(1) Dieses Landesgesetz bezweckt die Vermeidung von Gefährdungen und unzumutbaren Belästigungen von Menschen und Tieren durch Hunde sowie einen sicheren und verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden.
(2) Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:
1. Hundehalterin oder Hundehalter: eine natürliche Person, die im eigenen Namen darüber zu entscheiden hat, wie der Hund zu verwahren oder zu beaufsichtigen ist;
2. Öffentlicher Ort: ein Ort, der für jedermann frei oder unter den gleichen Bedingungen zugänglich ist;
3. Ortsgebiet: die Straßenzüge innerhalb der Hinweiszeichen „Ortstafel“ und „Ortsende“ gemäß § 53 Z 17a und 17b StVO 1960 und Siedlungsgebiete mit mindestens fünf Wohnhäusern; zum Ortsgebiet gehören auch Park- und Sportanlagen;
4. Alltagstauglichkeitsprüfung: Zweck dieser Prüfung ist der Nachweis eines Grundwissens der Hundehalterin oder des Hundehalters über den verantwortungsbewussten Umgang mit dem Hund im Alltag sowie das konfliktfreie Führen des Hundes durch alltägliche Situationen;
5. Verhaltensmedizinische Evaluierung: verhaltensmedizinische Diagnostik zur Erfassung des psychischen und emotionalen Zustands des Hundes sowie eine allgemeinmedizinische, tierärztliche Untersuchung, um ursächlich organische Erkrankungen von primär psychischen abzugrenzen und allfällige Therapieempfehlungen auszusprechen.
(3) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes die Zuständigkeit des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
(4) Das Land Oberösterreich hat den Gemeinden Informationsmaterialien über die Bestimmungen dieses Landesgesetzes zur Verfügung zu stellen.
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