§ 9 § 9Führen von Hunden an öffentlichen Orten
§ 9 § 9Führen von Hunden an öffentlichen Orten — Oö. HHG 2024
(1) Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.
(2) In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.
(3) Hunde spezieller Rassen gemäß § 6 ab dem vollendeten 12. Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid gemäß § 6 Abs. 3 vorliegt, und auffällige Hunde gemäß § 7 müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen (Abs. 5 Z 1), an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht.
(4) Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, die dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.
(5) Der Gemeinderat kann durch Verordnung anordnen,
1. auf welchen dafür geeigneten öffentlichen unbebauten Flächen innerhalb des Ortsgebiets die Leinen- oder Maulkorbpflicht (Abs. 1) nicht gilt; diese Flächen sind als solche zu kennzeichnen (Freilauffläche),
2. dass Hunde an bestimmten öffentlichen Orten innerhalb des Ortsgebiets an der Leine und mit Maulkorb geführt werden müssen oder nicht mitgeführt werden dürfen,
3. dass Hunde an bestimmten öffentlichen Orten außerhalb des Ortsgebiets an der Leine und mit Maulkorb oder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden müssen oder nicht mitgeführt werden dürfen.
Der Gemeinderat darf dabei die Leinen- und Maulkorbpflicht gemäß Abs. 3 nicht abändern.
(6) Abs. 1 bis 5 sind nicht anzuwenden auf das Führen von
1. Hunden, die für Zwecke der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Jagd und des Hilfs- und Rettungswesens ausgebildet werden oder wurden, in der Ausbildung, im Einsatz und bei Übungen, sofern durch die Einhaltung der Anordnungen gemäß Abs. 1 bis 5 die Verwirklichung des Ausbildungs-, Einsatz- oder Übungszwecks ausgeschlossen oder wesentlich erschwert würde,
2. sich in Ausbildung befindlichen oder ausgebildeten Assistenzhunden bzw. Therapiebegleithunden gemäß § 39a Bundesbehindertengesetz und
3. nicht auffälligen Hunden im Rahmen von Hundevorführungen, Hundeschauen udgl.
(7) Die Leine muss der Körpergröße und dem Körpergewicht des Hundes entsprechend fest sein; sie darf höchstens 1,5 Meter lang sein. Der Maulkorb muss so beschaffen sein, dass der Hund seinen Fang darin öffnen und frei atmen, jedoch weder beißen noch den Maulkorb vom Kopf abstreifen kann. Die Maulkorbpflicht gilt nicht für Hunde, die in einer Transportbox getragen werden, sowie für Hunde, für die auf Grund einer Erkrankung der Atemwege durch chronische und irreversible Atembeschwerden bei Vorliegen eines veterinärmedizinischen Attests das Tragen eines Maulkorbs nicht zumutbar ist. Dieses Attest ist stets mitzuführen und den gemäß den §§ 19 oder 20 zuständigen Organen auf Verlangen vorzuweisen.
(8) Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten.
(9) Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung gemäß § 4 Abs. 1 positiv absolviert haben und verlässlich (§ 8) sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.