Grundsätze und Ziele
§ 2Begriffsbestimmungen
§ 3Förderungsgewährung
§ 4Förderungsgegenstände
§ 5Errichtung und Erhaltung von Sportanlagen
§ 6Besondere Förderungsbedingungen zur Doping-Bekämpfung
§ 7Pferdesportliche Veranstaltungen
§ 8Helmpflicht beim Wintersport
§ 9Rechtsnatur und Zusammensetzung
§ 10Organe
§ 11Salzburger Landessportversammlung
§ 12Aufgaben der Salzburger Landessportversammlung
§ 13Landessportrat
§ 14Aufgaben des Landessportrates
§ 15Finanzierung und Rechnungslegung
§ 16Aufsicht
§ 17Sportfachverbände, Sportfachvertretungen und Sportarten
§ 18Geschäftsstelle
§ 19Sportstätten sowie deren Auflassung und anderweitige Verwendung
§ 20Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 21Verweisungen auf Bundes- und Unionsrecht
§ 22Umsetzungshinweis
§ 23In- und Außerkrafttreten
§ 24Fortbestehen der Landessportorganisation Salzburg ab 1. Jänner 2026
Vorwort
Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:
1. Sportverein: Verein, dessen Zweck ganz oder überwiegend in der Ausübung, Pflege und Förderung einer oder mehrerer Sportarten besteht und der seinen Sitz im Land Salzburg hat oder Mitglied bei einem Salzburger Sportfachverband oder einer Sportfachvertretung nach diesem Gesetz ist;
2. Sportfachverband: Zusammenschluss von mindestens drei Vereinen derselben anerkannten Sportart mit Sitz im Land Salzburg;
3. Sportfachvertretung: Zusammenschluss von weniger als drei Vereinen derselben anerkannten Sportart mit Sitz im Land Salzburg;
4. Sportdachverband: Landesverbände der Bundes-Sportdachverbände gemäß § 3 Z 9 lit a Bundes-Sportförderungsgesetz 2017;
5. Sportlerin oder Sportler: Personen, die Mitglied eines Sportvereins, eines Sportfachverbandes oder einer Sportfachvertretung mit Sitz im Land Salzburg sind;
6. anerkannte Sportart: eine Sportaktivität, die durch Verordnung der Landesregierung als Sportart anerkannt wurde;
7. Sportanlagen: Anlagen im Land Salzburg, die der Ausübung sportlicher Aktivitäten gewidmet sind;
8. Sportstätten: Sportanlagen, die eine für die Sportausübung nutzbare Fläche von mehr als 500 m 2 aufweisen;
9. Breitensport: sportliche Aktivitäten der allgemeinen Bevölkerung, die hauptsächlich der körperlichen Fitness, dem Ausgleich von Bewegungsmangel, der Gesunderhaltung, der Pflege von sozialen Kontakten sowie dem Spaß am Sport dienen. Im Gegensatz zum Leistungssport ist der Breitensport weniger wettbewerbsorientiert;
(1) Das Land Salzburg ist als Träger von Privatrechten verpflichtet, den im Sinn des § 1 im Interesse der Gemeinschaft gelegenen und nicht erwerbsmäßig betriebenen Sport angemessen zu fördern.
(2) Die Gewährung von Förderungen erfolgt auf der Grundlage von Förderungsrichtlinien. Diese haben die Gewährung der Förderung jedenfalls an nachstehende Verpflichtungen zu knüpfen:
1. Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen gemäß § 6 bzw Ergreifen von geeigneten Maßnahmen zur Bekämpfung von Doping im Sport;
2. Ergreifen von geeigneten Maßnahmen zum Schutz vor sexuellem Missbrauch und Machtmissbrauch sowie zur Sicherung psychischer Gesundheit im Sport;
3. Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten.
Die Förderungsrichtlinien werden von der Landesregierung nach Anhörung der Salzburger Landessportorganisation erstellt. Die Förderungsrichtlinien sind allen Förderungswerberinnen und -werbern auf Verlangen auszufolgen und im Übrigen zur allgemeinen Einsicht beim Amt der Landesregierung bereitzuhalten.
(3) Die Förderungsmaßnahmen des Landes Salzburg erfolgen nach Maßgabe der im jeweiligen Landesvoranschlag vorgesehenen budgetären Mittel und sind mit solchen des Bundes und der Gemeinden abzustimmen. Auch auf sonstige, von anderer Seite zur Verfügung gestellte Mittel ist Bedacht zu nehmen.
(4) Auf Förderungen des Landes Salzburg besteht kein Rechtsanspruch.
(5) Die Förderungen werden nur auf Antrag gewährt.
(1) Die Förderungen sind auf Salzburger Sportlerinnen und Sportler, Sportvereine, Sportfachverbände, Sportfachvertretungen, Sportdachverbände, Gemeinden sowie auf Sportinfrastruktur und Sportaktivitäten im Land Salzburg auszurichten.
