(1) Vor Beginn der Haltung eines Hundes hat die künftige Hundehalterin oder der künftige Hundehalter eine Ausbildung positiv zu absolvieren, bei der auf Grund der Erfahrungen der Wissenschaft davon ausgegangen werden kann, dass sie ausreicht, um einen Hund tierschutzgerecht halten und das allgemeine Gefährdungspotential eines Hundes für Menschen und Tiere abschätzen zu können (Sachkunde). Die Sachkunde ist eine Ausbildung von mindestens sechs Stunden und hat insbesondere folgende Inhalte zu umfassen: Allgemeine Anforderungen an Haltung und Pflege von Hunden; Wesen, Verhalten und rassespezifische Eigenschaften von Hunden; Beratung betreffend Rassewahl, Anschaffung und Kosten von Hunden; Erziehung und Ausbildung von Hunden; Gefahrenquellen und Gefahrenvermeidung im Umgang mit Hunden; rechtliche Rahmenbedingungen der Hundehaltung.
(2) Die Halterin oder der Halter eines auffälligen Hundes hat mit dem Hund eine Ausbildung positiv zu absolvieren, bei der auf Grund der Erfahrungen der Wissenschaft davon ausgegangen werden kann, dass sie ausreicht, um diesen Hund tierschutzgerecht und weitgehend gefahrlos halten zu können (Zusatzausbildung). Diese im § 7 Abs. 6 vorgesehene Ausbildung ist von der Hundehalterin oder dem Hundehalter gemeinsam mit dem betreffenden Hund zu absolvieren. Die Zusatzausbildung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil und hat insbesondere folgende Inhalte zu umfassen: Lernverhalten bei Hunden; die Sprache des Hundes; Stress bei Hunden; die richtige Beschäftigung mit dem Hund; Leinenführigkeit, Sitz- und Freifolgeausbildung unter besonderer Berücksichtigung der Bewältigung von Stresssituationen.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zu Inhalt, Umfang, Prüfungs- und Abschlussmodalitäten der Ausbildungen gemäß Abs. 1 und 2 sowie der Alltagstauglichkeitsprüfung (§ 5 Abs. 2) und der verhaltensmedizinischen Evaluierung (§ 6 Abs. 3 und § 7 Abs. 5) zu erlassen. Sie kann dabei unter Berücksichtigung der jeweiligen Ausbildungsinhalte bestimmte Ausbildungen festlegen, bei deren Absolvierung die gemäß Abs. 1 und 2 erforderliche Ausbildung angenommen bzw. von der gemäß § 5 Abs. 2 erforderlichen Alltagstauglichkeit ausgegangen werden kann. Für Menschen mit Behinderung ist die mögliche Erbringung erforderlicher Wissensnachweise mittels abweichender, der jeweiligen Form der Behinderung angemessener, Prüfungsmethoden vorzusehen.
(4) Die Landesregierung hat das Recht, bei den in diesem Landesgesetz vorgesehenen Ausbildungen, Prüfungen und Evaluierungen anwesend zu sein und insbesondere deren Inhalte auf die Übereinstimmung mit der im Abs. 3 genannten Verordnung zu kontrollieren.
(5) Jene Einrichtungen, welche die in diesem Landesgesetz vorgesehenen Ausbildungen, Prüfungen und Evaluierungen organisieren und durchführen, sind ermächtigt, die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten.
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