(1) Die Berufsschulen umfassen so viele Schulstufen (Schuljahre), wie es der Dauer des Lehrverhältnisses (Ausbildungsverhältnisses) entspricht. Soweit es die Schülerzahl zulässt, hat jeder Schulstufe und jedem Lehrberuf mindestens eine Klasse zu entsprechen. Bei zu geringer Schülerzahl können verwandte Lehrberufe bzw. Ausbildungszweige derselben Schulstufe oder mehrere Schulstufen eines Lehrberufes in einer Klasse zusammengefasst werden.
(2) Die Schüler einer Schulstufe sind entsprechend ihrer Einstufung in Leistungsgruppen bei ausreichender Schülerzahl in Schülergruppen zusammenzufassen.
*) Fassung LGBl.Nr. 26/1995, 9/1998, 5/2014, 45/2018
Keine Verweise gefunden
Rückverweise