(1) Abgenommene Hunde gemäß § 13 sind auf Kosten und Gefahr der Hundehalterin oder des Hundehalters bei geeigneten Personen, Institutionen oder Vereinigungen bzw. in behördlich bewilligten oder gemeldeten Einrichtungen, die Hunde im Sinn des § 30 Abs. 1 Tierschutzgesetz halten, unter Angabe der gesetzlichen Grundlage für die Abnahme unterzubringen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat nach Rechtskraft eines Bescheids gemäß den §§ 11 oder 12 das Eigentum an dem abgenommenen Hund mit Bescheid zu entziehen. Im Fall des rechtskräftigen Entzugs des Eigentums trägt die bisherige Hundehalterin oder der bisherige Hundehalter bzw. die bisherige Eigentümerin oder der bisherige Eigentümer die Kosten für Unterbringung bis zur erfolgreichen Vermittlung des Hundes, längstens jedoch ein Jahr ab rechtskräftigem Entzug des Eigentums.
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