(1) Ein großer Hund ist ein Hund, der ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein physiologisch unauffälliges Gewicht von mindestens 20 kg aufweist.
(2) Wer einen großen Hund hält oder die in den Abs. 3 und 4 vorgesehene Tierarztbestätigung nicht fristgerecht vorlegt, hat zusätzlich zur Sachkunde-Ausbildung gemäß § 4 Abs. 1 mit dem Hund eine Alltagstauglichkeitsprüfung zu absolvieren.
(3) Hat der Hund bei der Meldung gemäß § 2 Abs. 1 das 12. Lebensmonat noch nicht vollendet, ist ab dem vollendeten 12. Lebensmonat des Hundes eine Bestätigung einer Tierärztin oder eines Tierarztes über die Größe und das Gewicht des Hundes einzuholen und der Gemeinde binnen zwei Monaten ab dem vollendeten 12. Lebensmonat des Hundes vorzulegen, sofern dies nicht bereits vorher zweifelsfrei bestätigt werden kann. Die Bestätigung über die positive Absolvierung der Alltagstauglichkeitsprüfung ist der Gemeinde spätestens bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats des Hundes vorzulegen.
(4) Hat der Hund bei der Meldung gemäß § 2 Abs. 1 das 12. Lebensmonat vollendet, ist der Gemeinde eine nicht vor dem vollendeten 12. Lebensmonat des Hundes eingeholte Bestätigung einer Tierärztin oder eines Tierarztes über die Größe und das Gewicht des Hundes binnen zwei Monaten nach der Meldung vorzulegen, sofern dies nicht bereits vorher zweifelsfrei bestätigt werden kann. Hat ein solcher Hund zum Zeitpunkt der Meldung gemäß § 2 Abs. 1 noch nicht das 8. Lebensjahr vollendet, ist die Bestätigung über die positive Absolvierung der Alltagstauglichkeitsprüfung der Gemeinde binnen sechs Monaten nach der Meldung gemäß § 2 Abs. 1 vorzulegen.
(5) Wird der Gemeinde die Bestätigung über die positive Absolvierung der Alltagstauglichkeitsprüfung gemäß Abs. 3 oder 4 nicht fristgerecht vorgelegt, ist bis zu deren Vorlage der Hund an öffentlichen Orten mit Leine und Maulkorb zu führen. Die im § 9 Abs. 3 enthaltenen Bestimmungen betreffend Freilaufflächen gelten sinngemäß.
(6) Bei nicht fristgerecht bestandener Alltagstauglichkeitsprüfung gilt der Hund als auffälliger Hund gemäß § 7 Abs. 1 Z 1.
(7) Für das Halten von großen Hunden in behördlich bewilligten oder gemeldeten Einrichtungen, die Hunde im Sinn des § 30 Abs. 1 Tierschutzgesetz halten, gelten die Abs. 2 bis 6 nicht.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden