(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 7.000 Euro zu bestrafen, wer
1. einen Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 oder 2 oder Abs. 3 nicht erbringt oder der Verpflichtung gemäß § 2 Abs. 4 erster Satz nicht fristgerecht nachkommt oder dabei falsche Angaben macht;
2. einen Hund entgegen der Bestimmungen des § 3 Abs. 1 hält oder entgegen der Bestimmungen des § 3 Abs. 3 Z 1, 2 oder 3 beaufsichtigt, verwahrt oder führt;
3. den Verpflichtungen als Hundehalterin oder Hundehalter gemäß § 3 Abs. 2 nicht nachkommt;
4. den Verpflichtungen als Hundehalterin oder Hundehalter gemäß § 3 Abs. 4 nicht nachkommt;
5. die tierärztliche Bestätigung gemäß § 5 Abs. 3 oder 4 nicht fristgerecht vorlegt;
6. der Verpflichtung gemäß § 6 Abs. 4 nicht nachkommt;
7. eine Leine oder einen Maulkorb verwendet, die oder der nicht den Bestimmungen des § 9 Abs. 7 entspricht;
8. die bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält;
9. gegen sonstige Bestimmungen dieses Landesgesetzes und auf Grund dessen erlassener Verordnungen verstößt.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 200 Euro bis 7.000 Euro zu bestrafen, wer
1. der Meldepflicht gemäß § 2 Abs. 1 nicht zeitgerecht oder überhaupt nicht nachkommt oder bei der Meldung gemäß § 2 Abs. 1 falsche Angaben macht;
2. die Bestätigung über die Absolvierung der Alltagstauglichkeitsprüfung gemäß § 5 Abs. 3 oder 4 nicht fristgerecht vorlegt;
3. einen Nachweis gemäß § 7 Abs. 5 oder 6 nicht erbringt oder der Verpflichtung gemäß § 7 Abs. 9 erster Satz nicht nachkommt oder dabei falsche Angaben macht;
4. gegen die Leinen- oder Maulkorbpflicht gemäß § 9 Abs. 1 oder 2 verstößt;
5. der Verpflichtung gemäß § 9 Abs. 4 nicht nachkommt;
6. gegen Verordnungen gemäß § 9 Abs. 5 verstößt;
7. gegen § 9 Abs. 8 verstößt.
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 500 Euro bis 7.000 Euro zu bestrafen, wer
1. entgegen dem Verbot des § 3 Abs. 5 Hunde züchtet, abrichtet oder abgibt;
2. gegen die Leinen- oder Maulkorbpflicht gemäß § 9 Abs. 3 verstößt;
3. gegen § 9 Abs. 9 verstößt;
4. gegen behördliche Anordnungen gemäß § 10 Abs. 1 verstößt;
5. einen Hund trotz Untersagung gemäß §§ 11 oder 12 hält;
6. gegen das Verbot des § 12 Abs. 5 verstößt.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Gemeinde, in welcher die Hundehalterin oder der Hundehalter ihren oder seinen Hauptwohnsitz hat, über die rechtskräftige Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 3 zu benachrichtigen.
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