(2) Förderungswürdig sind für das Land Salzburg insbesondere:
1. die Errichtung, Erhaltung und Sanierung von Sportanlagen und Sportstätten;
2. die Durchführung von Sportveranstaltungen von überörtlichem Interesse;
3. Maßnahmen für den Breitensport sowie zur Unterstützung von Nachwuchssportlerinnen und -sportlern;
4. die Unterstützung des Leistungs- und Spitzensports inklusive Errichtung, Erhaltung und Sanierung von Leistungszentren;
5. die Aus- und Fortbildung von im Sport tätigen Personen inklusive der dualen Ausbildung;
6. die Herausgabe von Sportpublikationen.
(3) Ausgenommen sind Maßnahmen im Rahmen der Elementarpädagogik sowie des Schulsports, wie Sportunterricht gemäß Lehrplan, Schulsportwochen oder Schulsportwettkämpfe.
(1) Die Gemeinden haben als Träger von Privatrechten ihre Bemühungen darauf auszurichten, dass nach Maßgabe ihrer Einwohnerzahl entsprechende Sportanlagen vorhanden sind und erhalten werden.
(2) Das Land Salzburg und die Gemeinden haben als Träger von Privatrechten ihre Bemühungen darauf auszurichten, dass für den zu erwartenden Bedarf an zusätzlichen Sportanlagen entsprechende Flächen zur Verfügung stehen.
(1) Förderungen durch das Land Salzburg nach diesem Gesetz dürfen Förderungswerberinnen und -werbern nur unter der Bedingung der Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen gemäß dem Anti-Doping-Bundesgesetz 2021 – ADBG 2021 gewährt werden.
(2) Werden die Anti-Doping-Regelungen durch die Förderungsnehmerinnen und -nehmer verletzt, erlischt ab Verletzung der Anspruch auf bereits gewährte Förderungen. Die ab diesem Zeitpunkt ausbezahlten Förderungen sind zurückzuerstatten, die weitere Auszahlung bereits gewährter Förderungen ist einzustellen.
(3) Die Gewährung weiterer Förderungen ist für folgenden Zeitraum ausgeschlossen:
1. bei minderjährigen Sportlerinnen und Sportlern sowie Betreuungspersonen, die wegen eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen gesperrt wurden, für die Dauer der Sperre;
2. bei volljährigen Sportlerinnen und Sportlern sowie Betreuungspersonen, die wegen eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen gesperrt wurden, auf Dauer;
3. bei anderen Fördernehmerinnen und -nehmern auf die Dauer der Verletzung.
(4) Bei Sportlerinnen und Sportlern sowie Betreuungspersonen kann vom dauerhaften Ausschluss von Förderungen oder von Rückzahlungen ganz oder zum Teil abgesehen werden, wenn die nach den anzuwendenden Anti-Doping-Regelungen grundsätzlich zu verhängende Sperre wegen des Vorliegens besonderer Milderungsgründe, insbesondere wegen der Mitwirkung bei der Aufklärung von Verstößen gegen Anti-Doping-Regelungen durch andere Personen, herabgesetzt wurde.
(5) Förderungen für Wettkämpfe oder Wettkampfveranstaltungen dürfen nur unter der Bedingung gewährt werden, dass deren Veranstalterinnen und Veranstalter in den Teilnahmebedingungen der Wettkämpfe bzw Wettkampfveranstaltungen vorsehen, dass Sportlerinnen und Sportler sowie Betreuungspersonen sich den Anti-Doping-Regelungen des ADBG 2021 zu unterwerfen haben, und sie Sportlerinnen und Sportler sowie Betreuungspersonen, die wegen eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen des ADBG 2021 suspendiert oder gesperrt sind, zu diesen Wettkämpfen oder Wettkampfveranstaltungen nicht zulassen. Bei Verletzung dieser Pflichten erlischt der Anspruch auf bereits gewährte Förderungen und sind die ab diesem Zeitpunkt ausbezahlten bzw verwendeten Förderungen zurückzuerstatten.
(1) Bei pferdesportlichen Veranstaltungen sind Pferde, die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem Staat, für den auf Grund von Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Union Unionsrecht gilt, stammen oder dort in einem Zuchtbuch eingetragen sind, wie aus Österreich stammende oder in Österreich eingetragene Pferde zu behandeln. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Festlegung von Mindest- und Höchstanforderungen für die Anmeldung zu Veranstaltungen, der schiedsrichterlichen Beurteilung bei Veranstaltungen und der Einkünfte und Gewinne aus Veranstaltungen.
(2) Abs 1 gilt nicht für
1. Veranstaltungen mit in einem bestimmten Zuchtbuch eingetragenen Pferden zur Verbesserung der Rasse,
2. regionale Veranstaltungen zur Auswahl von Pferden und
3. Veranstaltungen mit historischem oder traditionellem Charakter.
(3) Die Bestimmungen der Abs 1 und 2 sind bei der Vollziehung des Salzburger Veranstaltungsgesetzes 1997 mit anzuwenden.
(4) Wer gegen die Pflichten gemäß Abs 1 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1.500 Euro zu bestrafen.
Beim Alpinschilauf und Snowboarden haben Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 15. Lebensjahr beim Befahren von Schipisten und Schirouten (freies Gelände) einen handelsüblichen Wintersporthelm zu tragen. Die Erziehungsberechtigten und Aufsichtspersonen haben für die Einhaltung dieser Verpflichtung im Rahmen ihrer Möglichkeiten und des ihnen Zumutbaren Sorge zu tragen.
