(1) Art. II des Bildungsreform-Anpassungsgesetzes 2018 – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 45/2018, tritt – soweit Abs. 2 nichts anderes bestimmt – am 1. September 2018 in Kraft.
(2) § 17 Abs. 6 in der Fassung LGBl.Nr. 45/2018 tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft; die §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 4, 7 Abs. 2, 8 Abs. 2, 9 Abs. 2, 10 Abs. 2, 11 Abs. 2, 13 Abs. 8, 15 Abs. 2, 17 Abs. 7 sowie 24 jeweils in der Fassung LGBl.Nr. 45/2018 treten am 1. Jänner 2019 in Kraft; § 23 in der Fassung LGBl.Nr. 45/2018 tritt am 1. September 2020 in Kraft.
(3) Zur stufenweisen Einführung der Deutschförderklassen und Deutschförderkurse ist § 19a im Schuljahr 2018/19 mit den Abweichungen anzuwenden, dass alle wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommene Schüler gemäß § 19a Abs. 2 in Deutschförderklassen zu unterrichten sind und die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache durch den Schulleiter zu erfolgen hat.
*) Fassung LGBl.Nr. 39/2009, 64/2012, 5/2014, 60/2014, 76/2016, 81/2017, 45/2018
Keine Verweise gefunden
Rückverweise