(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Dezember 2024 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes tritt das Oö. Hundehaltegesetz 2002, LGBl. Nr. 147/2002, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 68/2022, außer Kraft.
(3) Hunde, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes gemäß § 2 Abs. 1 Oö. Hundehaltegesetz 2002 gemeldet sind, gelten nicht als große Hunde gemäß § 5. Erfolgt jedoch danach ein Halterinnen- oder Halterwechsel, gelten auch für diese Hunde ab diesem Zeitpunkt die Bestimmungen gemäß § 5.
(4) Unabhängig von Abs. 3 gelten Hunde spezieller Rassen gemäß § 6 Abs. 1 mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes als große Hunde gemäß § 5. Hat ein Hund einer speziellen Rasse im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet, ist die Bestätigung über die positive Absolvierung der Alltagstauglichkeitsprüfung der Gemeinde binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes vorzulegen. Die gemäß § 9 Abs. 3 geltende Leinen- und Maulkorbpflicht für Hunde spezieller Rassen gilt nicht für Hunde, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bereits das 8. Lebensjahr vollendet haben. Die für die Haltung spezieller Hunde erforderliche Verlässlichkeit gemäß § 8 Abs. 1 muss betreffend Hunde, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes gemäß § 2 Abs. 1 Oö. Hundehaltegesetz 2002 gemeldet sind, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes nicht vorliegen. Erfolgt jedoch danach ein Halterinnen- oder Halterwechsel, hat die gemäß § 8 Abs. 1 erforderliche Verlässlichkeit vorzuliegen.
(5) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.
(6) Verordnungen gemäß § 6 Abs. 4 Oö. Hundehaltegesetz 2002, die zum Zeitpunkt dieses Landesgesetzes in Kraft stehen, gelten ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes als Verordnungen gemäß § 9 Abs. 5 weiter. Verordnungen gemäß den §§ 10 und 11 Oö. Hundehaltegesetz 2002, die zum Zeitpunkt dieses Landesgesetzes in Kraft stehen, gelten ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes als Verordnungen gemäß den §§ 15 und 16 weiter.
(7) Gemäß § 4 Abs. 1 Oö. Hundehaltegesetz 2002 erworbene Sachkundenachweise gelten als Sachkundenachweise gemäß § 4 Abs. 1.
(8) Gemäß § 7 Oö. Hundehaltegesetz 2002 als auffällig erklärte Hunde gelten als auffällige Hunde gemäß § 7. Die in einem Bescheid gemäß § 7 Oö. Hundehaltegesetz 2002 angeordneten Maßnahmen gelten weiter und § 7 Abs. 5 und 6 gelten nicht, soweit die Ausbildung der erweiterten Sachkunde gemäß § 4 Abs. 2 Oö. Hundehaltegesetz 2002 im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bereits nachweislich abgeschlossen oder begonnen wurde; eine nachweislich begonnene Ausbildung kann noch abgeschlossen werden. Wird die nachweislich begonnene Ausbildung in der Folge nicht innerhalb der im gemäß § 7 Oö. Hundehaltegesetz 2002 erlassenen Bescheid festgesetzten Frist abgeschlossen, ist der Nachweis gemäß § 7 Abs. 5 binnen einem Monat ab Ablauf dieser Frist und der Nachweis gemäß § 7 Abs. 6 binnen sechs Monaten ab Ablauf dieser Frist vorzulegen; § 7 Abs. 6 zweiter Satz gilt sinngemäß. Wurde die Ausbildung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes noch nicht begonnen, ist der Nachweis gemäß § 7 Abs. 5 binnen einem Monat ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes und der Nachweis gemäß § 7 Abs. 6 binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes vorzulegen; § 7 Abs. 6 zweiter Satz gilt sinngemäß. Für die Aufhebung eines gemäß § 7 Oö. Hundehaltegesetz 2002 erlassenen Bescheids ist § 7 Abs. 7 oder 8 sinngemäß anzuwenden.
(9) Rechtskräftige Bescheide nach dem Oö. Hundehaltegesetz 2002 gelten als solche dieses Landesgesetzes weiter.
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