*) Fassung LGBl.Nr. 5/2014, 17/2020
(1) Die Mittelschule umfasst vier Schulstufen (fünfte bis achte Schulstufe).
(2) Die Schüler der Mittelschule sind in Klassen zusammenzufassen. Jeder Schulstufe hat eine Klasse zu entsprechen. Nach Maßgabe pädagogischer oder organisatorischer Anforderungen (z.B. geringe Schülerzahl) kann der Schulleiter nach Anhörung des Schulforums, des Schulerhalters und der Bildungsdirektion mit Bescheid festlegen, dass mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefasst werden.
(3) Schüler der sechsten bis achten Schulstufe können in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache entsprechend ihrem Leistungsniveau zeitweise oder dauernd in Schülergruppen zusammengefasst werden; die Entscheidung darüber obliegt dem Schulleiter.
(4) Zur Ermöglichung eines gemeinsamen Unterrichts von Schülern mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf können Klassen der Mittelschule und Sonderschulklassen in einzelnen Unterrichtsgegenständen zeitweise gemeinsam geführt werden (Kooperationsklassen). Es können hiezu auch nur einzelne Schüler einer Sonderschulklasse in eine Klasse der Mittelschule wechseln. Kooperationsklassen dürfen nur geführt werden, wenn die personellen und räumlichen Voraussetzungen vorliegen.
(5) Mittelschulen können als ganztägige Schulen geführt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 5/2014, 45/2018, 17/2020
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