(1) Schulen können neben der Bezeichnung der Schulart bzw. Schulform mit eigennamenähnlichen Bezeichnungen geführt werden; weiters können Schulen mit schulautonomen Schwerpunkten zusätzlich zur Schulart bzw. Schulform eine Bezeichnung führen, die auf die jeweilige Schwerpunktsetzung hinweist.
(2) Über die eigennamenähnliche Bezeichnung einer Schule entscheidet der Schulerhalter. Über die Bezeichnung des schulautonomen Schwerpunktes hat an den Volksschulen, Mittelschulen und Sonderschulen, die nicht nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführt werden, das Schulforum und an den Polytechnischen Schulen, den Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführt werden, und den Berufsschulen der Schulgemeinschaftsausschuss zu entscheiden; vor dieser Entscheidung ist der Schulerhalter zu hören.
*) Fassung LGBl.Nr. 26/1995, 9/1998, 38/2006, 39/2009, 5/2014, 45/2018, 17/2020
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