§ 4 Förderungsgegenstände — Salzburger Landessportgesetz 2026
(1) Die Förderungen sind auf Salzburger Sportlerinnen und Sportler, Sportvereine, Sportfachverbände, Sportfachvertretungen, Sportdachverbände, Gemeinden sowie auf Sportinfrastruktur und Sportaktivitäten im Land Salzburg auszurichten.
(2) Förderungswürdig sind für das Land Salzburg insbesondere:
1. die Errichtung, Erhaltung und Sanierung von Sportanlagen und Sportstätten;
2. die Durchführung von Sportveranstaltungen von überörtlichem Interesse;
3. Maßnahmen für den Breitensport sowie zur Unterstützung von Nachwuchssportlerinnen und -sportlern;
4. die Unterstützung des Leistungs- und Spitzensports inklusive Errichtung, Erhaltung und Sanierung von Leistungszentren;
5. die Aus- und Fortbildung von im Sport tätigen Personen inklusive der dualen Ausbildung;
6. die Herausgabe von Sportpublikationen.
(3) Ausgenommen sind Maßnahmen im Rahmen der Elementarpädagogik sowie des Schulsports, wie Sportunterricht gemäß Lehrplan, Schulsportwochen oder Schulsportwettkämpfe.
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