(1) Auffällig ist ein Hund, bei dem auf Grund bestimmter Tatsachen von einem erhöhten Gefährdungspotential für Menschen und Tiere ausgegangen werden kann. Als auffällig gilt jedenfalls ein Hund,
1. der die Alltagstauglichkeitsprüfung nicht fristgerecht bestanden hat, oder
2. der auf Grund seines aggressiven Verhaltens, ohne selbst angegriffen oder provoziert worden zu sein, eine Bedrohung für Mensch oder Tier darstellt, beispielsweise durch bedrohliches Anspringen oder Hetzen, oder
3. der einen Menschen verletzt oder ein Tier wiederholt oder schwer verletzt hat, ohne selbst angegriffen worden zu sein,
und bei dem die Feststellung der Auffälligkeit noch nicht gemäß Abs. 7 oder 8 aufgehoben wurde.
(2) Werden der Gemeinde konkrete Umstände gemäß Abs. 1 bekannt, die darauf schließen lassen, dass ein Hund auffällig ist, hat sie mit Bescheid die Auffälligkeit des Hundes festzustellen und auf die Rechtsfolgen gemäß Abs. 5 und 6 sowie § 9 Abs. 3 hinzuweisen.
(3) Kommt es bei einer noch nicht gemäß Abs. 7 oder 8 aufgehobenen Feststellung der Auffälligkeit des Hundes zu einem Wechsel der Hundehalterin oder des Hundehalters bzw. zu einer Änderung des Hauptwohnsitzes der Hundehalterin oder des Hundehalters, hat die zuständige Gemeinde zu prüfen, ob ein Feststellungsbescheid gemäß Abs. 2 zu erlassen ist.
(4) Beschwerden gegen den Bescheid gemäß Abs. 2 haben hinsichtlich der Leinen- und Maulkorbpflicht gemäß § 9 Abs. 3 keine aufschiebende Wirkung.
(5) Die Halterin oder der Halter eines auffälligen Hundes hat der Gemeinde spätestens drei Monate nach rechtskräftiger Feststellung der Auffälligkeit einen nach dieser Feststellung erstellten Befund einer verhaltensmedizinischen Evaluierung des Hundes vorzulegen. Wenn aus dem Befund der verhaltensmedizinischen Evaluierung ersichtlich ist, dass ein erhöhtes Gefährdungspotential von dem Hund ausgeht, ist eine Wiedervorstellung bescheidmäßig vorzuschreiben.
(6) Die Halterin oder der Halter eines auffälligen Hundes hat der Gemeinde spätestens sechs Monate nach rechtskräftiger Feststellung der Auffälligkeit einen Nachweis über die positive Absolvierung einer Zusatzausbildung (§ 4 Abs. 2) vorzulegen. In begründeten Fällen kann der Zeitraum verlängert werden, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter die Ausbildung bereits begonnen hat und glaubhaft macht, dass sie nicht innerhalb der Sechsmonatsfrist beendet werden konnte.
(7) Nach Vorlage eines positiven Befundes einer verhaltensmedizinischen Evaluierung, der nach rechtskräftiger Feststellung der Auffälligkeit eingeholt wurde, sowie eines Nachweises der Zusatzausbildung gemäß Abs. 6, kann die Hundehalterin bzw. der Hundehalter bei einer Auffälligkeit gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 bei der Gemeinde einen Antrag auf Aufhebung der Auffälligkeit stellen. Diesem ist stattzugeben, wenn aus dem Befund der verhaltensmedizinischen Evaluierung ersichtlich ist, dass kein erhöhtes Gefährdungspotential von dem Hund ausgeht. (Anm: LGBl.Nr. 34/2025)
(8) Bei einer Auffälligkeit gemäß Abs. 1 Z 3 kann frühestens ein Jahr nach Vorlage des Nachweises der Zusatzausbildung gemäß Abs. 6 ein Antrag auf Aufhebung der Auffälligkeit gestellt werden. Die Gemeinde hat diesem nach Vorlage eines positiven Befundes einer verhaltensmedizinischen Evaluierung, der nicht älter als drei Monate sein darf, stattzugeben, wenn aus dem Befund der verhaltensmedizinischen Evaluierung ersichtlich ist, dass kein erhöhtes Gefährdungspotential von dem Hund ausgeht. Handelt es sich bei der die Auffälligkeit auslösenden Verletzung gemäß Abs. 1 Z 3 um eine schwere oder tödliche Verletzung eines Menschen, kann die Auffälligkeit nicht aufgehoben werden. (Anm: LGBl.Nr. 34/2025)
(9) Der Halterin oder dem Halter eines auffälligen Hundes ist es untersagt, den Hund an eine neue Halterin oder einen neuen Halter bzw. an eine behördlich bewilligte oder gemeldete Einrichtung, die Hunde im Sinn des § 30 Abs. 1 Tierschutzgesetz hält, abzugeben, bevor die Halterin oder der Halter der Gemeinde den Namen und die Adresse der neuen Halterin oder des neuen Halters bzw. der behördlich bewilligten oder gemeldeten Einrichtung, die Hunde im Sinn des § 30 Abs. 1 Tierschutzgesetz hält, schriftlich bekannt gegeben hat. Hat die neue Halterin oder der neue Halter ihren oder seinen Hauptwohnsitz in einer anderen Gemeinde als die bisherige Halterin oder der bisherige Halter, hat die Gemeinde der bisherigen Halterin oder des bisherigen Halters die Gemeinde des Hauptwohnsitzes der neuen Hundehalterin oder des neuen Hundehalters umgehend darüber zu informieren.
(10) Für das Halten von auffälligen Hunden in behördlich bewilligten oder gemeldeten Einrichtungen, die Hunde im Sinn des § 30 Abs. 1 Tierschutzgesetz halten, gilt Abs. 6 nicht.
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