Die Durchführung von Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit gemäß § 8 lit. g sublit. dd des Schulorganisationsgesetzes des Bundes (Sommerschule), die klassen-, schulstufen, schulstandort- und schulartenübergreifend erfolgen kann, bedarf der Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters. Die Bildungsdirektion darf die Zustimmung nur erteilen, wenn zumindest sechs Schüler bis zum Ende des Unterrichtsjahres angemeldet sind. Die Anzahl der Schüler einer Gruppe oder eines Kurses hat mindestens sechs und bis einschließlich der 8. Schulstufe höchstens 15 zu betragen.
*) Fassung LGBl.Nr. 43/2023
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