(1) Die Förderungen sind auf Salzburger Sportlerinnen und Sportler, Sportvereine, Sportfachverbände, Sportfachvertretungen, Sportdachverbände, Gemeinden sowie auf Sportinfrastruktur und Sportaktivitäten im Land Salzburg auszurichten.
(2) Förderungswürdig sind für das Land Salzburg insbesondere:
1. die Errichtung, Erhaltung und Sanierung von Sportanlagen und Sportstätten;
2. die Durchführung von Sportveranstaltungen von überörtlichem Interesse;
3. Maßnahmen für den Breitensport sowie zur Unterstützung von Nachwuchssportlerinnen und -sportlern;
4. die Unterstützung des Leistungs- und Spitzensports inklusive Errichtung, Erhaltung und Sanierung von Leistungszentren;
5. die Aus- und Fortbildung von im Sport tätigen Personen inklusive der dualen Ausbildung;
6. die Herausgabe von Sportpublikationen.
(3) Ausgenommen sind Maßnahmen im Rahmen der Elementarpädagogik sowie des Schulsports, wie Sportunterricht gemäß Lehrplan, Schulsportwochen oder Schulsportwettkämpfe.
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