(1) Die Polytechnische Schule ist je nach den örtlichen Erfordernissen selbständig oder als Klassen einer Polytechnischen Schule, die einer Volksschule, einer Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder als Expositurklassen einer selbstständigen Polytechnischen Schule zu führen.
(2) Die Organisationsform gemäß Abs. 1 hat die Bildungsdirektion unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, der pädagogischen Erfordernisse sowie der räumlichen und personellen Verhältnisse nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses und des Schulerhalters, mit Bescheid festzulegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 9/1998, 39/2009, 44/2013, 5/2014, 60/2014, 45/2018, 17/2020
Keine Verweise gefunden
Rückverweise