrolle der Einhaltung dieses Landesgesetzes fällt - unbeschadet der §§ 19 und 21 - in die Zuständigkeit der Gemeinden; die Gemeinden können

1. mit der Kontrolle der Einhaltung Angehörige eines in der Gemeinde eingerichteten Gemeindewachkörpers oder bereits bestellte Aufsichtsorgane betrauen oder

2. für die Kontrolle der Einhaltung besondere Aufsichtsorgane bestellen. Die Bestellung kann befristet erfolgen.

Zu diesem Zweck sind die Gemeinde und die von ihr betrauten oder bestellten Organe auch unter Anwendung behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt berechtigt, Liegenschaften, Räume und Transportmittel im notwendigen Umfang zu betreten und Behältnisse zu öffnen, wenn dies für den Kontrollzweck erforderlich ist.

(2) Für die Bestellung der Aufsichtsorgane, das Ende der Bestellung, deren Dienstabzeichen und Dienstausweis sowie dem Schutz dieser gelten die §§ 5b bis 5d und § 6 Abs. 3 Oö. Parkgebühren- und Straßenaufsichtsorganegesetz sowie die gemäß § 1b Abs. 2 Oö. Polizeistrafgesetz erlassene Verordnung sinngemäß.

(3) Aufsichtsorgane haben die Befugnis zur Mitwirkung an der Vollziehung dieses Abschnitts durch

1. Vorbeugemaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,

2. Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren sowie die Sicherung des Strafverfahrens und des Strafvollzugs erforderlich sind, insbesondere die Anhaltung von Personen zum Zweck der Feststellung ihrer Identität und Erstattung von Anzeigen.

(4) Aufsichtsorgane haben nach Maßgabe des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 zusätzlich folgende Befugnisse:

1. Aussprechen von Ermahnungen gemäß § 50 Abs. 5a VStG;

2. Beschlagnahme von Gegenständen gemäß § 39 Abs. 2 VStG; beschlagnahmte Gegenstände sind unverzüglich der Behörde oder zur Übergabe an diese einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu übergeben;

3. Ausstellung von Organstrafverfügungen gemäß § 50 VStG nach Ermächtigung durch die Verwaltungsstrafbehörde.

Als gelinderes Mittel kommt jeweils die Wegweisung der Person vom öffentlichen Ort in Betracht.

(5) Die Aufsichtsorgane sind bei der Durchführung der Kontrolle gemäß Abs. 1 an die Weisungen der zuständigen Gemeindeorgane gebunden. Sie haben alle in Ausübung ihres Amtes gemachten Wahrnehmungen, die ein behördliches Tätigwerden erfordern, der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen, unterliegen im Übrigen aber der Amtsverschwiegenheit nach Art. 20 Abs. 3 B-VG und sind in Ausübung ihres Dienstes Beamte im Sinn des § 74 StGB.

(6) Bei der Durchführung der Kontrolle gemäß Abs. 1 haben die Aufsichtsorgane so vorzugehen, dass damit eine möglichst geringe Beeinträchtigung verbunden ist und jedes unnötige Aufsehen tunlichst vermieden wird.

§ 21 § 21 Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 7.000 Euro zu bestrafen, wer

1. einen Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 oder 2 oder Abs. 3 nicht erbringt oder der Verpflichtung gemäß § 2 Abs. 4 erster Satz nicht fristgerecht nachkommt oder dabei falsche Angaben macht;

2. einen Hund entgegen der Bestimmungen des § 3 Abs. 1 hält oder entgegen der Bestimmungen des § 3 Abs. 3 Z 1, 2 oder 3 beaufsichtigt, verwahrt oder führt;

3. den Verpflichtungen als Hundehalterin oder Hundehalter gemäß § 3 Abs. 2 nicht nachkommt;

4. den Verpflichtungen als Hundehalterin oder Hundehalter gemäß § 3 Abs. 4 nicht nachkommt;

5. die tierärztliche Bestätigung gemäß § 5 Abs. 3 oder 4 nicht fristgerecht vorlegt;

6. der Verpflichtung gemäß § 6 Abs. 4 nicht nachkommt;

7. eine Leine oder einen Maulkorb verwendet, die oder der nicht den Bestimmungen des § 9 Abs. 7 entspricht;

8. die bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält;

9. gegen sonstige Bestimmungen dieses Landesgesetzes und auf Grund dessen erlassener Verordnungen verstößt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 200 Euro bis 7.000 Euro zu bestrafen, wer

1. der Meldepflicht gemäß § 2 Abs. 1 nicht zeitgerecht oder überhaupt nicht nachkommt oder bei der Meldung gemäß § 2 Abs. 1 falsche Angaben macht;

2. die Bestätigung über die Absolvierung der Alltagstauglichkeitsprüfung gemäß § 5 Abs. 3 oder 4 nicht fristgerecht vorlegt;

3. einen Nachweis gemäß § 7 Abs. 5 oder 6 nicht erbringt oder der Verpflichtung gemäß § 7 Abs. 9 erster Satz nicht nachkommt oder dabei falsche Angaben macht;

4. gegen die Leinen- oder Maulkorbpflicht gemäß § 9 Abs. 1 oder 2 verstößt;

5. der Verpflichtung gemäß § 9 Abs. 4 nicht nachkommt;

6. gegen Verordnungen gemäß § 9 Abs. 5 verstößt;

7. gegen § 9 Abs. 8 verstößt.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 500 Euro bis 7.000 Euro zu bestrafen, wer

1. entgegen dem Verbot des § 3 Abs. 5 Hunde züchtet, abrichtet oder abgibt;

2. gegen die Leinen- oder Maulkorbpflicht gemäß § 9 Abs. 3 verstößt;

3. gegen § 9 Abs. 9 verstößt;

4. gegen behördliche Anordnungen gemäß § 10 Abs. 1 verstößt;

5. einen Hund trotz Untersagung gemäß §§ 11 oder 12 hält;

6. gegen das Verbot des § 12 Abs. 5 verstößt.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Gemeinde, in welcher die Hundehalterin oder der Hundehalter ihren oder seinen Hauptwohnsitz hat, über die rechtskräftige Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 3 zu benachrichtigen.