(1) Zur Vertretung der Interessen des Sports im Land Salzburg und zur Beratung der Landesregierung wird die Salzburger Landessportorganisation eingerichtet. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(2) In ständiger Zusammenarbeit mit ihren Mitgliedern hat die Salzburger Landessportorganisation insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1. die Vertretung der Interessen des gesamten Sports im Land Salzburg sowie die Beratung der Landesregierung in allen sportrelevanten Fragen,
2. die Entwicklung und Umsetzung eigener Projekte und Veranstaltungen und
3. die Beratung und Unterstützung des gesamten Sports im Land Salzburg (Vernetzung, Koordination, Services etc).
(3) Mitglieder der Salzburger Landessportorganisation sind:
1. die Sportdachverbände;
2. die nach den bisher geltenden Bestimmungen sowie die nach § 17 anerkannten Sportfachverbände bzw Sportfachvertretungen;
3. der Salzburger Behindertensportverband;
4. Special Olympics Salzburg;
(1) Die Organe der Salzburger Landessportorganisation sind
1. die Salzburger Landessportversammlung und
2. der Landessportrat.
(2) Die Organe der Salzburger Landessportorganisation erfüllen ihre Aufgaben ehrenamtlich. Sie sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen auch nach dem Ende ihrer Funktion verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der im § 6 Abs 1 Informationsfreiheitsgesetz genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist und gesetzlich nicht anderes geregelt ist. Von der Pflicht zur Geheimhaltung ist auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt. Die Entbindung von der Geheimhaltung obliegt dem Landessportrat. Soweit die Entbindung ein Mitglied des Landessportrates betrifft, ist das zu entbindende Mitglied bei der Abstimmung über die Entbindung nicht stimmberechtigt.
(1) Die Salzburger Landessportversammlung ist die Vollversammlung der Mitglieder der Salzburger Landessportorganisation. Sie ist das oberste Organ der Salzburger Landessportorganisation und ist dauerhaft eingerichtet.
(2) Jedes Mitglied der Salzburger Landessportorganisation gemäß § 9 Abs 3 Z 1 bis 10 hat einen Sitz in der Salzburger Landessportversammlung. Die Bekanntgabe der jeweiligen Vertretung in der Salzburger Landessportversammlung ist von den Mitgliedern schriftlich mit Name, Vorname, Telefonnummer und E-Mail Adresse anzuzeigen. Eine Änderung ist jederzeit möglich und ist schriftlich anzuzeigen. Im Sinn der Förderung von Frauen im Sport ist bei der Nominierung auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Geschlechtern der Expertinnen und Experten Bedacht zu nehmen.
(3) Ein Sitz der Mitglieder gemäß § 9 Abs 3 Z 1 entspricht 10 Stimmen, die Sitze gemäß § 9 Abs 3 Z 2 bis 10 entsprechen jeweils 1 Stimme. Die Mitglieder gemäß § 9 Abs 3 Z 11 werden von den übergeordneten Verbands- bzw Vereinsstrukturen gemäß § 9 Abs 3 Z 1 bis 4 mitvertreten.
(4) Die oder der Vorsitzende der Salzburger Landessportversammlung sowie Stellvertretungen werden aus dem Kreis der Mitglieder für jeweils drei Jahre gewählt. Der Vorsitz hat dabei zwischen den Sportdachverbänden und Sportfachverbänden bzw -vertretungen zu wechseln und soll sich im Turnus von neun Jahren nicht wiederholen. Bei den Stellvertretungen ist auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Sportdachverbänden und Sportfachverbänden bzw -vertretungen zu achten. Gemeinsam vertreten die bzw der Vorsitzende und deren bzw dessen Stellvertretungen die Salzburger Landessportorganisation nach außen.
(5) Die Salzburger Landessportversammlung tagt mindestens einmal jährlich. Die Einladung ist spätestens vier Wochen vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung an alle Vertretungen der Mitglieder elektronisch (zB per E-Mail) zu übermitteln. Die Entsendung einer anderen als der gemäß Abs 2 bekanntgegebenen Person als Vertretung ist möglich und ist vor der Sitzung schriftlich bekannt zu geben.
(6) Eine von der Bildungsdirektion Salzburg bestimmte Expertin bzw ein Experte, das für die Angelegenheiten des Sports zuständige Mitglied der Landesregierung sowie eine Vertretung der für die Angelegenheiten des Sports zuständigen Dienststelle des Amtes der Landesregierung sind berechtigt, an den Sitzungen der Salzburger Landessportversammlung beratend teilzunehmen. Weitere Expertinnen und Experten können beratend beigezogen werden.
(7) Die Salzburger Landessportversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn die Einberufung rechtzeitig und richtig erfolgt ist und wenn in der Einberufung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde. Die oder der Vorsitzende kann eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg veranlassen (Umlaufbeschluss). Der Umlaufbeschluss bedarf der Abgabe von zumindest 50 % der Stimmen. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des bzw der Vorsitzenden.
