(1) Die Sonderschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen selbständig oder als Sonderschulklassen, die einer Volksschule, einer Mittelschule, einer Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule anderer Art angeschlossen sind, zu führen. Ferner können in einer Sonderschulklasse Abteilungen eingerichtet werden, die verschiedenen Sonderschularten entsprechen.
(2) Folgende Arten von Sonderschulen sind zulässig:
a) Allgemeine Sonderschule (für leistungsbehinderte oder lernschwache Kinder);
b) Sonderschule für körperbehinderte Kinder;
c) Sonderschule für sprachgestörte Kinder;
d) Sonderschule für schwerhörige Kinder;
e) Sonderschule für gehörlose Kinder;
f) Sonderschule für sehbehinderte Kinder;
g) Sonderschule für blinde Kinder;
h) Sondererziehungsschule (für Kinder, die schwer erziehbar sind);
i) Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf.
(3) Die im Abs. 2 unter den lit. b bis h angeführten Sonderschulen haben unter Bedachtnahme auf den Lehrplan, nach dem sie geführt werden, die Bezeichnung „Volksschule“, „Mittelschule“ bzw. „Polytechnische Schule“, in den Fällen des Abs. 2 lit. b bis g unter Beifügung der Art der Behinderung zu tragen; dies gilt sinngemäß für derartige Sonderschulklassen.
(4) In Krankenanstalten und ähnlichen Einrichtungen können für schulpflichtige Kinder nach Maßgabe der gesundheitlichen Voraussetzungen Klassen bzw. ein kursmäßiger Unterricht nach dem Lehrplan der Volksschule, der Mittelschule, der Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule eingerichtet werden. Unter der Voraussetzung einer entsprechenden Anzahl solcher Klassen und Kurse können auch „Heilstättenschulen“ eingerichtet werden.
(5) Den im Abs. 2 angeführten Arten von Sonderschulen können Klassen für mehrfach behinderte Kinder angeschlossen werden. Unter der Voraussetzung einer entsprechenden Anzahl solcher Klassen können auch Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder geführt werden.
(6) An Volksschulen, Mittelschulen und Sonderschulen sowie an Polytechnischen Schulen können therapeutische und funktionelle Übungen in Form von Kursen durchgeführt werden. Ferner können für Schüler an Volksschulen, Mittelschulen, bezüglich derer ein Verfahren gemäß § 8 des Schulpflichtgesetzes des Bundes eingeleitet wurde, Kurse für die Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs durchgeführt werden.
(7) Für Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule geführt werden, gilt der § 5 Abs. 2 und 4 sinngemäß.
(8) Die Organisationsform gemäß Abs. 1 bis 6 hat die Bildungsdirektion unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, der pädagogischen Erfordernisse sowie der räumlichen und personellen Verhältnisse nach Anhörung des Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses und des Schulerhalters mit Bescheid festzulegen; Abs. 7 bleibt unberührt.
*) Fassung LGBl.Nr. 26/1995, 9/1998, 46/2000, 44/2013, 5/2014, 76/2016, 45/2018, 17/2020
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