(1) Für Schüler von allgemein bildenden Pflichtschulen, die gemäß § 4 Abs. 2 lit. a oder Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes des Bundes wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, sind nach Maßgabe der Testergebnisse gemäß den §§ 4 Abs. 2a und 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes des Bundes Deutschförderklassen und Deutschförderkurse einzurichten.
(2) Deutschförderklassen sind vom Schulleiter jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülern (auch klassen-, schulstufen- oder schulartübergreifend) einzurichten, bei denen die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß den §§ 4 Abs. 2a oder 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes des Bundes ergeben hat, dass sie weder als ordentliche Schüler aufgenommen werden können noch über jene Kenntnisse verfügen, die eine besondere Förderung in Deutschförderkursen erlauben. Sie dauern jeweils ein Semester; dabei ist zu berücksichtigen, dass sie so oft, längstens jedoch vier Mal, zu besuchen sind, bis auf Grund der Testergebnisse gemäß § 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes des Bundes eine Sprachförderung in Deutschförderkursen erfolgen kann oder der Unterricht ohne besondere Sprachförderung besucht werden kann. Bei einer zu geringen Schülerzahl sind die betreffenden Schüler in der jeweiligen Klasse grundsätzlich integrativ, sechs Wochenstunden jedoch parallel zum Unterricht in der Klasse zu unterrichten.
(3) Deutschförderkurse sind vom Schulleiter jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülern (auch klassen-, schulstufen- oder schulartübergreifend) einzurichten, bei denen die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß den §§ 4 Abs. 2a oder 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes des Bundes ergeben hat, dass sie zwar nicht als ordentliche Schüler aufgenommen werden können, aber keine besondere Förderung in Deutschförderklassen benötigen. Sie dauern ein oder höchstens zwei Unterrichtsjahre; dabei ist zu berücksichtigen, dass sie nach Erreichen der erforderlichen Sprachkompetenz gemäß § 18 Abs. 15 des Schulunterrichtsgesetzes des Bundes durch die Schüler auch nach kürzerer Dauer beendet werden können und dass in Deutschförderkursen im Ausmaß von sechs Wochenstunden parallel zum Unterricht von Pflichtgegenständen Deutsch unterrichtet wird. Bei einer zu geringen Schülerzahl sind die betreffenden Schüler in der jeweiligen Klasse integrativ zu unterrichten.
(4) Die Abs. 1 und 3 gelten für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass Deutschförderkurse auch für Schüler, die als ordentliche oder gemäß § 4 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes des Bundes als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, eingerichtet werden können und das Ausmaß der Deutschförderkurse höchstens vier Wochenstunden umfasst.
*) Fassung LGBl.Nr. 45/2018, 17/2020
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