Pflichtschulorganisationsgesetz
§ 1*)Geltungsbereich
§ 2§ 2*) Allgemeine Zugänglichkeit der öffentlichen
§ 3§ 3*) Personenbezogene Begriffe
§ 42. Abschnitt Volksschulen
§ 5§ 5*)Organisationsformen
§ 9§ 9*)Aufbau
§ 10§ 10*)Organisationsformen
§ 11§ 11*)Sonderformen der Mittelschule
§ 12§ 12*)Aufbau
§ 13§ 13*)Organisationsformen
§ 14§ 14*)Aufbau
§ 15§ 15*)Organisationsformen
§ 166. Abschnitt Berufsschulen
§ 17§ 17*) Organisationsformen
§ 18§ 18*)Ganztägige Schulen
§ 19§ 19*)Schulbezeichnungen
§ 19a§ 19a*)Deutschförderklassen und Deutschförderkurse
§ 19b§19b*)Sommerschule
§ 20§ 20*)Personaleinsatz
§ 21§ 21*)Teilrechtsfähigkeit, Schulkonten
§ 22§ 22*)Schulcluster
§ 238. Abschnitt Schulversuche
§ 249. Abschnitt*) Schlussbestimmungen
§ 25§ 25*) Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen
§ 26§ 26*)Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 17/2020
§ 27§ 27Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 53/2022
§ 28§ 28Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 43/2023
Vorwort
1. Abschnitt Allgemeines
§ 1 § 1*) Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt den Aufbau und die Organisationsformen der öffentlichen Pflichtschulen.
(2) Öffentliche Pflichtschulen im Sinne dieses Gesetzes sind die öffentlichen Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen sowie Berufsschulen mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen.
*) Fassung LGBl.Nr. 9/1998, 5/2014, 45/2018, 17/2020
§ 2*) Allgemeine Zugänglichkeit der öffentlichen Pflichtschulen
§ 2
(1) Die öffentlichen Pflichtschulen sind allgemein ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes, der Rasse, des Standes, der Klasse, der Sprache und des Bekenntnisses zugänglich. Aus organisatorischen oder lehrplanmäßigen Gründen können jedoch Schulen und Klassen eingerichtet werden, die nur für Knaben oder nur für Mädchen bestimmt sind, sofern dadurch keine Minderung der Organisation eintritt.
(2) Die Aufnahme eines Schülers in eine öffentliche Pflichtschule darf nur abgelehnt werden, wenn der Schüler die schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen nicht erfüllt oder wenn der Schüler dem für die Schule vorgesehenen Schulsprengel nicht angehört.
(3) Die Geschlechtertrennung nach Abs. 1 hat die Bildungsdirektion für Vorarlberg – im Folgenden kurz Bildungsdirektion genannt – nach Anhörung des Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses und des Schulerhalters festzulegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 60/2014, 45/2018
§ 3*) Personenbezogene Begriffe
§ 3
Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu; sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden. Dies gilt nicht für jene Begriffe, die in diesem Gesetz in der weiblichen Form verwendet werden oder sich nach ihrem Inhalt eindeutig nur auf weibliche oder nur auf männliche Personen beziehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 26/1995, 45/2018
2. Abschnitt Volksschulen
§ 4*) Aufbau
§ 4
(1) Die Volksschule umfasst
a) die Grundschule, bestehend aus
1. der Grundstufe I (Vorschulstufe und erste und zweite Schulstufe) und
2. der Grundstufe II (dritte und vierte Schulstufe) sowie
b) die Oberstufe (fünfte bis achte Schulstufe).
Soweit die Schülerzahl dies zulässt, hat jeder Schulstufe, ausgenommen bei gemeinsamer Führung in der Grundschule gemäß § 5 Abs. 2, mindestens eine Klasse zu entsprechen.
(2) Bei zu geringer Schülerzahl in den Schulstufen der Grundschule und der Oberstufe können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefasst werden. Solche Klassen sind in Abteilungen zu gliedern, wobei eine Abteilung eine oder mehrere – in der Regel aufeinander folgende – Schulstufen zu umfassen hat.
(3) Zur Ermöglichung eines gemeinsamen Unterrichts von Kindern mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf können Volksschulklassen und Sonderschulklassen in einzelnen Unterrichtsgegenständen zeitweise gemeinsam geführt werden (Kooperationsklassen). Es können hiezu auch nur einzelne Kinder einer Sonderschulklasse in eine Volksschulklasse wechseln. Kooperationsklassen dürfen nur geführt werden, wenn die personellen und räumlichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Volksschulen können als ganztägige Volksschulen geführt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 26/1995, 46/2000, 5/2014, 81/2017, 45/2018
§ 5 § 5*) Organisationsformen
(1) Volksschulen sind entweder nur mit der Grundschule oder bei Bedarf mit der Grundschule und der Oberstufe zu führen.
