(1) Als Sonderformen können Mittelschulen oder einzelne ihrer Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen, der sportlichen oder der englischsprachigen Ausbildung geführt werden, wobei die musische oder sportliche Ausbildung auch englischsprachig geführt werden kann.
(2) Die Organisationsform gemäß Abs. 1 hat die Bildungsdirektion unter Berücksichtigung der örtlichen und räumlichen Erfordernisse nach Anhörung des Schulforums und des Schulerhalters mit Bescheid festzulegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 5/2014, 60/2014, 45/2018, 17/2020, 43/2023
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