(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung dieses Landesgesetzes mitzuwirken durch
1. Vorbeugemaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
2. Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,
3. Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.
(2) Die Mitwirkung gemäß Abs. 1 durch Organe der Bundespolizei ist eingeschränkt auf die Mitwirkung an der Vollziehung des
1. § 13 Abs. 4,
2. § 21 Abs. 2 Z 4 iVm. § 9 Abs. 1 oder 2; § 21 Abs. 2 Z 7 iVm. § 9 Abs. 8; § 21 Abs. 3 Z 2 iVm. § 9 Abs. 3; § 21 Abs. 3 Z 3 iVm. § 9 Abs. 9,
3. § 21 Abs. 3 Z 5 iVm. § 11 Abs. 1 oder § 12 Abs. 1,
4. § 21 Abs. 3 Z 6 iVm. § 12 Abs. 5.
(Anm: LGBl.Nr. 34/2025)
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Landesgesetz zuständigen Behörden und deren Organen über Ersuchen zur Sicherung der Vollziehung dieses Landesgesetzes im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.
(4) Die Bundespolizei ist ermächtigt, den für den Vollzug dieses Landesgesetzes zuständigen Behörden nach der Strafprozeßordnung 1975, insbesondere auch durch Ermittlungsmaßnahmen nach dem 4. bis 6. Abschnitt des 8. Hauptstücks, ermittelte personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit eine Weiterverarbeitung dieser Daten durch die Behörden erforderlich ist. Die Ermächtigung umfasst auch die Übermittlung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung.
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