(2) In der Grundschule können entweder, wenn zu Beginn des Schuljahres genügend Schüler vorhanden sind, einzelne Klassen für die jeweiligen Schulstufen (Vorschulstufe, erste bis vierte Schulstufe) geführt werden, oder es können mehrere oder alle Schulstufen in einer gemeinsamen Klasse geführt werden.
(3) Volksschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen selbständig oder als Volksschulklassen, die einer Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder als Expositurklassen einer selbständigen Volksschule zu führen.
(4) Die Organisationsform gemäß den Abs. 1 und 3 hat die Bildungsdirektion, jene nach Abs. 2 hat der Schulleiter jeweils nach den örtlichen Gegebenheiten, den pädagogischen Erfordernissen sowie den räumlichen und personellen Verhältnissen mit Bescheid festzulegen. Vor dieser Festlegung sind das Schulforum und der Schulerhalter sowie in den Fällen des Abs. 2 zudem die Bildungsdirektion zu hören.
*) Fassung LGBl.Nr. 46/2000, 39/2009, 44/2013, 5/2014, 60/2014, 81/2017, 45/2018, 17/2020
3. Abschnitt*) Mittelschulen
*) Fassung LGBl.Nr. 5/2014, 17/2020
§ 9 § 9*) Aufbau
(1) Die Mittelschule umfasst vier Schulstufen (fünfte bis achte Schulstufe).
(2) Die Schüler der Mittelschule sind in Klassen zusammenzufassen. Jeder Schulstufe hat eine Klasse zu entsprechen. Nach Maßgabe pädagogischer oder organisatorischer Anforderungen (z.B. geringe Schülerzahl) kann der Schulleiter nach Anhörung des Schulforums, des Schulerhalters und der Bildungsdirektion mit Bescheid festlegen, dass mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefasst werden.
(3) Schüler der sechsten bis achten Schulstufe können in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache entsprechend ihrem Leistungsniveau zeitweise oder dauernd in Schülergruppen zusammengefasst werden; die Entscheidung darüber obliegt dem Schulleiter.
(4) Zur Ermöglichung eines gemeinsamen Unterrichts von Schülern mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf können Klassen der Mittelschule und Sonderschulklassen in einzelnen Unterrichtsgegenständen zeitweise gemeinsam geführt werden (Kooperationsklassen). Es können hiezu auch nur einzelne Schüler einer Sonderschulklasse in eine Klasse der Mittelschule wechseln. Kooperationsklassen dürfen nur geführt werden, wenn die personellen und räumlichen Voraussetzungen vorliegen.
(5) Mittelschulen können als ganztägige Schulen geführt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 5/2014, 45/2018, 17/2020
§ 10 § 10*) Organisationsformen
(1) Mittelschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen selbständig oder als Klassen einer Mittelschule, die einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind, oder als Expositurklassen einer selbständigen Mittelschule zu führen.
(2) Die Organisationsform gemäß Abs. 1 hat die Bildungsdirektion unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, der pädagogischen Erfordernisse sowie der räumlichen und personellen Verhältnisse nach Anhörung des Schulforums und des Schulerhalters mit Bescheid festzulegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 5/2014, 60/2014, 45/2018, 17/2020
§ 11 § 11*) Sonderformen der Mittelschule
(1) Als Sonderformen können Mittelschulen oder einzelne ihrer Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen, der sportlichen oder der englischsprachigen Ausbildung geführt werden, wobei die musische oder sportliche Ausbildung auch englischsprachig geführt werden kann.
(2) Die Organisationsform gemäß Abs. 1 hat die Bildungsdirektion unter Berücksichtigung der örtlichen und räumlichen Erfordernisse nach Anhörung des Schulforums und des Schulerhalters mit Bescheid festzulegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 5/2014, 60/2014, 45/2018, 17/2020, 43/2023
4. Abschnitt Sonderschulen
§ 12 § 12*) Aufbau
(1) Die Sonderschule umfasst neun Schulstufen. Die letzte Schulstufe ist das Berufsvorbereitungsjahr.
(2) Die Einteilung in Klassen hat sich nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der Schüler zu richten. In den Unterrichtsgegenständen Deutsch und Mathematik ist die Teilnahme am Unterricht der nächstniedrigeren oder nächsthöheren Schulstufe zu ermöglichen, wenn dadurch der individuellen Lernsituation der Schüler besser entsprochen werden kann.
(3) Für Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule, der Mittelschule oder der Polytechnischen Schule geführt werden, finden die §§ 4, 9 und 14 insoweit Anwendung, als dies die Aufgabe der Sonderschule zulässt.
