§ 19b § 19b*) Sommerschule — Pflichtschulorganisationsgesetz
Gliederung
7. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen Ganztägige Schulen
§ 19b § 19b*) Sommerschule
Rückverweise
(1) Die Durchführung von Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit gemäß § 8 lit. g sublit. dd des Schulorganisationsgesetzes des Bundes (Sommerschule), die klassen-, schulstufen, schulstandort- und schulartenübergreifend erfolgen kann, bedarf der Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters. Davon abweichend bedarf es keiner Zustimmung der Bildungsdirektion, wenn Schüler zur Teilnahme an der Sommerschule mit Sprachförderung in Deutsch gemäß § 12 Abs. 6a des Schulunterrichtsgesetzes des Bundes verpflichtet sind.
(2) Die Bildungsdirektion hat mit Verordnung die zur Durchführung der verpflichtenden Sommerschule mit Sprachförderung in Deutsch (§ 12 Abs. 6a des Schulunterrichtsgesetzes des Bundes) vorgesehenen Schulstandorte bis zum 31. Jänner jeden Jahres festzulegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 43/2023, 38/2026
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