(1) Hunde dürfen nur von Personen gehalten werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, über die nötige Sachkunde für das Halten von Hunden (§ 4 Abs. 1) verfügen und psychisch, physisch und geistig in der Lage sind, den Verpflichtungen gemäß Abs. 3 nachzukommen. Dies gilt nicht für das Halten von Hunden, die als Assistenzhunde bzw. Therapiebegleithunde gemäß § 39a Bundesbehindertengesetz ausgebildet werden oder wurden.
(2) Für jeden Hund muss eine Haftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme von 725.000 Euro bestehen. Diese Haftpflichtversicherung kann auch im Rahmen einer Haushalts- oder Jagdhaftpflichtversicherung oder einer anderen gleichartigen Versicherung gegeben sein. Die Versicherungsunternehmen haben der Gemeinde auf Anfrage mitzuteilen, ob eine der Gemeinde gemeldete Haftpflichtversicherung aufrecht ist. Die Gemeinde kann - insbesondere bei Vorliegen von Verdachtsmomenten bezüglich einer nicht aufrecht bestehenden Haftpflichtversicherung - von der Hundehalterin oder vom Hundehalter einen Nachweis über das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung verlangen.
(3) Ein Hund ist in einer Weise zu beaufsichtigen, zu verwahren oder zu führen, dass
1. ein Mensch oder ein Tier durch den Hund nicht gefährdet wird, oder
2. ein Mensch oder ein Tier nicht über ein zumutbares Maß hinaus belästigt wird, oder
3. er an einem öffentlichen Ort oder auf einem fremden Grundstück nicht unbeaufsichtigt herumlaufen kann. Dies gilt nicht für Hunde, die für Zwecke der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Jagd, des Hilfs- und Rettungswesens oder als Assistenzhunde bzw. Therapiebegleithunde gemäß § 39a Bundesbehindertengesetz ausgebildet werden oder wurden, in der Ausbildung, im Einsatz und bei Übungen, sofern dadurch die Verwirklichung des Ausbildungs-, Einsatz- oder Übungszwecks ausgeschlossen oder wesentlich erschwert würde.
(4) Die Hundehalterin oder der Hundehalter darf den Hund nur durch Personen beaufsichtigen, verwahren oder führen lassen, die psychisch, physisch und geistig in der Lage sind, den Verpflichtungen gemäß Abs. 3 nachzukommen.
(5) Das Züchten und Abrichten von Hunden zum ausschließlichen oder überwiegenden Zweck der Steigerung ihrer Aggressivität sowie die Abgabe solcher Hunde ist verboten.
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