§ 22 § 22 Verweisungen

Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:

1. Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2024;

2. Tierschutzgesetz - TSchG, BGBl. I Nr. 118/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 186/2023 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 2/2024, in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 9/2024;

3. Meldegesetz 1991 - MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 160/2023;

4. E Government-Gesetz - E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2022;

5. Bundesbehindertengesetz - BBG, BGBl. Nr. 283/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/2022;

6. Verbotsgesetz 1947 - VerbotsG, StGBl. Nr. 13/1945, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 177/2023;

7. Waffengesetz 1996 - WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2021;

8. Suchtmittelgesetz - SMG, BGBl. I Nr. 112/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 191/2023;

9. Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 - EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 177/2023;

10. Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 223/2022;

11. Finanz-Verfassungsgesetz 1948 - F-VG 1948, BGBl. Nr. 45/1948, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2012;

12. Finanzausgleichsgesetz 2024 - FAG 2024, BGBl. I Nr. 168/2023, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2024;

13. Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2024;

14. Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2024;

15. Strafgesetzbuch - StGB, BGBl. Nr. 60/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2023;

16. Strafprozeßordnung 1975 - StPO, BGBl. Nr. 631/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2024.

§ 23 § 23 Übergangs- und Schlussbestimmungen

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Dezember 2024 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes tritt das Oö. Hundehaltegesetz 2002, LGBl. Nr. 147/2002, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 68/2022, außer Kraft.

(3) Hunde, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes gemäß § 2 Abs. 1 Oö. Hundehaltegesetz 2002 gemeldet sind, gelten nicht als große Hunde gemäß § 5. Erfolgt jedoch danach ein Halterinnen- oder Halterwechsel, gelten auch für diese Hunde ab diesem Zeitpunkt die Bestimmungen gemäß § 5.

(4) Unabhängig von Abs. 3 gelten Hunde spezieller Rassen gemäß § 6 Abs. 1 mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes als große Hunde gemäß § 5. Hat ein Hund einer speziellen Rasse im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet, ist die Bestätigung über die positive Absolvierung der Alltagstauglichkeitsprüfung der Gemeinde binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes vorzulegen. Die gemäß § 9 Abs. 3 geltende Leinen- und Maulkorbpflicht für Hunde spezieller Rassen gilt nicht für Hunde, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bereits das 8. Lebensjahr vollendet haben. Die für die Haltung spezieller Hunde erforderliche Verlässlichkeit gemäß § 8 Abs. 1 muss betreffend Hunde, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes gemäß § 2 Abs. 1 Oö. Hundehaltegesetz 2002 gemeldet sind, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes nicht vorliegen. Erfolgt jedoch danach ein Halterinnen- oder Halterwechsel, hat die gemäß § 8 Abs. 1 erforderliche Verlässlichkeit vorzuliegen.

(5) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.

(6) Verordnungen gemäß § 6 Abs. 4 Oö. Hundehaltegesetz 2002, die zum Zeitpunkt dieses Landesgesetzes in Kraft stehen, gelten ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes als Verordnungen gemäß § 9 Abs. 5 weiter. Verordnungen gemäß den §§ 10 und 11 Oö. Hundehaltegesetz 2002, die zum Zeitpunkt dieses Landesgesetzes in Kraft stehen, gelten ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes als Verordnungen gemäß den §§ 15 und 16 weiter.

(7) Gemäß § 4 Abs. 1 Oö. Hundehaltegesetz 2002 erworbene Sachkundenachweise gelten als Sachkundenachweise gemäß § 4 Abs. 1.

(8) Gemäß § 7 Oö. Hundehaltegesetz 2002 als auffällig erklärte Hunde gelten als auffällige Hunde gemäß § 7. Die in einem Bescheid gemäß § 7 Oö. Hundehaltegesetz 2002 angeordneten Maßnahmen gelten weiter und § 7 Abs. 5 und 6 gelten nicht, soweit die Ausbildung der erweiterten Sachkunde gemäß § 4 Abs. 2 Oö. Hundehaltegesetz 2002 im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bereits nachweislich abgeschlossen oder begonnen wurde; eine nachweislich begonnene Ausbildung kann noch abgeschlossen werden. Wird die nachweislich begonnene Ausbildung in der Folge nicht innerhalb der im gemäß § 7 Oö. Hundehaltegesetz 2002 erlassenen Bescheid festgesetzten Frist abgeschlossen, ist der Nachweis gemäß § 7 Abs. 5 binnen einem Monat ab Ablauf dieser Frist und der Nachweis gemäß § 7 Abs. 6 binnen sechs Monaten ab Ablauf dieser Frist vorzulegen; § 7 Abs. 6 zweiter Satz gilt sinngemäß. Wurde die Ausbildung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes noch nicht begonnen, ist der Nachweis gemäß § 7 Abs. 5 binnen einem Monat ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes und der Nachweis gemäß § 7 Abs. 6 binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes vorzulegen; § 7 Abs. 6 zweiter Satz gilt sinngemäß. Für die Aufhebung eines gemäß § 7 Oö. Hundehaltegesetz 2002 erlassenen Bescheids ist § 7 Abs. 7 oder 8 sinngemäß anzuwenden.

(9) Rechtskräftige Bescheide nach dem Oö. Hundehaltegesetz 2002 gelten als solche dieses Landesgesetzes weiter.