§ 16 § 16Höhe der Abgabe
In Kraft seit 01. Dezember 2024
Up-to-date
(1) Die Hundeabgabe wird für das Haushaltsjahr eingehoben und vom Gemeinderat festgesetzt.
(2) Das Ausmaß der Hundeabgabe für Wachhunde und Hunde, die zur Ausübung eines Berufs oder Erwerbs notwendig sind, darf höchstens 30 Euro betragen. Diensthunde der Berufsjäger gelten als Hunde, die zur Ausübung eines Berufs oder Erwerbs notwendig sind, soweit sie nicht unter § 15 Abs. 2 fallen. Wachhunde sind Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen und sonstigen Betrieben gehalten werden und hiefür geeignet sind.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden