§ 27 § 27 Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 53/2022 — Pflichtschulorganisationsgesetz
Gliederung
9. Abschnitt*) Schlussbestimmungen Übergangsbestimmungen zu den Novellen LGBl.Nr. 39/2009 und LGBl.Nr. 45/2018
§ 27 § 27 Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 53/2022
Rückverweise
(1) Bereits im Schuljahr 2021/22 sind die §§ 19b und 20 Abs. 7 anzuwenden, wobei Festlegungen, die zur Vorbereitung der Sommerschule dienen, mit Ablauf des 30. Dezember 2021 getroffen werden können.
(2) Der Abs. 1 tritt rückwirkend am 31. Dezember 2021 in Kraft.
Keine Ergebnisse gefunden