(1) Wird ein Mensch durch einen Hund getötet, hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Hund unverzüglich abzunehmen.
(2) Wird ein Mensch durch einen Hund schwer verletzt, kann die Bezirksverwaltungsbehörde den Hund unverzüglich abnehmen, um eine Gefährdung oder eine unzumutbare Belästigung anderer Personen zu verhindern.
(3) Bei Gefahr im Verzug sowie nach ungenütztem Ablauf der Frist gemäß § 11 Abs. 2 oder § 12 Abs. 4 hat die Gemeinde den Untersagungsbescheid unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zur Durchführung der Abnahme des Hundes zu übermitteln.
(4) Die Abnahme des Hundes gemäß Abs. 1 bis 3 durch die Bezirksverwaltungsbehörde hat erforderlichenfalls unter Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 19) zu erfolgen. Zu diesem Zweck sind diese Organe auch unter Anwendung behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt berechtigt, Liegenschaften, Räume und Transportmittel im notwendigen Umfang zu betreten und Behältnisse zu öffnen, wenn dies zur Abnahme des Hundes erforderlich ist.
(5) Bei besonderer Gefährlichkeit des abgenommenen Hundes ist die schmerzlose Tötung des Hundes durch die Bezirksverwaltungsbehörde bescheidmäßig vorzuschreiben. Wird ein Mensch durch den Biss eines Hundes getötet, ist die besondere Gefährlichkeit des Hundes, der gebissen hat, als gegeben anzunehmen.
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