Rückverweise
(1) Die Salzburger Landessportversammlung ist die Vollversammlung der Mitglieder der Salzburger Landessportorganisation. Sie ist das oberste Organ der Salzburger Landessportorganisation und ist dauerhaft eingerichtet.
(2) Jedes Mitglied der Salzburger Landessportorganisation gemäß § 9 Abs 3 Z 1 bis 10 hat einen Sitz in der Salzburger Landessportversammlung. Die Bekanntgabe der jeweiligen Vertretung in der Salzburger Landessportversammlung ist von den Mitgliedern schriftlich mit Name, Vorname, Telefonnummer und E-Mail Adresse anzuzeigen. Eine Änderung ist jederzeit möglich und ist schriftlich anzuzeigen. Im Sinn der Förderung von Frauen im Sport ist bei der Nominierung auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Geschlechtern der Expertinnen und Experten Bedacht zu nehmen.
(3) Ein Sitz der Mitglieder gemäß § 9 Abs 3 Z 1 entspricht 10 Stimmen, die Sitze gemäß § 9 Abs 3 Z 2 bis 10 entsprechen jeweils 1 Stimme. Die Mitglieder gemäß § 9 Abs 3 Z 11 werden von den übergeordneten Verbands- bzw Vereinsstrukturen gemäß § 9 Abs 3 Z 1 bis 4 mitvertreten.
(4) Die oder der Vorsitzende der Salzburger Landessportversammlung sowie Stellvertretungen werden aus dem Kreis der Mitglieder für jeweils drei Jahre gewählt. Der Vorsitz hat dabei zwischen den Sportdachverbänden und Sportfachverbänden bzw -vertretungen zu wechseln und soll sich im Turnus von neun Jahren nicht wiederholen. Bei den Stellvertretungen ist auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Sportdachverbänden und Sportfachverbänden bzw -vertretungen zu achten. Gemeinsam vertreten die bzw der Vorsitzende und deren bzw dessen Stellvertretungen die Salzburger Landessportorganisation nach außen.
(5) Die Salzburger Landessportversammlung tagt mindestens einmal jährlich. Die Einladung ist spätestens vier Wochen vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung an alle Vertretungen der Mitglieder elektronisch (zB per E-Mail) zu übermitteln. Die Entsendung einer anderen als der gemäß Abs 2 bekanntgegebenen Person als Vertretung ist möglich und ist vor der Sitzung schriftlich bekannt zu geben.
(6) Eine von der Bildungsdirektion Salzburg bestimmte Expertin bzw ein Experte, das für die Angelegenheiten des Sports zuständige Mitglied der Landesregierung sowie eine Vertretung der für die Angelegenheiten des Sports zuständigen Dienststelle des Amtes der Landesregierung sind berechtigt, an den Sitzungen der Salzburger Landessportversammlung beratend teilzunehmen. Weitere Expertinnen und Experten können beratend beigezogen werden.
(7) Die Salzburger Landessportversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn die Einberufung rechtzeitig und richtig erfolgt ist und wenn in der Einberufung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde. Die oder der Vorsitzende kann eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg veranlassen (Umlaufbeschluss). Der Umlaufbeschluss bedarf der Abgabe von zumindest 50 % der Stimmen. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des bzw der Vorsitzenden.
(8) Sitzungen der Salzburger Landessportversammlung können auch in Form einer Video- oder Telefonkonferenz oder hybrid durchgeführt werden. Die per Video- oder Telefonkonferenz zugeschalteten Mitglieder gelten als anwesend und können an Abstimmungen in der Weise teilnehmen, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden mündlich abgeben.
(9) Die Salzburger Landessportversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen ist. In der Geschäftsordnung sind jedenfalls genauere Bestimmungen über die Leitungsfunktion der Salzburger Landessportversammlung, die Bestellung bzw Abberufung der Organe und die internen Willensbildungen zu treffen.
(10) Zur inhaltlichen Vorberatung von sportpolitischen Themen können von der Salzburger Landessportversammlung Ausschüsse eingesetzt werden. Den Vorsitz der Ausschüsse hat die Salzburger Landessportversammlung aus dem Kreis der Mitglieder zu wählen. Externe Expertinnen und Experten können den Ausschüssen beratend beigezogen werden. Das für Angelegenheiten des Sports zuständige Mitglied der Landesregierung sowie eine Vertretung der für die Angelegenheiten des Sports zuständigen Dienststelle des Amtes der Landesregierung haben das Recht, den Ausschüssen beratend beizuwohnen. Detailliertere Regelungen zu den Ausschüssen können in der Geschäftsordnung festgelegt werden.
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