(1) Die Berufsschulen sind als Berufsschulen für einen oder mehrere Lehrberufe zu führen.
(2) Die Berufsschulen sind – bei gleichem Unterrichtsausmaß – zu führen:
a) als ganzjährige Berufsschulen mit mindestens einem vollen Schultag oder mindestens zwei halben Schultagen in der Woche; oder
b) als lehrgangsmäßige Berufsschulen mit einem Unterricht, der in jeder Schulstufe mindestens acht Wochen dauert; oder
c) als saisonmäßige Berufsschulen mit einem auf eine bestimmte Jahreszeit zusammengezogenen Unterricht.
(3) Sofern der Unterricht an ganzjährigen Berufsschulen einen Tag in der Woche überschreitet, kann der den einen Tag in der Woche überschreitende Unterricht zur Gänze oder teilweise blockmäßig geführt werden.
(4) An lehrgangsmäßigen Berufsschulen dauert der Unterricht in Schulstufen, die einem halben Jahr des Lehrverhältnisses entsprechen, mindestens vier Wochen. Die dem halben Jahr des Lehrverhältnisses entsprechende Unterrichtszeit kann auch auf die vorhergehenden Schulstufen aufgeteilt werden.
(5) An lehrgangsmäßigen Berufsschulen dauert der Unterricht in jeder Schulstufe entsprechend länger, wenn an ganzjährigen Berufsschulen gleicher Art zur Erfüllung des Lehrplanes mehr als ein voller Schultag oder mehr als zwei halbe Schultage in der Woche notwendig sind.
(6) Im Falle einer Unterbrechung des Lehrganges an einer lehrgangsmäßigen Berufsschule aus Anlass von Ferien oder aus sonstigen organisatorischen Gründen ist die volle Dauer des lehrplanmäßigen Unterrichts anzustreben. Keinesfalls darf die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für die jeweilige Schulstufe um mehr als ein Zehntel unterschritten werden.
(7) Die Organisationsform gemäß Abs. 1 bis 5 hat die Bildungsdirektion unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, der pädagogischen Erfordernisse sowie der räumlichen und personellen Verhältnisse nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses und des Schulerhalters mit Bescheid festzulegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 39/1992, 26/1995, 9/1998, 44/2013, 60/2014, 45/2018
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