§ 5 Errichtung und Erhaltung von Sportanlagen — Salzburger Landessportgesetz 2026
(1) Die Gemeinden haben als Träger von Privatrechten ihre Bemühungen darauf auszurichten, dass nach Maßgabe ihrer Einwohnerzahl entsprechende Sportanlagen vorhanden sind und erhalten werden.
(2) Das Land Salzburg und die Gemeinden haben als Träger von Privatrechten ihre Bemühungen darauf auszurichten, dass für den zu erwartenden Bedarf an zusätzlichen Sportanlagen entsprechende Flächen zur Verfügung stehen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden