(1) Eine Halterin oder ein Halter eines Hundes einer speziellen Rasse gemäß § 6 oder eines auffälligen Hundes gemäß § 7 darf keine der nachfolgend aufgezählten rechtskräftigen Verurteilungen bzw. Bestrafungen, die noch nicht getilgt sind, bzw. kein aufrechtes Tierhalteverbot aufweisen:
1. eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer grob fahrlässig oder mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder sonst wegen einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit, gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, gegen den öffentlichen Frieden, gegen die Staatsgewalt oder wegen Hochverrats und anderer Angriffe gegen den Staat, wegen einer gemeingefährlichen strafbaren Handlung oder wegen Tierquälerei;
2. eine rechtskräftige Verurteilung nach dem Verbotsgesetz 1947, nach dem Waffengesetz 1996 oder nach den §§ 28 oder 28a Suchtmittelgesetz;
3. eine wiederholte rechtskräftige Bestrafung nach Art. III Abs. 1 Z 4 EGVG, nach den §§ 5 oder 6 Tierschutzgesetz oder nach dem Waffengesetz 1996;
4. eine wiederholte rechtskräftige Bestrafung wegen eines Verstoßes gegen Bestimmungen dieses Landesgesetzes oder vergleichbarer Gesetze;
5. ein rechtskräftiges Verbot der Tierhaltung gemäß § 39 Tierschutzgesetz.
(2) Zur Überprüfung des Abs. 1 hat die Gemeinde eine Auskunft aus dem Strafregister gemäß § 9 Strafregistergesetz 1968 einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Die Strafregisterauskunft ist nach ihrer Überprüfung unverzüglich zu löschen.
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