(4) Sonderschulen können als ganztägige Sonderschulen geführt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 26/1995, 9/1998, 46/2000, 5/2014, 45/2018, 17/2020
§ 13 § 13*) Organisationsformen
(1) Die Sonderschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen selbständig oder als Sonderschulklassen, die einer Volksschule, einer Mittelschule, einer Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule anderer Art angeschlossen sind, zu führen. Ferner können in einer Sonderschulklasse Abteilungen eingerichtet werden, die verschiedenen Sonderschularten entsprechen.
(2) Folgende Arten von Sonderschulen sind zulässig:
a) Allgemeine Sonderschule (für leistungsbehinderte oder lernschwache Kinder);
b) Sonderschule für körperbehinderte Kinder;
c) Sonderschule für sprachgestörte Kinder;
d) Sonderschule für schwerhörige Kinder;
e) Sonderschule für gehörlose Kinder;
f) Sonderschule für sehbehinderte Kinder;
g) Sonderschule für blinde Kinder;
h) Sondererziehungsschule (für Kinder, die schwer erziehbar sind);
i) Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf.
(3) Die im Abs. 2 unter den lit. b bis h angeführten Sonderschulen haben unter Bedachtnahme auf den Lehrplan, nach dem sie geführt werden, die Bezeichnung „Volksschule“, „Mittelschule“ bzw. „Polytechnische Schule“, in den Fällen des Abs. 2 lit. b bis g unter Beifügung der Art der Behinderung zu tragen; dies gilt sinngemäß für derartige Sonderschulklassen.
(4) In Krankenanstalten und ähnlichen Einrichtungen können für schulpflichtige Kinder nach Maßgabe der gesundheitlichen Voraussetzungen Klassen bzw. ein kursmäßiger Unterricht nach dem Lehrplan der Volksschule, der Mittelschule, der Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule eingerichtet werden. Unter der Voraussetzung einer entsprechenden Anzahl solcher Klassen und Kurse können auch „Heilstättenschulen“ eingerichtet werden.
(5) Den im Abs. 2 angeführten Arten von Sonderschulen können Klassen für mehrfach behinderte Kinder angeschlossen werden. Unter der Voraussetzung einer entsprechenden Anzahl solcher Klassen können auch Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder geführt werden.
(6) An Volksschulen, Mittelschulen und Sonderschulen sowie an Polytechnischen Schulen können therapeutische und funktionelle Übungen in Form von Kursen durchgeführt werden. Ferner können für Schüler an Volksschulen, Mittelschulen, bezüglich derer ein Verfahren gemäß § 8 des Schulpflichtgesetzes des Bundes eingeleitet wurde, Kurse für die Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs durchgeführt werden.
(7) Für Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule geführt werden, gilt der § 5 Abs. 2 und 4 sinngemäß.
(8) Die Organisationsform gemäß Abs. 1 bis 6 hat die Bildungsdirektion unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, der pädagogischen Erfordernisse sowie der räumlichen und personellen Verhältnisse nach Anhörung des Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses und des Schulerhalters mit Bescheid festzulegen; Abs. 7 bleibt unberührt.
*) Fassung LGBl.Nr. 26/1995, 9/1998, 46/2000, 44/2013, 5/2014, 76/2016, 45/2018, 17/2020
5. Abschnitt*) Polytechnische Schulen
*) Fassung LGBl.Nr. 9/1998
§ 14 § 14*) Aufbau
(1) Die Polytechnische Schule umfasst ein Schuljahr (neunte Schulstufe).
(2) Die Schüler der Polytechnischen Schule sind unter Bedachtnahme auf eine für die Unterrichtsführung erforderliche Mindestschülerzahl in Klassen zusammenzufassen.
(3) Sofern in den Pflichtgegenständen Deutsch und Kommunikation, Angewandte Mathematik und Lebende Fremdsprache eine Differenzierung nach zwei Leistungsniveaus erfolgt, sind die Schüler mehrerer Klassen entsprechend ihrem Leistungsniveau unter Anwendung des § 8a des Schulorganisationsgesetzes des Bundes bei ausreichender Schülerzahl in Schülergruppen zusammenzufassen. Die Zusammenfassung in Schülergruppen kann bei einem gemeinsamen Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf entfallen.
(4) Zur Ermöglichung eines gemeinsamen Unterrichts von Schülern mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf können Klassen der Polytechnischen Schule und Sonderschulklassen in einzelnen Unterrichtsgegenständen zeitweise gemeinsam geführt werden (Kooperationsklassen). Es können hiezu auch nur einzelne Schüler einer Sonderschulklasse in eine Klasse der Polytechnischen Schule wechseln. Kooperationsklassen dürfen nur geführt werden, wenn die personellen und räumlichen Voraussetzungen vorliegen.
