(1) Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, hat dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen zu melden. Die Meldung hat zu enthalten:
1. Name, Geburtsdatum und Hauptwohnsitz der Hundehalterin oder des Hundehalters;
2. Rasse, Farbe, Geschlecht und Alter des Hundes;
3. Name und Hauptwohnsitz jener Person, die den Hund zuletzt gehalten hat.
(2) Der Meldung gemäß Abs. 1 sind anzuschließen:
1. der für das Halten des Hundes erforderliche Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung (§ 4 Abs. 1);
2. der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung gemäß § 3 Abs. 2 besteht;
3. die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank gemäß § 24a Abs. 5 Tierschutzgesetz. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen.
(3) Findet ein Wechsel einer Haftpflichtversicherung gemäß § 3 Abs. 2 statt, hat die Hundehalterin oder der Hundehalter dies binnen vier Wochen unter Vorlage eines Nachweises der neuen Haftpflichtversicherung der Gemeinde bekannt zu geben.
(4) Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat die Beendigung des Haltens eines Hundes unter Angabe des Endigungsgrundes und unter Bekanntgabe der allfälligen neuen Hundehalterin oder des allfälligen neuen Hundehalters oder den Wegzug mit dem Hund aus der bisherigen Hauptwohnsitzgemeinde innerhalb einer Woche der Gemeinde zu melden. Diese hat die Gemeinde des Hauptwohnsitzes der neuen Hundehalterin oder des neuen Hundehalters oder die neue Hauptwohnsitzgemeinde der bisherigen Hundehalterin oder des bisherigen Hundehalters darüber zu informieren.
(5) Die Gemeinden und die Bezirksverwaltungsbehörden sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, zum Zweck der Gewährleistung eines sicheren, geordneten und verantwortungsbewussten Umgangs mit Hunden sowie zum Zweck der Überwachung und Vollziehung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes, die in den Meldungen enthaltenen personenbezogenen Daten gemäß den Abs. 1 bis 4 und die Daten gemäß den §§ 4 bis 8, 10 bis 12 und 21 zu verarbeiten, und mit Ausnahme von § 8 Abs. 1 verpflichtet, diese Daten in das Oö. Hunderegister einzutragen. Die Gemeinden und die Bezirksverwaltungsbehörden sind im Rahmen der Vollziehung dieses Landesgesetzes berechtigt, alle im Oö. Hunderegister eingetragenen Daten einzusehen. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen insbesondere hinsichtlich der in das Oö. Hunderegister einzutragenden Daten erlassen.
(6) Die Gemeinden und die Bezirksverwaltungsbehörden sind zum Zweck der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach diesem Landesgesetz zur Abfrage des Zentralen Melderegisters (ZMR) mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung und zur weiteren Verarbeitung bestimmter personenbezogener Daten (Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Wohnsitz) befugt. Die Berechtigung zur Abfrage des Zentralen Melderegisters umfasst auch Verknüpfungsanfragen nach dem Kriterium Wohnsitz nach § 16a Abs. 3 Meldegesetz 1991. Soweit vorhanden umfasst die Verarbeitung ein verschlüsseltes bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK) nach § 9 E Government-Gesetz.
(7) Die Erfüllung von datenschutzrechtlichen Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden.
(8) Die Landesregierung übt die Funktion der datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiterin aus. Sie hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) wahrzunehmen.
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