(1) Der Unterricht in den Volksschulklassen ist, von einzelnen Unterrichtsgegenständen und Unterrichtsstunden abgesehen, durch Klassenlehrer zu erteilen. Für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf soll im Rahmen des genehmigten Stellenplanes ein entsprechend qualifizierter Lehrer zusätzlich eingesetzt werden, soweit dies zur Erreichung des im Lehrplan vorgesehenen Bildungszieles notwendig ist. Bei der Festlegung des Ausmaßes des zusätzlichen Lehrereinsatzes ist auf die zusätzlichen pädagogischen Anforderungen, die sich aus der Anzahl der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der Klasse und der Art und Schwere ihrer Behinderung ergeben, sowie auf die Gesamtzahl der Schüler in der Klasse Rücksicht zu nehmen. Ebenso kann für noch nicht schulreife Kinder in einer gemeinsamen Klasse für mehrere oder alle Schulstufen der Grundstufe I sowie für Kinder mit nichtdeutscher Muttersprache, die die Unterrichtssprache nicht ausreichend beherrschen, im Rahmen des genehmigten Stellenplanes ein entsprechend qualifizierter Lehrer zusätzlich eingesetzt werden, soweit nicht sonstige Fördermaßnahmen getroffen werden. Für jede Volksschule sind ein Leiter, für jede Volksschulklasse ein Klassenlehrer und, sofern einzelne Gegenstände nicht durch Klassenlehrer unterrichtet werden, die erforderlichen Lehrer für diese Gegenstände zu bestellen.
(2) Der Unterricht in den Mittelschulen ist durch Fachlehrer zu erteilen. Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind im Rahmen des genehmigten Stellenplanes entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich einzusetzen, soweit dies zur Erreichung des im Lehrplan vorgesehenen Bildungszieles notwendig ist. Bei der Festlegung des Ausmaßes des zusätzlichen Lehrereinsatzes ist auf die zusätzlichen pädagogischen Anforderungen, die sich aus der Anzahl der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der Klasse und der Art und Schwere ihrer Behinderung ergeben, sowie auf die Gesamtzahl der Schüler in der Klasse Rücksicht zu nehmen. Weiters können in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik sowie bei Bedarf in Pflichtgegenständen eines (schulautonomen) Schwerpunktbereiches entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich eingesetzt werden. Für jede Mittelschule sind ein Leiter und die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen.
(3) Für Sonderschulen finden die Vorschriften der Abs. 1 und 2 unter Bedachtnahme auf die Organisationsform der Sonderschule sinngemäß Anwendung.
(4) Der Unterricht in den Klassen der Polytechnischen Schule ist durch Fachlehrer zu erteilen. Für den integrativen Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind im Rahmen des genehmigten Stellenplanes entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich einzusetzen, soweit dies zur Erreichung des im Lehrplan vorgesehenen Bildungszieles notwendig ist; für einzelne Unterrichtsgegenstände dürfen mit ihrer Zustimmung auch Lehrer eingesetzt werden, die keine besondere Ausbildung zur sonderpädagogischen Förderung haben. Bei der Festlegung des Ausmaßes des zusätzlichen Lehrereinsatzes ist auf die zusätzlichen pädagogischen Anforderungen, die sich aus der Anzahl der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der Klasse und der Art und Schwere ihrer Behinderung ergeben, sowie auf die Gesamtzahl der Schüler in der Klasse Rücksicht zu nehmen. Für jede Polytechnische Schule sind die erforderlichen Lehrer zu bestellen. Für Polytechnische Schulen, die als selbständige Schule geführt werden, ist überdies ein Leiter zu bestellen.
(5) Der Unterricht in den Berufsschulklassen ist durch Fachlehrer zu erteilen. In Berufsschulen, an welchen der Unterricht für Pflegeassistenzberufe erfolgt, ist der Unterricht in fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenständen durch Fachlehrer zu erteilen, die zum Unterricht nach den Regelungen der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung des Bundes befähigt sind. Für jede Berufsschule sind ein Leiter, nach Maßgabe der dienstrechtlichen Vorschriften auch ein Stellvertreter des Leiters, und die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen.
(6) An ganztägigen Schulen sind für die gegenstandsbezogene Lernzeit die erforderlichen Lehrer, für die individuelle Lernzeit die erforderlichen Lehrer, Erzieher oder Erzieher für die Lernhilfe und für die Freizeit die erforderlichen Lehrer, Erzieher, Erzieher für die Lernhilfe oder Freizeitpädagogen zu bestellen. Für die Freizeit können auch andere auf Grund besonderer Qualifikation zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil geeignete Personen (§ 8 lit. j sublit. cc des Schulorganisationsgesetzes des Bundes) bestellt werden, deren Einsatz auch dann zulässig ist, wenn diese Personen nicht Bedienstete einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes sind. Außerdem kann auf Vorschlag des Schulleiters zu dessen Unterstützung ein Lehrer oder Erzieher als Leiter des Betreuungsteiles bestellt werden.
(7) Der Unterricht in der Sommerschule ist entweder durch Lehrer oder durch Lehramtsstudierende unter Betreuung durch den Schulleiter oder den mit der Leitung der Sommerschule betrauten Lehrer zu erteilen.
*) Fassung LGBl.Nr. 26/1995, 9/1998, 46/2000, 64/2012, 5/2014, 76/2016, 81/2017, 45/2018, 17/2020, 53/2022, 43/2023
Keine Verweise gefunden
Rückverweise