(5) Polytechnische Schulen können als ganztägige Polytechnische Schulen geführt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 26/1995, 9/1998, 39/2009, 5/2014, 45/2018, 17/2020
§ 15 § 15*) Organisationsformen
(1) Die Polytechnische Schule ist je nach den örtlichen Erfordernissen selbständig oder als Klassen einer Polytechnischen Schule, die einer Volksschule, einer Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder als Expositurklassen einer selbstständigen Polytechnischen Schule zu führen.
(2) Die Organisationsform gemäß Abs. 1 hat die Bildungsdirektion unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, der pädagogischen Erfordernisse sowie der räumlichen und personellen Verhältnisse nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses und des Schulerhalters, mit Bescheid festzulegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 9/1998, 39/2009, 44/2013, 5/2014, 60/2014, 45/2018, 17/2020
6. Abschnitt Berufsschulen
§ 16*) Aufbau
§ 16
(1) Die Berufsschulen umfassen so viele Schulstufen (Schuljahre), wie es der Dauer des Lehrverhältnisses (Ausbildungsverhältnisses) entspricht. Soweit es die Schülerzahl zulässt, hat jeder Schulstufe und jedem Lehrberuf mindestens eine Klasse zu entsprechen. Bei zu geringer Schülerzahl können verwandte Lehrberufe bzw. Ausbildungszweige derselben Schulstufe oder mehrere Schulstufen eines Lehrberufes in einer Klasse zusammengefasst werden.
(2) Die Schüler einer Schulstufe sind entsprechend ihrer Einstufung in Leistungsgruppen bei ausreichender Schülerzahl in Schülergruppen zusammenzufassen.
*) Fassung LGBl.Nr. 26/1995, 9/1998, 5/2014, 45/2018
§ 17*) Organisationsformen
§ 17
(1) Die Berufsschulen sind als Berufsschulen für einen oder mehrere Lehrberufe zu führen.
(2) Die Berufsschulen sind – bei gleichem Unterrichtsausmaß – zu führen:
a) als ganzjährige Berufsschulen mit mindestens einem vollen Schultag oder mindestens zwei halben Schultagen in der Woche; oder
b) als lehrgangsmäßige Berufsschulen mit einem Unterricht, der in jeder Schulstufe mindestens acht Wochen dauert; oder
c) als saisonmäßige Berufsschulen mit einem auf eine bestimmte Jahreszeit zusammengezogenen Unterricht.
(3) Sofern der Unterricht an ganzjährigen Berufsschulen einen Tag in der Woche überschreitet, kann der den einen Tag in der Woche überschreitende Unterricht zur Gänze oder teilweise blockmäßig geführt werden.
(4) An lehrgangsmäßigen Berufsschulen dauert der Unterricht in Schulstufen, die einem halben Jahr des Lehrverhältnisses entsprechen, mindestens vier Wochen. Die dem halben Jahr des Lehrverhältnisses entsprechende Unterrichtszeit kann auch auf die vorhergehenden Schulstufen aufgeteilt werden.
(5) An lehrgangsmäßigen Berufsschulen dauert der Unterricht in jeder Schulstufe entsprechend länger, wenn an ganzjährigen Berufsschulen gleicher Art zur Erfüllung des Lehrplanes mehr als ein voller Schultag oder mehr als zwei halbe Schultage in der Woche notwendig sind.
(6) Im Falle einer Unterbrechung des Lehrganges an einer lehrgangsmäßigen Berufsschule aus Anlass von Ferien oder aus sonstigen organisatorischen Gründen ist die volle Dauer des lehrplanmäßigen Unterrichts anzustreben. Keinesfalls darf die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für die jeweilige Schulstufe um mehr als ein Zehntel unterschritten werden.
(7) Die Organisationsform gemäß Abs. 1 bis 5 hat die Bildungsdirektion unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, der pädagogischen Erfordernisse sowie der räumlichen und personellen Verhältnisse nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses und des Schulerhalters mit Bescheid festzulegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 39/1992, 26/1995, 9/1998, 44/2013, 60/2014, 45/2018
7. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen
§ 18 § 18*) Ganztägige Schulen
(1) Ganztägige Schulen haben einen Unterrichtsteil und einen Betreuungsteil anzubieten. Diese Teile können in getrennter oder verschränkter Abfolge geführt werden. Zum Besuch des Betreuungsteiles ist eine Anmeldung erforderlich. Eine klassen-, schulstufen-, schul- oder schulartenübergreifende Betreuung ist ab fünfzehn angemeldeten Schülern (bei sonstigem Nichtzustandekommen einer schulischen Tagesbetreuung auch bei schulartenübergreifender Führung ab zwölf angemeldeten Schülern) jedenfalls bis 16.00 Uhr und bei Bedarf darüber hinaus anzubieten.
