Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:
1. Sportverein: Verein, dessen Zweck ganz oder überwiegend in der Ausübung, Pflege und Förderung einer oder mehrerer Sportarten besteht und der seinen Sitz im Land Salzburg hat oder Mitglied bei einem Salzburger Sportfachverband oder einer Sportfachvertretung nach diesem Gesetz ist;
2. Sportfachverband: Zusammenschluss von mindestens drei Vereinen derselben anerkannten Sportart mit Sitz im Land Salzburg;
3. Sportfachvertretung: Zusammenschluss von weniger als drei Vereinen derselben anerkannten Sportart mit Sitz im Land Salzburg;
4. Sportdachverband: Landesverbände der Bundes-Sportdachverbände gemäß § 3 Z 9 lit a Bundes-Sportförderungsgesetz 2017;
5. Sportlerin oder Sportler: Personen, die Mitglied eines Sportvereins, eines Sportfachverbandes oder einer Sportfachvertretung mit Sitz im Land Salzburg sind;
6. anerkannte Sportart: eine Sportaktivität, die durch Verordnung der Landesregierung als Sportart anerkannt wurde;
7. Sportanlagen: Anlagen im Land Salzburg, die der Ausübung sportlicher Aktivitäten gewidmet sind;
8. Sportstätten: Sportanlagen, die eine für die Sportausübung nutzbare Fläche von mehr als 500 m 2 aufweisen;
9. Breitensport: sportliche Aktivitäten der allgemeinen Bevölkerung, die hauptsächlich der körperlichen Fitness, dem Ausgleich von Bewegungsmangel, der Gesunderhaltung, der Pflege von sozialen Kontakten sowie dem Spaß am Sport dienen. Im Gegensatz zum Leistungssport ist der Breitensport weniger wettbewerbsorientiert;
10. Leistungssport: eine Art der Sportausübung, die sich vom Breitensport insbesondere durch den wesentlich höheren Zeitaufwand sowie die Fokussierung auf die Erbringung sportlicher Höchstleistungen in Rahmen von nationalen bzw internationalen Wettbewerben durch einen eingeschränkten Teilnehmerkreis unterscheidet und dabei mindestens ein gutes nationales Sportlevel erreicht.
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