(1) Zu den Aufgaben der Salzburger Landessportversammlung zählen insbesondere:
1. die Beratung über Entwicklungen im organisierten Sport und die damit verbundene Konzeption von Projekten oder Erarbeitung von Empfehlungen für die Weiterentwicklung des organisierten Sports im Land Salzburg und ein damit verbundenes Antragsrecht an die Landesregierung;
2. die Entwicklung von Unterstützungsangeboten für die Mitglieder der Salzburger Landessportorganisation;
3. die Mitwirkung an der Erstellung oder Weiterentwicklung einer Sportstrategie für das Land Salzburg;
4. die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Landessportrates gemäß § 13;
5. die Anerkennung von Sportfachverbänden bzw Sportfachvertretungen im Land Salzburg bzw der Widerruf der Anerkennung gemäß § 17;
6. die Aufnahme von Vereinen, Verbänden und Institutionen, die für das Sportwesen im Land Salzburg von besonderer Bedeutung sind, in die Salzburger Landessportorganisation gemäß § 9 Abs 4;
7. die Beratung über und die Erteilung von Vorschlägen für die Anerkennung von Sportarten durch die Landesregierung gemäß § 17 Abs 4;
8. die Stärkung der Zusammenarbeit zwischen Schule und Sport;
9.
(1) Der Landessportrat besteht aus folgenden Mitgliedern:
1. jeweils eine Vertretung der Sportdachverbände;
2. sechs Vertretungen der Sportfachverbände bzw -vertretungen, dabei ist auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Vertretungen von Sommer-, Winter- und Teamsportarten Bedacht zu nehmen;
3. eine Vertretung des Salzburger Behindertensportverbandes;
4. eine Expertin oder ein Experte aus der Akademie für Breiten- und Leistungssport (Olympiazentrum);
5. eine Expertin oder ein Experte des Universitäts- und Landessportzentrum Salzburg in Rif;
6. eine Expertin oder ein Experte des Nachwuchskompetenzzentrums Salzburg in Vertretung für die Modelle der dualen Ausbildung;
7. eine Expertin oder ein Experte der Universität Salzburg, Fachbereich Sport- und Bewegungswissenschaft;
8. eine Expertin oder ein Experte der Salzburger Landeskliniken, Institut für Sportmedizin des Landes Salzburg;
9. eine Expertin oder ein Experte der Arbeitsgemeinschaft Bewegung und Sport Salzburg.
(2) Den Mitgliedern gemäß Abs 1 Z 1 kommen jeweils zwei Stimmen zu, den Mitgliedern gemäß Abs 1 Z 2 bis 9 kommt jeweils eine Stimme zu.
(3) Die Bestellung der Mitglieder gemäß Abs 1 erfolgt durch die Salzburger Landessportversammlung jeweils für die Dauer einer Funktionsperiode von drei Jahren. Bei der Bestellung ist auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Geschlechtern zu achten. Der Landessportrat soll mit nicht weniger als einem Drittel Frauen bzw Männern besetzt sein.
(1) Zu den Aufgaben des Landessportrates zählen insbesondere:
1. die Beratung der Landesregierung in allen grundsätzlichen Fragen des Sports;
2. die Beurteilung von Entwicklungstendenzen im Sport sowie von übergeordneten Erfordernissen für den Sport und die damit verbundene Abgabe von Vorschlägen und Empfehlungen zur Weiterentwicklung des Sports im Land Salzburg an die Landesregierung;
3. die Stärkung der Zusammenarbeit zwischen Sport, Gemeinden, Wirtschaft und Tourismus;
4. die Stärkung der Vernetzung zwischen Verbänden, Vereinen sowie weiteren Institutionen des Sports;
5. die Abgabe von Stellungnahmen zu Entwürfen von Gesetzen oder Verordnungen, die Interessen des Sports im Land Salzburg betreffen;
6. die Erstellung des Haushaltsplans (Budget) sowie des Rechnungsabschlusses zur Vorlage an die Salzburger Landessportversammlung;
7. die Erstellung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsstelle zur Vorlage an die Salzburger Landessportversammlung;
8. die Dienst- und Fachaufsicht über Personal;
9. die Anerkennung von Landesmeisterschaften;
(1) Die finanziellen Mittel zur Sicherstellung der Erfüllung der Aufgaben der Salzburger Landessportorganisation werden gedeckt wie folgt:
1. durch Sponsoring;
2. durch Spenden, Vermächtnisse, Sammlungen und sonstige Zuwendungen;
3. durch Förderungen des Landes oder anderer öffentlicher Stellen;
4. gegebenenfalls durch Mitgliedsbeiträge gemäß § 12 Abs 1 Z 10;
5. durch sonstige Einnahmen.
(2) Für die Rechnungslegung der Salzburger Landessportorganisation kommen die Vorschriften der §§ 21 und 22 Vereinsgesetz 2002 sinngemäß zur Anwendung.
(1) Die Salzburger Landessportorganisation unterliegt der Aufsicht durch die Landesregierung (Aufsichtsbehörde). Die Aufsicht erfolgt von Amts wegen und umfasst die Sorge um die Rechtmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe.
(2) Die Salzburger Landessportorganisation ist verpflichtet, die von der Aufsichtsbehörde verlangten Auskünfte zu erteilen, auf Anfrage alle Geschäftsstücke vorzulegen und Prüfungen vornehmen zu lassen.