(2) Der Betreuungsteil hat aus
a) einer gegenstandsbezogenen Lernzeit, die sich auf bestimmte Pflichtgegenstände bezieht,
b) einer individuellen Lernzeit und
c) einer Freizeit einschließlich Verpflegung
zu bestehen. Die gegenstandsbezogene und die individuelle Lernzeit können, falls das erforderliche Personal nicht zur Verfügung steht, auch nur wahlweise angeboten werden.
(3) In einer Klasse können der Unterrichts- und der Betreuungsteil in verschränkter Abfolge geführt werden, wenn
a) alle Schüler der Klasse zum Betreuungsteil während der ganzen Woche angemeldet sind und
b) die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln dieser Schüler und mindestens zwei Drittel der betroffenen Lehrer zustimmen.
In allen übrigen Fällen sind der Unterrichts- und der Betreuungsteil getrennt zu führen. Bei getrennter Abfolge darf der Betreuungsteil auch an einzelnen Tagen einer Woche in Anspruch genommen werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 26/1995, 38/2006, 64/2012, 44/2013, 5/2014, 76/2016, 45/2018
§ 19 § 19*) Schulbezeichnungen
(1) Schulen können neben der Bezeichnung der Schulart bzw. Schulform mit eigennamenähnlichen Bezeichnungen geführt werden; weiters können Schulen mit schulautonomen Schwerpunkten zusätzlich zur Schulart bzw. Schulform eine Bezeichnung führen, die auf die jeweilige Schwerpunktsetzung hinweist.
(2) Über die eigennamenähnliche Bezeichnung einer Schule entscheidet der Schulerhalter. Über die Bezeichnung des schulautonomen Schwerpunktes hat an den Volksschulen, Mittelschulen und Sonderschulen, die nicht nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführt werden, das Schulforum und an den Polytechnischen Schulen, den Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführt werden, und den Berufsschulen der Schulgemeinschaftsausschuss zu entscheiden; vor dieser Entscheidung ist der Schulerhalter zu hören.
*) Fassung LGBl.Nr. 26/1995, 9/1998, 38/2006, 39/2009, 5/2014, 45/2018, 17/2020
§ 19a § 19a*) Deutschförderklassen und Deutschförderkurse
(1) Für Schüler von allgemein bildenden Pflichtschulen, die gemäß § 4 Abs. 2 lit. a oder Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes des Bundes wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, sind nach Maßgabe der Testergebnisse gemäß den §§ 4 Abs. 2a und 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes des Bundes Deutschförderklassen und Deutschförderkurse einzurichten.
(2) Deutschförderklassen sind vom Schulleiter jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülern (auch klassen-, schulstufen- oder schulartübergreifend) einzurichten, bei denen die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß den §§ 4 Abs. 2a oder 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes des Bundes ergeben hat, dass sie weder als ordentliche Schüler aufgenommen werden können noch über jene Kenntnisse verfügen, die eine besondere Förderung in Deutschförderkursen erlauben. Sie dauern jeweils ein Semester; dabei ist zu berücksichtigen, dass sie so oft, längstens jedoch vier Mal, zu besuchen sind, bis auf Grund der Testergebnisse gemäß § 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes des Bundes eine Sprachförderung in Deutschförderkursen erfolgen kann oder der Unterricht ohne besondere Sprachförderung besucht werden kann. Bei einer zu geringen Schülerzahl sind die betreffenden Schüler in der jeweiligen Klasse grundsätzlich integrativ, sechs Wochenstunden jedoch parallel zum Unterricht in der Klasse zu unterrichten.
(3) Deutschförderkurse sind vom Schulleiter jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülern (auch klassen-, schulstufen- oder schulartübergreifend) einzurichten, bei denen die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß den §§ 4 Abs. 2a oder 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes des Bundes ergeben hat, dass sie zwar nicht als ordentliche Schüler aufgenommen werden können, aber keine besondere Förderung in Deutschförderklassen benötigen. Sie dauern ein oder höchstens zwei Unterrichtsjahre; dabei ist zu berücksichtigen, dass sie nach Erreichen der erforderlichen Sprachkompetenz gemäß § 18 Abs. 15 des Schulunterrichtsgesetzes des Bundes durch die Schüler auch nach kürzerer Dauer beendet werden können und dass in Deutschförderkursen im Ausmaß von sechs Wochenstunden parallel zum Unterricht von Pflichtgegenständen Deutsch unterrichtet wird. Bei einer zu geringen Schülerzahl sind die betreffenden Schüler in der jeweiligen Klasse integrativ zu unterrichten.
(4) Die Abs. 1 und 3 gelten für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass Deutschförderkurse auch für Schüler, die als ordentliche oder gemäß § 4 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes des Bundes als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, eingerichtet werden können und das Ausmaß der Deutschförderkurse höchstens vier Wochenstunden umfasst.
