(1) Ganztägige Schulen haben einen Unterrichtsteil und einen Betreuungsteil anzubieten. Diese Teile können in getrennter oder verschränkter Abfolge geführt werden. Zum Besuch des Betreuungsteiles ist eine Anmeldung erforderlich. Eine klassen-, schulstufen-, schul- oder schulartenübergreifende Betreuung ist ab fünfzehn angemeldeten Schülern (bei sonstigem Nichtzustandekommen einer schulischen Tagesbetreuung auch bei schulartenübergreifender Führung ab zwölf angemeldeten Schülern) jedenfalls bis 16.00 Uhr und bei Bedarf darüber hinaus anzubieten.
(2) Der Betreuungsteil hat aus
a) einer gegenstandsbezogenen Lernzeit, die sich auf bestimmte Pflichtgegenstände bezieht,
b) einer individuellen Lernzeit und
c) einer Freizeit einschließlich Verpflegung
zu bestehen. Die gegenstandsbezogene und die individuelle Lernzeit können, falls das erforderliche Personal nicht zur Verfügung steht, auch nur wahlweise angeboten werden.
(3) In einer Klasse können der Unterrichts- und der Betreuungsteil in verschränkter Abfolge geführt werden, wenn
a) alle Schüler der Klasse zum Betreuungsteil während der ganzen Woche angemeldet sind und
b) die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln dieser Schüler und mindestens zwei Drittel der betroffenen Lehrer zustimmen.
In allen übrigen Fällen sind der Unterrichts- und der Betreuungsteil getrennt zu führen. Bei getrennter Abfolge darf der Betreuungsteil auch an einzelnen Tagen einer Woche in Anspruch genommen werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 26/1995, 38/2006, 64/2012, 44/2013, 5/2014, 76/2016, 45/2018
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