*) Fassung LGBl.Nr. 9/1998
(1) Die Polytechnische Schule umfasst ein Schuljahr (neunte Schulstufe).
(2) Die Schüler der Polytechnischen Schule sind unter Bedachtnahme auf eine für die Unterrichtsführung erforderliche Mindestschülerzahl in Klassen zusammenzufassen.
(3) Sofern in den Pflichtgegenständen Deutsch und Kommunikation, Angewandte Mathematik und Lebende Fremdsprache eine Differenzierung nach zwei Leistungsniveaus erfolgt, sind die Schüler mehrerer Klassen entsprechend ihrem Leistungsniveau unter Anwendung des § 8a des Schulorganisationsgesetzes des Bundes bei ausreichender Schülerzahl in Schülergruppen zusammenzufassen. Die Zusammenfassung in Schülergruppen kann bei einem gemeinsamen Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf entfallen.
(4) Zur Ermöglichung eines gemeinsamen Unterrichts von Schülern mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf können Klassen der Polytechnischen Schule und Sonderschulklassen in einzelnen Unterrichtsgegenständen zeitweise gemeinsam geführt werden (Kooperationsklassen). Es können hiezu auch nur einzelne Schüler einer Sonderschulklasse in eine Klasse der Polytechnischen Schule wechseln. Kooperationsklassen dürfen nur geführt werden, wenn die personellen und räumlichen Voraussetzungen vorliegen.
(5) Polytechnische Schulen können als ganztägige Polytechnische Schulen geführt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 26/1995, 9/1998, 39/2009, 5/2014, 45/2018, 17/2020
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