(1) Die Sonderschule umfasst neun Schulstufen. Die letzte Schulstufe ist das Berufsvorbereitungsjahr.
(2) Die Einteilung in Klassen hat sich nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der Schüler zu richten. In den Unterrichtsgegenständen Deutsch und Mathematik ist die Teilnahme am Unterricht der nächstniedrigeren oder nächsthöheren Schulstufe zu ermöglichen, wenn dadurch der individuellen Lernsituation der Schüler besser entsprochen werden kann.
(3) Für Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule, der Mittelschule oder der Polytechnischen Schule geführt werden, finden die §§ 4, 9 und 14 insoweit Anwendung, als dies die Aufgabe der Sonderschule zulässt.
(4) Sonderschulen können als ganztägige Sonderschulen geführt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 26/1995, 9/1998, 46/2000, 5/2014, 45/2018, 17/2020
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