(1) Die Gemeinde hat die Hundehaltung mit Bescheid zu untersagen, wenn
1. die Hundehalterin oder der Hundehalter binnen einer angemessenen, längstens jedoch vierwöchigen Frist nach Meldung gemäß § 2 Abs. 1 oder nach Aufforderung gemäß § 3 Abs. 2 letzter Satz den Nachweis nicht erbringt, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung gemäß § 3 Abs. 2 besteht, oder
2. sich herausstellt, dass für den gehaltenen Hund bzw. die gehaltenen Hunde kein Versicherungsschutz gemäß § 3 Abs. 2 besteht, oder
3. die Hundehalterin oder der Hundehalter bereits zweimal rechtskräftig gemäß § 21 Abs. 2 Z 2 bestraft wurde, oder
4. die Hundehalterin oder der Hundehalter bereits zweimal rechtskräftig gemäß § 21 Abs. 1 Z 8 bestraft wurde, oder
5. bei der Halterin oder dem Halter eines Hundes einer speziellen Rasse oder eines auffälligen Hundes die Verlässlichkeit gemäß § 8 nicht vorliegt, oder
6. die Halterin oder der Halter eines auffälligen Hundes den Befund oder den Nachweis gemäß § 7 Abs. 5 oder 6 nicht fristgerecht erbringt, oder
7. die behördlichen Anordnungen gemäß § 10 nicht ausreichen, um die Gefährdung oder unzumutbare Belästigung zu beseitigen, oder
8. eine Person - unabhängig davon, ob sie oder er die nötige Sachkunde, Alltagstauglichkeitsprüfung oder Zusatzausbildung besitzt - nicht in der Lage ist, einen Hund oder Hunde so zu halten, dass Gefährdungen oder unzumutbare Belästigungen von Menschen oder Tieren abgewendet werden.
(2) Kommt es nach Erlassung eines noch nicht gemäß Abs. 3 aufgehobenen Untersagungsbescheids gemäß Abs. 1 zu einer Änderung des Hauptwohnsitzes der Hundehalterin oder des Hundehalters bzw. einer Person im Sinn von Abs. 1 Z 8, hat die zuständige Gemeinde die Erlassung eines Untersagungsbescheids gemäß Abs. 1 zu prüfen.
(3) Die Dauer und der Umfang der Untersagung der Hundehaltung gemäß Abs. 1 sind entsprechend den Erfordernissen der Abwehr einer Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung anderer Personen oder Tiere festzulegen. Insbesondere kann die Untersagung der Hundehaltung auch auf große Hunde oder Hunde spezieller Rassen eingeschränkt werden. Mit der Untersagung der Hundehaltung gemäß Abs. 1 können auch jene Bedingungen festgelegt werden, bei deren Erfüllung die betroffene Person den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen für die Hundehaltung entspricht; bei Erfüllung dieser Bedingungen ist der Bescheid von der Gemeinde auf Antrag aufzuheben. Die Untersagung der Hundehaltung gemäß Abs. 1 ist von der Gemeinde, die diese Untersagung bescheidmäßig erlassen hat, auf Antrag aufzuheben, wenn der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist.
(4) Personen, denen die Hundehaltung gemäß Abs. 1 untersagt worden ist, haben den unter die Untersagung fallenden Hund bzw. die unter die Untersagung fallenden Hunde außerhalb ihres Einflussbereichs zu verbringen. Wird der Hund in einer behördlich bewilligten oder gemeldeten Einrichtung, die Hunde im Sinn des § 30 Abs. 1 Tierschutzgesetz hält, abgegeben, muss die bisherige Halterin oder der bisherige Halter den Grund der Abgabe gemäß Abs. 1 bekanntgeben. Die Gemeinde hat in einem Bescheid gemäß Abs. 1 eine angemessene Frist zur Verbringung des Hundes bzw. der Hunde festzulegen. § 2 Abs. 4 und § 7 Abs. 9 gelten sinngemäß.
(5) Personen, denen die Haltung eines Hundes bzw. von Hunden gemäß Abs. 1 Z 3 bis 8 untersagt wurde, dürfen diesen Hund bzw. diese Hunde sowie - je nach Umfang des Untersagungsbescheids - auch andere Hunde nicht mehr beaufsichtigen, verwahren oder führen.
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