*) Fassung LGBl.Nr. 45/2018, 17/2020
§ 19b § 19b*) Sommerschule
Die Durchführung von Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit gemäß § 8 lit. g sublit. dd des Schulorganisationsgesetzes des Bundes (Sommerschule), die klassen-, schulstufen, schulstandort- und schulartenübergreifend erfolgen kann, bedarf der Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters. Die Bildungsdirektion darf die Zustimmung nur erteilen, wenn zumindest sechs Schüler bis zum Ende des Unterrichtsjahres angemeldet sind. Die Anzahl der Schüler einer Gruppe oder eines Kurses hat mindestens sechs und bis einschließlich der 8. Schulstufe höchstens 15 zu betragen.
*) Fassung LGBl.Nr. 43/2023
§ 20 § 20*) Personaleinsatz
(1) Der Unterricht in den Volksschulklassen ist, von einzelnen Unterrichtsgegenständen und Unterrichtsstunden abgesehen, durch Klassenlehrer zu erteilen. Für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf soll im Rahmen des genehmigten Stellenplanes ein entsprechend qualifizierter Lehrer zusätzlich eingesetzt werden, soweit dies zur Erreichung des im Lehrplan vorgesehenen Bildungszieles notwendig ist. Bei der Festlegung des Ausmaßes des zusätzlichen Lehrereinsatzes ist auf die zusätzlichen pädagogischen Anforderungen, die sich aus der Anzahl der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der Klasse und der Art und Schwere ihrer Behinderung ergeben, sowie auf die Gesamtzahl der Schüler in der Klasse Rücksicht zu nehmen. Ebenso kann für noch nicht schulreife Kinder in einer gemeinsamen Klasse für mehrere oder alle Schulstufen der Grundstufe I sowie für Kinder mit nichtdeutscher Muttersprache, die die Unterrichtssprache nicht ausreichend beherrschen, im Rahmen des genehmigten Stellenplanes ein entsprechend qualifizierter Lehrer zusätzlich eingesetzt werden, soweit nicht sonstige Fördermaßnahmen getroffen werden. Für jede Volksschule sind ein Leiter, für jede Volksschulklasse ein Klassenlehrer und, sofern einzelne Gegenstände nicht durch Klassenlehrer unterrichtet werden, die erforderlichen Lehrer für diese Gegenstände zu bestellen.
(2) Der Unterricht in den Mittelschulen ist durch Fachlehrer zu erteilen. Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind im Rahmen des genehmigten Stellenplanes entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich einzusetzen, soweit dies zur Erreichung des im Lehrplan vorgesehenen Bildungszieles notwendig ist. Bei der Festlegung des Ausmaßes des zusätzlichen Lehrereinsatzes ist auf die zusätzlichen pädagogischen Anforderungen, die sich aus der Anzahl der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der Klasse und der Art und Schwere ihrer Behinderung ergeben, sowie auf die Gesamtzahl der Schüler in der Klasse Rücksicht zu nehmen. Weiters können in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik sowie bei Bedarf in Pflichtgegenständen eines (schulautonomen) Schwerpunktbereiches entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich eingesetzt werden. Für jede Mittelschule sind ein Leiter und die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen.
(3) Für Sonderschulen finden die Vorschriften der Abs. 1 und 2 unter Bedachtnahme auf die Organisationsform der Sonderschule sinngemäß Anwendung.
(4) Der Unterricht in den Klassen der Polytechnischen Schule ist durch Fachlehrer zu erteilen. Für den integrativen Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind im Rahmen des genehmigten Stellenplanes entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich einzusetzen, soweit dies zur Erreichung des im Lehrplan vorgesehenen Bildungszieles notwendig ist; für einzelne Unterrichtsgegenstände dürfen mit ihrer Zustimmung auch Lehrer eingesetzt werden, die keine besondere Ausbildung zur sonderpädagogischen Förderung haben. Bei der Festlegung des Ausmaßes des zusätzlichen Lehrereinsatzes ist auf die zusätzlichen pädagogischen Anforderungen, die sich aus der Anzahl der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der Klasse und der Art und Schwere ihrer Behinderung ergeben, sowie auf die Gesamtzahl der Schüler in der Klasse Rücksicht zu nehmen. Für jede Polytechnische Schule sind die erforderlichen Lehrer zu bestellen. Für Polytechnische Schulen, die als selbständige Schule geführt werden, ist überdies ein Leiter zu bestellen.
(5) Der Unterricht in den Berufsschulklassen ist durch Fachlehrer zu erteilen. In Berufsschulen, an welchen der Unterricht für Pflegeassistenzberufe erfolgt, ist der Unterricht in fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenständen durch Fachlehrer zu erteilen, die zum Unterricht nach den Regelungen der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung des Bundes befähigt sind. Für jede Berufsschule sind ein Leiter, nach Maßgabe der dienstrechtlichen Vorschriften auch ein Stellvertreter des Leiters, und die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen.
