(1) Kann einer Gefährdung oder einer über das örtlich zumutbare Maß hinausgehenden Belästigung von Menschen oder Tieren durch einen bzw. mehrere Hunde nicht mit anderen Maßnahmen nach diesem Gesetz wirksam begegnet werden, hat die Gemeinde die Hundehaltung in Gebäuden oder Wohnungen einschließlich deren Nebenräume (zB Keller- und Dachbodenräume) oder auf anderen bestimmten Grundflächen (zB Betriebsgelände) mit Bescheid zu untersagen. Eine Untersagung kann unabhängig vom Vorliegen der Haltereigenschaft gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 auch Personen gegenüber ausgesprochen werden, die den Hund tatsächlich beaufsichtigen, verwahren oder führen.
(2) Die Gemeinde hat in einem Bescheid gemäß Abs. 1 eine angemessene Frist zur Verbringung des Hundes bzw. der Hunde festzulegen.
(3) Wird ein Bescheid gemäß Abs. 1 von einer Gemeinde erlassen, in der die Hundehalterin oder der Hundehalter nicht ihren oder seinen Hauptwohnsitz hat, hat die bescheiderlassende Gemeinde die Hauptwohnsitzgemeinde darüber zu informieren.
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