(1) Mittelschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen selbständig oder als Klassen einer Mittelschule, die einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind, oder als Expositurklassen einer selbständigen Mittelschule zu führen.
(2) Die Organisationsform gemäß Abs. 1 hat die Bildungsdirektion unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, der pädagogischen Erfordernisse sowie der räumlichen und personellen Verhältnisse nach Anhörung des Schulforums und des Schulerhalters mit Bescheid festzulegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 5/2014, 60/2014, 45/2018, 17/2020
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