(3) Die Landesregierung kann in Ausübung ihres Aufsichtsrechts Vertretungen von Mitgliedern der Salzburger Landessportversammlung oder von Mitgliedern des Landessportrats nach Anhörung dieser Vertretung bzw dieses Mitglieds und der Salzburger Landessportversammlung bzw des Landessportrats abberufen, wenn es die mit der Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt. Als gröbliche Vernachlässigung der Pflichten gilt jedenfalls das unentschuldigte Fernbleiben an drei aufeinanderfolgenden Sitzungen trotz ordnungsgemäßer Einladung.
(4) Die Aufsichtsbehörde kann Beschlüsse der Salzburger Landessportversammlung oder des Landessportrats wegen Rechtswidrigkeit ganz oder teilweise aufheben.
(1) Der Zusammenschluss von drei oder mehr Salzburger Sportvereinen derselben gemäß Abs 4 an-erkannten Sportart mit leistungssportlicher Ausrichtung kann von der Salzburger Landessportorganisation als Sportfachverband anerkannt werden.
(2) Bei Sportarten, die in weniger als drei Salzburger Sportvereinen mit leistungssportlicher Ausrichtung ausgeübt werden, können von der Salzburger Landessportorganisation auch ein Verein oder der Zusammenschluss von zwei Vereinen als Sportfachvertretungen anerkannt werden.
(3) Die Anerkennung als Sportfachverband oder als Sportfachvertretung ist von der Salzburger Landessportorganisation zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht mehr gegeben sind.
(4) Die Landesregierung stellt durch Verordnung fest, welche Sportarten im Land Salzburg anerkannt werden. Dabei ist auf den Stellenwert der jeweiligen Sportart in der Gesellschaft, die Anzahl der Vereine, in denen die Sportart ausgeübt wird, und deren Mitglieder, sowie auf die Durchführung regelmäßiger Meisterschaften auf überörtlicher Ebene Bedacht zu nehmen. Die Salzburger Landessportorganisation kann Vorschläge für die anzuerkennenden Sportarten machen.
(1) Zur Führung der administrativen Geschäfte der Salzburger Landessportorganisation und deren Organe ist eine Geschäftsstelle bei der Salzburger Landessportorganisation einzurichten.
(2) Für die Geschäftsstelle ist eine Geschäftsordnung zu erlassen, die jedenfalls Regelungen zu Zeichnungsberechtigungen, 4-Augen-Prinzip, dienstrechtlichen Angelegenheiten und Genehmigungsvorbehalten zu beinhalten hat.
(3) Den für die administrative Erledigung der Geschäfte der Salzburg Landessportorganisation erforderlichen Personal- und Sachaufwand einschließlich seiner räumlichen Unterbringung trägt – nach vorheriger Abstimmung und Einvernehmensherstellung zwischen Land Salzburg und Salzburger Landessportorganisation – das Land Salzburg.
(1) Die vollständige oder teilweise Auflassung einer Sportstätte oder die Verwendung für andere Zwecke als solche des Sports bedarf einer Bewilligung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
1. ein Bedarf nach dieser Sportstätte nicht mehr gegeben ist,
2. die Antragstellerin oder der Antragsteller die rechtzeitige Schaffung einer im räumlichen Einzugsgebiet der aufgelassenen Sportstätte gelegenen gleichwertigen Sportstätte nachweist oder
3. die in Aussicht genommene Verwendung der Liegenschaft im wesentlich höheren Maß im öffentlichen Interesse gelegen ist, als der weitere Bestand der Sportstätte.
(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat vor Erlassung des Bescheides eine Stellungnahme der für die Angelegenheiten des Sports zuständigen Dienststelle des Amtes der Landesregierung einzuholen.
(4) Wurde eine Sportstätte ohne Bewilligung aufgelassen oder für andere Zwecke als solche des Sports verwendet, kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister innerhalb von zwei Jahren ab Einstellung des Sportbetriebes der Eigentümerin oder dem Eigentümer der Grundfläche die Wiederherstellung des früheren Zustandes vorschreiben. Wurde die Auflassung der Sportstätte oder ihre Verwendung für andere Zwecke als solche des Sports von Bestandnehmerinnen oder -nehmern oder sonstigen Nutzungsberechtigten vorgenommen, so kann auch diesen die Wiederherstellung des früheren Zustandes vorgeschrieben werden.
(5) Die Abs 1 bis 4 gelten nicht für Sportstätten, die
(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, personenbezogene Daten von potentiellen sowie tatsächlichen Fördernehmerinnen oder -nehmern zu verarbeiten, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung von Förderungen, erforderlich sind. Der Zweck der Verarbeitung liegt insbesondere in der:
