(1) Hunde der Rassen Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, American Pit Bull Terrier und Tosa Inu und deren Kreuzungen untereinander gelten als potentiell gefährliche Hunde; sie gelten unabhängig von ihrer Widerristhöhe und ihrem Gewicht als große Hunde gemäß § 5.
(2) Bestehen Zweifel, ob der Hund unter die Bestimmung gemäß Abs. 1 fällt, hat die Hundehalterin oder der Hundehalter ein Sachverständigengutachten vorzulegen, aus dem unter Zugrundelegung von Zuordnungskriterien wie Erscheinungsbild, Wesen, Bewegungsablauf hervorzugehen hat, ob der Hund unter die Bestimmung gemäß Abs. 1 fällt. (Anm: LGBl.Nr. 34/2025)
(3) Die Halterin bzw. der Halter eines Hundes einer speziellen Rasse kann bei der Gemeinde eine Befreiung von der Leinen- und Maulkorbpflicht gemäß § 9 Abs. 3 beantragen. Dafür ist ein positiver Befund einer verhaltensmedizinischen Evaluierung, der nicht vor dem vollendeten 12. Lebensmonat des Hundes eingeholt worden ist und nicht älter als drei Monate sein darf, beizubringen. Eine Befreiung ist bescheidmäßig auszusprechen, wenn aus dem Befund der verhaltensmedizinischen Evaluierung ersichtlich ist, dass kein erhöhtes Gefährdungspotential von dem Hund einer speziellen Rasse ausgeht.
(4) Bescheide gemäß Abs. 3 sind von jeder Person, die den Hund führt, mitzuführen und auf Verlangen den gemäß den §§ 19 oder 20 zuständigen Organen vorzuweisen.
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