(1) Abgabenschuldner ist die Hundehalterin oder der Hundehalter.
(2) Die Hundeabgabe ist erstmals binnen zwei Wochen nach der Meldung gemäß § 2 Abs. 1 und in der Folge jährlich bis zum 31. März zu entrichten. Bis zu diesem Termin besteht auch die Möglichkeit, den nachträglichen Eintritt eines Befreiungsgrundes (§ 15 Abs. 2) oder der Voraussetzungen nach § 16 Abs. 2 durch Anzeige an die Gemeinde geltend zu machen.
(3) Die Hundeabgabe ist für jeden Hund im vollen Jahresbetrag zu entrichten. Dies gilt auch dann, wenn die Haltereigenschaft nicht das ganze Haushaltsjahr über besteht. Der Gemeinderat kann durch Verordnung eine Aliquotierung des Jahresbetrags festlegen.
(4) Die Abgabenpflicht vermindert sich um jene Beträge, die auf Grund dieses Landesgesetzes im jeweiligen Haushaltsjahr
1. von wem auch immer für denselben Hund oder
2. von derselben Halterin oder demselben Halter für einen anderen, mittlerweile verstorbenen oder weitergegebenen Hund in einer oberösterreichischen Gemeinde entrichtet wurden.
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