1. Prüfung von Förderungsanträgen, insbesondere hinsichtlich der Förderungsvoraussetzungen,
2. Entscheidung über den Förderungsantrag,
3. Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung und
4. Rückforderung der Fördermittel bei Vorliegen eines Rückforderungsgrundes.
(2) In den Angelegenheiten des Abs 1 dürfen insbesondere folgende personenbezogene Daten verarbeitet werden:
1. Name oder Bezeichnung;
2. Adresse;
3. Geburtsdatum;
4. Stammzahl gemäß § 6 Abs 3 E Government-Gesetz oder Ordnungsbegriff, mit dem dies Stammzahl ermittelt werden kann;
(1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
1. Anti-Doping-Bundesgesetz 2021 – ADBG 2021, BGBl I Nr 152/2020; Gesetz BGBl I Nr 50/2025;
2. Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 – BSFG 2017, BGBl I Nr 100/2017; Gesetz BGBl I Nr 50/2025;
3. E Government-Gesetz – E-GovG, BGBl I Nr 10/2004; Gesetz BGBl I Nr 117/2024;
4. Informationsfreiheitsgesetz – I FG, BGBl I Nr 5/2024;
5. Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl S 219/1897; Gesetz BGBl I Nr 133/2024;
6. Vereinsgesetz 2002 – VerG, BGBl I Nr 66/2002; Gesetz BGBl I Nr 133/2024.
(2) Dieses Gesetz verweist auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO), ABl Nr L 119 vom 4. Mai 2016, in der Fassung der Berichtigung ABl Nr L 74 vom 4. März 2021.
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 90/428/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über den Handel mit Sportpferden und zur Festlegung der Bedingungen für die Teilnahme an pferdesportlichen Veranstaltungen, ABl Nr L 224 vom 18. August 1990, in der Fassung der Richtlinie 2008/73/EG des Rates vom 15. Juli 2008 zur Vereinfachung der Verfahren für das Auflisten und die Veröffentlichung von Informationen im Veterinär- und Tierzuchtbereich und zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG, 77/504/EWG, 88/407/EWG, 88/661/EWG, 89/361/EWG, 89/556/EWG, 90/426/EWG, 90/427/EWG, 90/428/EWG, 90/429/EWG, 90/539/EWG, 91/68/EWG, 91/496/EWG, 92/35/EWG, 92/65/EWG, 92/66/EWG, 92/119/EWG, 94/28/EG, 2000/75/EG, der Entscheidung 2000/258/EG sowie der Richtlinien 2001/89/EG, 2002/60/EG und 2005/94/EG, ABl Nr L 219 vom 14. August 2008.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Salzburger Landessportgesetz 2018, LGBl Nr 38/2018, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025, mit Ausnahme der im § 24 des vorliegenden Gesetzes genannten Regelungen außer Kraft.
(3) Die Organe der Salzburger Landessportorganisation gemäß § 9 sind innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Abs 1 zu bilden.
(1) Die Landessportorganisation Salzburg nach § 10 Abs 1 Salzburger Landessportgesetz 2018, LGBl Nr 38/2018, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025, besteht ab 1. Jänner 2026 als Körperschaft öffentlichen Rechts unter der Bezeichnung „Landessportorganisation Salzburg – Universitäts- und Landessportzentrum Salzburg“ fort. Sie hat die Aufgabe, den Betrieb des Universitäts- und Landessportzentrums Salzburg in Rif unter Beachtung der im Zusammenhang mit diesem Betrieb eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen zu führen sowie vor dem 1. Jänner 2026 entstandene vertragliche Rechte und Pflichten der Landessportorganisation Salzburg jenseits des Betriebs des Universitäts- und Landessportzentrum Salzburg in Rif abzuwickeln.
(2) Für die Körperschaft nach Abs 1 ist eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer durch das für Sport zuständige Mitglied der Landesregierung befristet zu bestellen und kann diese oder dieser von ihm jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer leitet die Körperschaft nach Abs 1 und ist für diese nach außen vertretungsbefugt.
(3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer hat eine Geschäftsordnung festzulegen, welche von der Landesregierung zu genehmigen ist. Die Geschäftsordnung hat insbesondere die vertraglichen Grundlagen mit den wesentlichen Finanzierungspartnern des Betriebs des Universitäts- und Landessportzentrums Salzburg in Rif zu beachten.
(4) Für das Rechnungswesen der Körperschaft nach Abs 1 gelten die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung des 1. Abschnittes des Dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches. Unbeschadet weiterreichender Planungen sind von der Körperschaft nach Abs 1 jährlich ein Haushaltsplan (Budget) und ein Jahresabschluss zu erstellen.
(5) Die Körperschaft nach Abs 1 untersteht der Aufsicht der Landesregierung. Die Körperschaft ist verpflichtet, alle verlangten Auskünfte der Landesregierung zu erteilen und Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren.
(1) Sport nimmt auf Grund seiner positiven Wirkung auf die Erhaltung der Gesundheit, die Entfaltung der Persönlichkeit und die Entwicklung von Gemeinschaften einen besonderen Stellenwert im Leben der Menschen und in der Gesellschaft ein.
(2) Ziele dieses Gesetzes sind daher:
1. allen Menschen in Salzburg eine gleichberechtigte Teilhabe an sportlichen Aktivitäten zu ermöglichen;
2. Breitensport sowie Leistungssport zu fördern;
3. Salzburger Sportverbände und Sportvereine zu stärken und zu fördern und damit nationale und internationale Sporterfolge von Salzburger Sportlerinnen und Sportlern unter Berücksichtigung der Anti-Doping-Maßnahmen zu erreichen;
4. Chancengleichheit im Sport zu stärken;
5. Maßnahmen unter anderem zum Schutz vor sexuellem Missbrauch und Machtmissbrauch sowie zur Sicherung psychischer Gesundheit im Sport zu setzen.
