(1) Sport nimmt auf Grund seiner positiven Wirkung auf die Erhaltung der Gesundheit, die Entfaltung der Persönlichkeit und die Entwicklung von Gemeinschaften einen besonderen Stellenwert im Leben der Menschen und in der Gesellschaft ein.
(2) Ziele dieses Gesetzes sind daher:
1. allen Menschen in Salzburg eine gleichberechtigte Teilhabe an sportlichen Aktivitäten zu ermöglichen;
2. Breitensport sowie Leistungssport zu fördern;
3. Salzburger Sportverbände und Sportvereine zu stärken und zu fördern und damit nationale und internationale Sporterfolge von Salzburger Sportlerinnen und Sportlern unter Berücksichtigung der Anti-Doping-Maßnahmen zu erreichen;
4. Chancengleichheit im Sport zu stärken;
5. Maßnahmen unter anderem zum Schutz vor sexuellem Missbrauch und Machtmissbrauch sowie zur Sicherung psychischer Gesundheit im Sport zu setzen.
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