(6) An ganztägigen Schulen sind für die gegenstandsbezogene Lernzeit die erforderlichen Lehrer, für die individuelle Lernzeit die erforderlichen Lehrer, Erzieher oder Erzieher für die Lernhilfe und für die Freizeit die erforderlichen Lehrer, Erzieher, Erzieher für die Lernhilfe oder Freizeitpädagogen zu bestellen. Für die Freizeit können auch andere auf Grund besonderer Qualifikation zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil geeignete Personen (§ 8 lit. j sublit. cc des Schulorganisationsgesetzes des Bundes) bestellt werden, deren Einsatz auch dann zulässig ist, wenn diese Personen nicht Bedienstete einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes sind. Außerdem kann auf Vorschlag des Schulleiters zu dessen Unterstützung ein Lehrer oder Erzieher als Leiter des Betreuungsteiles bestellt werden.
(7) Der Unterricht in der Sommerschule ist entweder durch Lehrer oder durch Lehramtsstudierende unter Betreuung durch den Schulleiter oder den mit der Leitung der Sommerschule betrauten Lehrer zu erteilen.
*) Fassung LGBl.Nr. 26/1995, 9/1998, 46/2000, 64/2012, 5/2014, 76/2016, 81/2017, 45/2018, 17/2020, 53/2022, 43/2023
§ 21 § 21*) Teilrechtsfähigkeit, Schulkonten
(1) Öffentlichen Pflichtschulen (§ 1 Abs. 2) kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind, unter Beachtung der gebotenen Objektivität und Unparteilichkeit folgende Arten von Zuwendungen im eigenen Namen entgegenzunehmen und darüber zu verfügen:
a) durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte erbrachte geldwerte Leistungen,
b) finanzielle Beiträge, mit denen der Aufwand für die Teilnahme von Schülern an Schulveranstaltungen sowie für sonstige Aktivitäten und Maßnahmen des schulischen Lebens zu bedecken ist sowie
c) sonstige schulbezogene Zahlungen.
Im Rahmen dieser Teilrechtsfähigkeit wird die Schule durch den Schulleiter vertreten. Die Zuwendungen nach lit. a dürfen nur für schulische Zwecke verwendet werden; Beiträge und Zahlungen nach lit. b und c sind zweckgebunden zu verwenden. Bei der Abwicklung von Zahlungsflüssen nach lit. b und c kann sich der Schulleiter von einem Lehrer vertreten lassen, dem die Besorgung der jeweiligen, mit finanziellen Transaktionen verbundenen Aufgabe obliegt.
(2) Zur Verwahrung der Geldmittel nach Abs. 1 und zur Abwicklung eines damit verbundenen Zahlungsverkehrs kann der Schulleiter ein auf die Schule lautendes Konto bei einem Bankinstitut eröffnen und bedienen; hinsichtlich der Bedienung des Kontos gilt Abs. 1 letzter Satz sinngemäß. Die mit der Kontoführung allenfalls verbundenen Gebühren und Entgelte sind Teil des sonstigen Sachaufwandes der Schule (§ 12 Abs. 1 lit. a des Schulerhaltungsgesetzes).
(3) Der Schulleiter hat dafür zu sorgen, dass alle verrechnungsrelevanten Unterlagen mit einer fortlaufenden Belegnummer versehen und geordnet abgelegt werden.
(4) Die Bildungsdirektion hat die widmungsgemäße Verwendung der Geldmittel nach Abs. 1 sowie die Kontoführung einmal jährlich zu prüfen; Prüfungszeitraum ist jeweils das abgelaufene Schuljahr. Der Schulleiter hat der Bildungsdirektion binnen drei Monaten nach Ablauf jedes Schuljahres alle den Prüfungszeitraum betreffenden verrechnungsrelevanten Unterlagen und Kontoauszüge vorzulegen und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Beschlüsse und sonstige Maßnahmen der Schule im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit sind im Falle ihrer Rechtswidrigkeit von der Bildungsdirektion mit Bescheid aufzuheben, wenn dies im öffentlichen Interesse gelegen ist.
(5) Bei Stilllegung oder Auflassung einer Schule gehen allenfalls vorhandene Zuwendungen nach Abs. 1 in das Eigentum des Schulerhalters über.
*) Fassung LGBl.Nr. 45/2018
§ 22 § 22*) Schulcluster
(1) Wenn Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, ist unter dem Schulleiter im Sinne dieses Gesetzes der Leiter des Schulclusters zu verstehen. Der Leiter des Schulclusters kann bestimmte Angelegenheiten nach diesem Gesetz im Einzelfall allenfalls bestellten Bereichsleitern der am Schulcluster beteiligten Schulen übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist.