10. Leistungssport: eine Art der Sportausübung, die sich vom Breitensport insbesondere durch den wesentlich höheren Zeitaufwand sowie die Fokussierung auf die Erbringung sportlicher Höchstleistungen in Rahmen von nationalen bzw internationalen Wettbewerben durch einen eingeschränkten Teilnehmerkreis unterscheidet und dabei mindestens ein gutes nationales Sportlevel erreicht.
6. das Universitäts- und Landessportzentrum Salzburg in Rif;
7. das Nachwuchskompetenzzentrum Salzburg in Vertretung für die Modelle der dualen Ausbildung;
8. die Universität Salzburg mit dem Fachbereich Sport- und Bewegungswissenschaft;
9. die Salzburger Landeskliniken mit dem Institut für Sportmedizin des Landes Salzburg;
10. die Arbeitsgemeinschaft Bewegung und Sport Salzburg;
11. alle den in Z 1 bis 4 genannten Vereinen und Verbänden angehörenden Vereine.
(4) Weitere Vereine, Verbände und Institutionen, die für das Sportwesen im Land Salzburg von besonderer Bedeutung sind, können über Antrag in die Salzburger Landessportorganisation aufgenommen werden.
(8) Sitzungen der Salzburger Landessportversammlung können auch in Form einer Video- oder Telefonkonferenz oder hybrid durchgeführt werden. Die per Video- oder Telefonkonferenz zugeschalteten Mitglieder gelten als anwesend und können an Abstimmungen in der Weise teilnehmen, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden mündlich abgeben.
(9) Die Salzburger Landessportversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen ist. In der Geschäftsordnung sind jedenfalls genauere Bestimmungen über die Leitungsfunktion der Salzburger Landessportversammlung, die Bestellung bzw Abberufung der Organe und die internen Willensbildungen zu treffen.
(10) Zur inhaltlichen Vorberatung von sportpolitischen Themen können von der Salzburger Landessportversammlung Ausschüsse eingesetzt werden. Den Vorsitz der Ausschüsse hat die Salzburger Landessportversammlung aus dem Kreis der Mitglieder zu wählen. Externe Expertinnen und Experten können den Ausschüssen beratend beigezogen werden. Das für Angelegenheiten des Sports zuständige Mitglied der Landesregierung sowie eine Vertretung der für die Angelegenheiten des Sports zuständigen Dienststelle des Amtes der Landesregierung haben das Recht, den Ausschüssen beratend beizuwohnen. Detailliertere Regelungen zu den Ausschüssen können in der Geschäftsordnung festgelegt werden.
10. gegebenenfalls die Festlegung von angemessenen Mitgliedsbeiträgen der Mitglieder der Salzburger Landessportorganisation;
11. die Genehmigung des Haushaltsplans (Budget) und des Jahresabschlusses der Salzburger Landessportorganisation;
12. die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für die Geschäftsstelle;
13. sämtliche Beschlussfassungen in Zusammenhang mit eigenem Personal;
14. die Beratung von Themen und Fragestellungen, mit denen der Landessportrat gemäß § 14 Abs 2 an die Salzburger Landessportversammlung herantritt.
(2) Die Salzburger Landessportversammlung ist berechtigt, mit einzelnen Themen bzw Fragestellungen an den Landessportrat heranzutreten.
(3) Die Landesregierung ist berechtigt, die Salzburger Landessportversammlung bei Bedarf zur Beratung in bestimmten Angelegenheiten aufzufordern.
(4) Die Mitglieder des Landessportrates bleiben nach Beendigung der Funktionsperiode so lange im Amt, bis die Bestellung der neuen Mitglieder erfolgt ist.
(5) Die oder der Vorsitzende des Landessportrates und eine Stellvertretung werden im Rahmen der konstituierenden Sitzung für die Dauer der Funktionsperiode gemäß Abs 3 aus dem Kreis der Mitglieder gewählt. Der Vorsitz bzw die Stellvertretung endet mit Beendigung der Funktionsperiode automatisch. Ein Wechsel des Vorsitzes oder der Stellvertretung während der Funktionsperiode ist möglich, jedoch endet auch dieser Vorsitz bzw diese Stellvertretung mit Auslaufen der Funktionsperiode automatisch. Die oder der Vorsitzende des Landessportrates und die Stellvertretung bleiben nach Beendigung der Funktionsperiode so lange im Amt, bis die Bestellung der neuen Mitglieder erfolgt ist.
(6) Eine von der Bildungsdirektion Salzburg bestimmte Expertin bzw ein Experte, das für die Angelegenheiten des Sports zuständige Mitglied der Landesregierung sowie eine Vertretung der für die Angelegenheiten des Sports zuständigen Dienststelle des Amtes der Landesregierung können beratend an den Sitzungen des Landessportrates teilnehmen. Weitere Expertinnen und Experten können beratend beigezogen werden.
