(1) Volksschulen sind entweder nur mit der Grundschule oder bei Bedarf mit der Grundschule und der Oberstufe zu führen.
(2) In der Grundschule können entweder, wenn zu Beginn des Schuljahres genügend Schüler vorhanden sind, einzelne Klassen für die jeweiligen Schulstufen (Vorschulstufe, erste bis vierte Schulstufe) geführt werden, oder es können mehrere oder alle Schulstufen in einer gemeinsamen Klasse geführt werden.
(3) Volksschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen selbständig oder als Volksschulklassen, die einer Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder als Expositurklassen einer selbständigen Volksschule zu führen.
(4) Die Organisationsform gemäß den Abs. 1 und 3 hat die Bildungsdirektion, jene nach Abs. 2 hat der Schulleiter jeweils nach den örtlichen Gegebenheiten, den pädagogischen Erfordernissen sowie den räumlichen und personellen Verhältnissen mit Bescheid festzulegen. Vor dieser Festlegung sind das Schulforum und der Schulerhalter sowie in den Fällen des Abs. 2 zudem die Bildungsdirektion zu hören.
*) Fassung LGBl.Nr. 46/2000, 39/2009, 44/2013, 5/2014, 60/2014, 81/2017, 45/2018, 17/2020
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