(1) Werden einer Gemeinde konkrete Umstände bekannt, wonach Menschen oder Tiere durch einen bzw. mehrere Hunde gefährdet oder über das örtlich zumutbare Maß hinaus belästigt werden, hat die Gemeinde mit Bescheid Anordnungen, wie zB eine Leinen- und Maulkorbpflicht an öffentlichen Orten, eine Beschränkung der Anzahl der gehaltenen Hunde oder Vorgaben betreffend die Beschaffenheit des Zaunes zu treffen, wenn und soweit dies zur Vermeidung von Gefährdungen oder über das örtlich zumutbare Maß hinausgehenden Belästigungen von Menschen oder Tieren durch einen bzw. mehrere Hunde erforderlich ist. Diese Anordnungen können unabhängig vom Vorliegen der Haltereigenschaft gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 auch Personen gegenüber ausgesprochen werden, die den Hund bzw. die Hunde tatsächlich beaufsichtigen, verwahren oder führen.
(2) Bezieht sich die Gefährdung oder die über das örtlich zumutbare Maß hinausgehende Belästigung gemäß Abs. 1 auf einen bestimmten Ort, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dessen Lage.
(3) Wird ein Bescheid gemäß Abs. 1 von einer Gemeinde erlassen, in der die Hundehalterin oder der Hundehalter nicht ihren oder seinen Hauptwohnsitz hat, hat die bescheiderlassende Gemeinde die Hauptwohnsitzgemeinde darüber zu informieren.
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