(2) In den Fällen, in denen ein Schulforum oder ein Schulgemeinschaftsausschuss eine Angelegenheit, in der ihm nach den Bestimmungen dieses Gesetzes eine Zuständigkeit zukommt, dem Schulclusterbeirat zur Entscheidung übertragen hat, tritt der Schulclusterbeirat an die Stelle des betreffenden Schulforums oder Schulgemeinschaftsausschusses.
*) Fassung LGBl.Nr. 45/2018
8. Abschnitt Schulversuche
§ 23*) Schulversuche
§ 23
Soweit die Durchführung von Schulversuchen einschließlich der Einrichtung einer Modellregion nach § 131a des Schulorganisationsgesetzes des Bundes die äußere Organisation der öffentlichen Pflichtschulen berührt, hat das Land die erforderlichen Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG mit dem Bund abzuschließen. Die Bildungsdirektion hat die zur Umsetzung einer solchen Vereinbarung erforderlichen Abweichungen von Bestimmungen dieses Gesetzes mit Verordnung festzulegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 39/2009, 81/2017, 45/2018
9. Abschnitt*) Schlussbestimmungen
§ 24*) Übergangsbestimmungen zu den Novellen LGBl.Nr. 39/2009 und LGBl.Nr. 45/2018
§ 24
(1) Für Lehrer und Leiter an öffentlichen Pflichtschulen, die am 31. August 2008 eine schulfeste Stelle inne hatten, ist § 21 Abs. 4 in der Fassung vor LGBl.Nr. 39/2009 weiterhin anzuwenden; die allfällige Aufhebung der Schulfestigkeit hat durch Verordnung der Bildungsdirektion zu erfolgen.
(2) Am 31. Dezember 2018 bei der Landesregierung anhängige Verfahren sind von der Bildungsdirektion zu beenden.
(3) Soweit in den auf Grundlage dieses Gesetzes vor dem 1. Jänner 2019 erlassenen Rechtsakten auf Zuständigkeiten bzw. Aufgaben der Landesregierung verwiesen wird, sind diese Zuständigkeiten bzw. Aufgaben von der Bildungsdirektion wahrzunehmen.
*) Fassung LGBl.Nr. 39/2009, 45/2018
§ 25*) Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 45/2018
§ 25
(1) Art. II des Bildungsreform-Anpassungsgesetzes 2018 – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 45/2018, tritt – soweit Abs. 2 nichts anderes bestimmt – am 1. September 2018 in Kraft.
(2) § 17 Abs. 6 in der Fassung LGBl.Nr. 45/2018 tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft; die §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 4, 7 Abs. 2, 8 Abs. 2, 9 Abs. 2, 10 Abs. 2, 11 Abs. 2, 13 Abs. 8, 15 Abs. 2, 17 Abs. 7 sowie 24 jeweils in der Fassung LGBl.Nr. 45/2018 treten am 1. Jänner 2019 in Kraft; § 23 in der Fassung LGBl.Nr. 45/2018 tritt am 1. September 2020 in Kraft.
(3) Zur stufenweisen Einführung der Deutschförderklassen und Deutschförderkurse ist § 19a im Schuljahr 2018/19 mit den Abweichungen anzuwenden, dass alle wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommene Schüler gemäß § 19a Abs. 2 in Deutschförderklassen zu unterrichten sind und die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache durch den Schulleiter zu erfolgen hat.
*) Fassung LGBl.Nr. 39/2009, 64/2012, 5/2014, 60/2014, 76/2016, 81/2017, 45/2018
§ 26 § 26*) Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 17/2020
(1) Art. II der Schulrechtsanpassungsgesetz – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 17/2020, tritt – soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt – am 1. September 2019 in Kraft.
(2) Die Änderungen in den §§ 1 und 5, im 3. Abschnitt sowie in den §§ 12, 13, 15, 19 und 20 treten, soweit sie die Umbenennung der „Neuen Mittelschule“ in „Mittelschule“ betreffen, am 1. September 2020 in Kraft. Weiters treten die Einfügung eines neuen Abs. 3 im § 9, die Umbezeichnung der bisherigen Absätze im § 9 sowie die Änderung im § 14 Abs. 3 am 1. September 2020 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 17/2020
§ 27 § 27 Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 53/2022
(1) Bereits im Schuljahr 2021/22 sind die §§ 19b und 20 Abs. 7 anzuwenden, wobei Festlegungen, die zur Vorbereitung der Sommerschule dienen, mit Ablauf des 30. Dezember 2021 getroffen werden können.
(2) Der Abs. 1 tritt rückwirkend am 31. Dezember 2021 in Kraft.
§ 28 § 28 Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 43/2023
Die Änderung des § 11 Abs. 1 durch LGBl.Nr. 43/2023 tritt am 1. September 2023 in Kraft.