(1) Für Lehrer und Leiter an öffentlichen Pflichtschulen, die am 31. August 2008 eine schulfeste Stelle inne hatten, ist § 21 Abs. 4 in der Fassung vor LGBl.Nr. 39/2009 weiterhin anzuwenden; die allfällige Aufhebung der Schulfestigkeit hat durch Verordnung der Bildungsdirektion zu erfolgen.
(2) Am 31. Dezember 2018 bei der Landesregierung anhängige Verfahren sind von der Bildungsdirektion zu beenden.
(3) Soweit in den auf Grundlage dieses Gesetzes vor dem 1. Jänner 2019 erlassenen Rechtsakten auf Zuständigkeiten bzw. Aufgaben der Landesregierung verwiesen wird, sind diese Zuständigkeiten bzw. Aufgaben von der Bildungsdirektion wahrzunehmen.
*) Fassung LGBl.Nr. 39/2009, 45/2018
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