(7) Der Landessportrat hat mindestens zweimal im Jahr nach Einberufung durch die Vorsitzende bzw den Vorsitzenden zu einer Sitzung zusammenzutreten. Die Einladung ist spätestens 14 Tage vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung an die Mitglieder elektronisch (zB per E-Mail) zu übermitteln.
(8) Der Landessportrat ist bei Anwesenheit von mindestens 50 % der Mitglieder beschlussfähig. Die oder der Vorsitzende kann eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg veranlassen (Umlaufbeschluss). Der Umlaufbeschluss bedarf der Abgabe von zumindest 50 % der Stimmen. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw des Vorsitzenden.
(9) Sitzungen des Landessportrates können auch in Form einer Video- oder Telefonkonferenz oder hybrid durchgeführt werden. Die per Video- oder Telefonkonferenz zugeschalteten Mitglieder gelten als anwesend und können an Abstimmungen in der Weise teilnehmen, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden mündlich abgeben.
(10) Der Landesportrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung ist der Salzburger Landessportversammlung und der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.
(11) Zur inhaltlichen Vorberatung von sportpolitischen Themen können vom Landessportrat Arbeitsgruppen eingesetzt werden. Den Vorsitz der Arbeitsgruppen hat der Landessportrat aus dem Kreis der Mitglieder zu wählen. Externe Expertinnen und Experten können von den Arbeitsgruppen beratend beigezogen werden. Das für Angelegenheiten des Sports zuständige Mitglied der Landesregierung sowie eine Vertretung der für die Angelegenheiten des Sports zuständigen Dienststelle des Amtes der Landesregierung haben das Recht, den Arbeitsgruppen beratend beizuwohnen.
(12) Scheidet ein Mitglied aus, ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied nach Abs 3 zu bestellen.
11. die Beratung von Fragestellungen der Salzburger Landessportversammlung gemäß § 12 Abs 2.
(2) Der Landessportrat ist berechtigt, mit einzelnen Themen bzw Fragestellungen an die Salzburger Landessportversammlung heranzutreten.
(3) Die Landesregierung kann nach Bedarf bei darüber hinausgehenden Fragestellungen betreffend sportpolitische Maßnahmen oder Themenstellungen den Landessportrat zu Rate ziehen.
2. zu den Gemeinschaftseinrichtungen einer Wohnhausanlage gehören,
3. überwiegend dem Unterricht an öffentlichen oder privaten Schulen im Sinn der schulrechtlichen Vorschriften dienen,
4. ausschließlich für die Ausbildung von Angehörigen des Bundesheeres oder eines Wachkörpers bestimmt sind,
5. seit ihrer Errichtung oder durch zumindest die letzten fünf Jahre ununterbrochen als Gewerbebetrieb geführt wurden oder
6. im Rahmen eines Unternehmens von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt sind.
5. Kontaktdaten (insbesondere Telefonnummer und E-Mailadresse);
6. vertretungsbefugte Organe oder Personen sowie deren Kontaktdaten;
7. Förderungsart und Förderungsgegenstand;
8. Daten über die Zugehörigkeit zu Sportverbänden;
9. Ausbildungsnachweise;
10. Vereinsdaten;
11. Unternehmensdaten;
12. Bankverbindung (IBAN und BIC);
13. Informationen über andere beantragte und gewährte Förderungen;
14. Entscheidung über die Förderung;
15. Informationen zur Abwicklung der Förderung sowie zur allfälligen Rückforderung;
16. Informationen zur widmungsgemäßen Verwendung der gewährten Förderung.
(3) Zum Zweck der Sportförderung verarbeitete Daten sind von der Landesregierung ab der letztmaligen Verarbeitung sieben Jahre aufzubewahren. Werden diese Daten darüber hinaus für eine durch Gesetz oder Verordnung vorgesehene Verarbeitung benötigt, so sind sie sieben Jahre nach dem Wegfall dieser Notwendigkeit aufzubewahren. Soweit nach der letztmaligen Verarbeitung ein mit den jeweiligen Daten im Zusammenhang stehendes Verfahren eingeleitet wird oder wurde, sind diese Daten mindestens sieben Jahre nach Rechtskraft der das Verfahren abschließend beendenden Entscheidung aufzubewahren.
(4) Die Salzburger Landessportorganisation ist ermächtigt, personenbezogene Daten ihrer Mitglieder und der Mitglieder ihrer Organe zu verarbeiten, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Der Zweck der Verarbeitung liegt insbesondere in der Einberufung von Versammlungen, der Übermittlung von Informationen und gegebenenfalls der Beitragsvorschreibung.
(5) In den Angelegenheiten des Abs 4 dürfen insbesondere folgende personenbezogene Daten verarbeitet werden:
1. Name oder Bezeichnung;
2. Adresse;
3. Kontaktdaten (insbesondere Telefonnummer und E-Mailadresse);
4. vertretungsbefugte Organe oder Personen sowie deren Kontaktdaten;
5. Vereinsdaten;
6. Unternehmensdaten;
7. Daten über die Zugehörigkeit zu Sportverbänden.
(6) Die Ermächtigung der Abs 1 und 4 bezieht sich, soweit zumindest einer der in Art 9 Abs 2 Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art 9 Abs 1 DSGVO, wie insbesondere den Grad der Behinderung oder die Sporttauglichkeit.